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Bauüberwachung – mehr als anwesend sein

Die Bauüberwachung ist die haftungsträchtigste Phase des Bauvorhabens. Häufig müssen Planer für Mängel der ausführenden Unternehmer am Bauwerk geradestehen.


Bildrechte: © protastyfood | envato.com

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Oft herrscht Unverständnis, wenn sie auch für Leistungen der Unternehmer haften sollen, die doch „gar nicht so schwierig“ gewesen sein sollen. Gemeint sind die handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Eine intensive Überwachung ist hier nur erforderlich, wenn z.B. die Leistungen im weiteren Baufortschritt verdeckt werden.

Die Rechtsprechung ist bezüglich der Annahme von handwerklichen Selbstverständlichkeiten sehr restriktiv und nimmt meist vorrangig die Architekten und Ingenieure in die Pflicht. Nach Auffassung der Rechtsprechung sind Architekten und Ingenieure nämlich dafür verantwortlich, dass Mängel während der Bauausführung gar nicht erst entstehen können. Mängelrügen sind gerade nicht ausreichend.

Fallbeispiele und ihre gerichtlichen Urteile

Die Überwachungspflicht beginnt schon bei dem richtigen Umgang mit den Materialien. Beispielsweise entschied das Oberlandesgericht Schleswig, dass schon die Vorbereitung des Materials zu überwachen sei. Vorliegend streitig war der Umgang mit Dachbahnen, die sich nach der Verarbeitung gewellt hatten. Diese hätten zunächst ausgerollt werden müssen, um sich „zu strecken“. Dies wurde seinerzeit vom Architekten nicht überwacht und vom Unternehmer versäumt. Da die richtige Vorbereitung des zu verarbeitenden Materials maßgeblich für die mangelfreie Herstellung des Werks ist, sei auch diese Leistung jedenfalls strichprobenartig zu überwachen gewesen (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 04.10.2023, Az. 12 U 25/21).

Aber auch die Zusammenarbeit mit Fachfirmen schützt den Planer nicht. So verurteilte das Landgericht Siegen den Architekten wegen Überwachungsfehler bei der Errichtung eines Flachdachs. Dabei gab der Architekt an, er habe eine belüftete Dachkonstruktion vorgesehen. Er habe nur Ausführungspläne ohne spezifische Dachaufbauvorgaben und den Wärmeschutznachweis an den Unternehmer übergeben. Er sei davon ausgegangen, dass seine Dachplanungen in Verbindung mit den Angaben des Statikers und auch des Wärmeschutznachweises bei der Dacherrichtung durch den Unternehmer beachtet würden und zitierte darüber hinaus die Werbung auf dessen Internetauftritt: „[…] individuellen Service, alles aus einer Hand. Vom präzisen Informationsgespräch, über eine genaue Planung bis hin zur sorgfältigen Ausführung“. Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Die planerische Mitwirkung eines Unternehmens entbinde den Architekten nicht von seiner eigenen Leistungspflicht gegenüber dem Bauherrn. (vgl. LG Siegen, Urteil vom 11.12.2023, Az. 5 O 124/21).

Gibt es heute überhaupt noch handwerkliche Selbstverständlichkeiten?

Dies hängt wohl leider immer vom Einzelfall und den Eigenarten jedes Bauvorhabens ab. Das OLG Rostock (Urteil vom 01.11.2008, Az. 4 U 27/06) hatte sich in einem speziellen Fall mit einer Vielzahl von Mängeln zu befassen. Dabei hat das Gericht beispielsweise in der Montage von Oberlichtern, dem Aufbringen von Putz, den Malerarbeiten und dem Aufbringen von Estrich handwerkliche Selbstverständlichkeiten, die keine intensive Überwachung bedurften, erkannt. Im Zweifel gilt immer: Lieber ein Baustellenbesuch zu viel als zu wenig!

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