Baustoffmangel und Mehrkosten – was ist für Planer jetzt wichtig?
Baustellen liegen still, die Bauzeiten verlängern sich, die Kosten explodieren. Dabei ist es gut einen starken Partner an der Seite zu haben, der bei vertraglichen Lösungen fachmännisch unterstützt.
Die Inflation und eine gleichzeitig starke Nachfrage wirken sich längst auch auf die Baubranche aus. Viele Baustoffe sind knapp und, wenn überhaupt, oftmals deutlich teurer und später verfügbar. Angesichts längerer Bauzeiten und explodierender Kosten sollten Architekten die vertraglichen Grundlagen und Verpflichtungen im Hinblick auf ihre Aufträge dringend prüfen.
Die Ausgangslage
Klimakrise, Corona-Pandemie, Lieferkettenprobleme, Ukrainekrieg – die Weltlage kommt nicht zur Ruhe und die Ereignisse potenzieren ihren gemeinsamen Einfluss auf die Weltwirtschaft. In Kombination mit dem weiterhin anhaltenden Bauboom sind in Deutschland fast alle Baumaterialien weniger und später verfügbar und teilweise erheblich teurer: Laut statistischem Bundesamt war z.B. Konstruktionsvollholz im Mai 2022 mehr als 80% teurer als im Vorjahresmonat, Bitumen über 60% und Betonstahl-Stäbe mehr als 40%.
Bild: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2022
Probleme für Planer
Auch wenn der Baustoffmangel zunächst ein Problem des Werkunternehmers ist, können die längeren Lieferzeiten und höheren Kosten ebenfalls für Planer eine deutliche Relevanz haben, denn nicht selten werden bei Vertragsverhandlungen, ob nun schriftlich, mündlich oder konkludent, Kosten oder Termine – etwa zur Fertigstellung von Bauabschnitten – vereinbart. Problematisch wird es, wenn diese als Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie ausgestaltet sind: Während der Planer durch Abgabe einer Garantie in jedem Fall haftet, kommt bei einer Beschaffenheitsvereinbarung der Einwand fehlenden Verschuldens in Betracht. Dieser greift jedoch nicht immer und unterliegt einer Einzelfallprüfung.
Was tun?
Natürlich sind Planer nicht für alle Kostensteigerungen haftbar. Welche Pflichten haben sie aber, wenn es um Mehrkosten durch die Rohstoffknappheit geht? Hier greifen laut Bundesgerichtshof die Nebenpflichten einer laufenden Kostenkontrolle und entsprechender Beratung des Bauherrn.
BGH: „Die laufende Kostenkontrolle und entsprechende Beratung des Bauherrn
gehören zu den Nebenpflichten eines Architekten.“ (Urt. v. 23.01.1997 - VII ZR 171/95)
Dies gilt auch, wenn Unternehmen auf verbindliche Angebote verzichten und diese durch freibleibende Angebote oder Preisgleitklauseln ersetzen.
In diesem Zusammenhang ist immer besonderes Augenmerk auf die laufende Kostenkontrolle und die entsprechende Beratung des Bauherrn zu legen. Aufgrund der steigenden Baupreise legen zudem immer weniger Unternehmen verbindliche Angebote vor, sondern greifen auf freibleibende Angebote und Preisgleitklauseln zurück. Auch diese sollte der Planer intensiv – ggfs. mit rechtlicher Unterstützung – prüfen und den Bauherrn über die Konsequenzen dieser Angebote aufklären
Angemessene Absicherung vom Spezialisten!
Garantieerklärungen jeglicher Art sind grundsätzlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Aber auch, wenn Bauherren Ansprüche aus Beschaffenheitsvereinbarungen über Termine oder Kosten geltend machen, sind die Planer meist auf sich allein gestellt.
Die AIA AG ist seit über 45 Jahren unabhängiger, berufsständischer Versicherungsmakler und spezialisiert auf die Risiken von Architekten und Ingenieuren. Wir haben das Problem der Planer im Zusammenhang mit Fristen, Terminen und Kosten erkannt und bieten mit neuesten Bedingungen hierfür Abwehrschutz! Das heißt, wir stehen Ihnen nicht mehr nur beratend zur Seite, sondern können Ihnen aktive Unterstützung bei der Abwehr der Forderungen und eine Übernahme der Kosten für Ihre rechtliche Vertretung im Gerichtsverfahren bieten, sollte es hart auf hart kommen.