Sicherheit geht vor
Dachabsturzsicherungen als Planungsaufgabe
Trotz strenger Unfallverhütungsvorschriften gehören Rutschen und Stolpern zu den häufigsten Unfallursachen bei Dacharbeiten. Dies gilt nicht nur während der Bauphase sondern insbesondere auch bei Inspektion, Wartung und Instandhaltung einer Dachfläche.
Die Regelungen und Verpflichtungen der Baustellenverordnung werden von vielen Bauherren und den beauftragten Planern häufig unterschätzt. Die Beschäftigten der Bauwirtschaft sind im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen einem besonders hohen Unfall- und Gesundheitsrisiko ausgesetzt. Wie die Europäische Gemeinschaft herausfand, sind 35% der Unfälle auf Planungsfehler zurückzuführen, für 28% der Unglücke ist eine mangelhafte Organisation ursächlich und für 37% der Unfälle Fehler bei der Ausführung.
Baustellenverordnung
Die Baustellenverordnung (Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen) soll durch eine bessere Koordinierung und Planung der Arbeiten sicher stellen, dass Unfall- und Gesundheitsrisiken auf Baustellen frühzeitig erkannt und rechtzeitig beseitigt werden können.
Die Pflichten des Bauherrn beginnen bereits in der Planung und reichen bis in die Betriebsphase des Bauvorhabens. Bekannt ist die Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 Arbeitsschutzgesetz bei der Planung der Ausführung mit Übermittlung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde, Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes sowie Bestellung eines Koordinators, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden. In die Betriebsphase hinein tragen die Vorschriften zur Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten am Bauwerk.
Insbesondere im Bereich der baulichen Instandhaltung wird häufig aus Zeit- und Kostengründen auf den Aufbau von Gerüsten oder die Einrichtung sicherer Verkehrswege und Arbeitsplätze verzichtet. Nicht selten rächt sich diese vermeintliche Sparmaßnahme in Form tragischer Unfälle. Diese Gefahr ist besonders auch für unerfahrene Personen, wie etwa für Hausmeister sowie für das Wartungspersonal einer Solar-Anlage, gegeben. Dabei lassen sich die Kosten für spätere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Bauwerk erheblich reduzieren, wenn bereits in der Planungsphase die erforderlichen Vorkehrungen für spätere Arbeiten berücksichtigt werden. Auch in diesem Fall ist die Baustellenverordnung (BaustellV) eine geeignete Grundlage, weil sie diese Vorkehrungen dokumentiert. Spätere Arbeiten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Baustellenverordnung umfassen insbesondere die vorhersehbaren Arbeiten an baulichen Anlagen.
Dies ist nach der Systematik der DIN 31051 (Instandhaltung) und DIN 4426 (Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege) die Instandhaltung, bestehend aus Wartung, Inspektion und Instandsetzung. DIN 4426 gilt als anerkannte Regel der Technik, insbesondere, weil sie auch bestimmte Forderungen der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (z.B. BGV C22 Bauarbeiten) konkretisiert. Demnach fordert die Norm vom Bauherrn „Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern“.
Das Einhalten dieser Vorschrift schafft somit die Voraussetzungen an der baulichen Anlage, damit der instandhaltende Unternehmer die Sicherheitseinrichtung mit einfachem Aufwand nutzen und die ihm obliegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzpflichten erfüllen kann.
Als Konkretisierung für die Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 der BaustellV gelten z. B. Wartungsarbeiten an Solaranlagen oder das Reinigen von Abflüssen und Schornsteinfegerarbeiten. Inspektionsarbeiten betreffen z.B. die Kontrolle von Regenwasserabläufen und die Zustandsfeststellung von Dachflächen. Klassische Beispiele für Instandsetzungsarbeiten sind die Erneuerung von Dach-einläufen, die vollständige oder teilweise Erneuerung der Dachabdichtung - auch im Zusammenhang mit zusätzlichen Dämm-Maßnahmen – sowie Beschichtungsarbeiten. In der Unterlage sind die betreffende Teile der baulichen Anlage zu bezeichnen sowie die vorhersehbaren, insbesondere regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten mit den damit verbundenen Gefahren aufzuführen. Gefahren können auf dem Dach in erster Linie durch Absturz entstehen.
Die gesetzlichen Anforderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz sowie die Beschreibungen der DIN 4426 formulieren in Abhängigkeit von Dachneigung, Dachmaterial sowie Art der Tätigkeit die Anforderungen, die immer in Verbindung mit den entsprechenden berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften gelten. Bereits bei Planung und Ausschreibung sollten die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden. Die Verpflichtung des Bauherren wird durch einschlägige Fachregeln des Handwerks ergänzt und bestätigt.
So gilt sinngemäß (DIN 4426):
„Bei allen vom Dach aus vorzunehmenden Instandhaltungsmaßnahmen muss ein Absturz von Personen verhindert werden. Insbesondere auf glatten Oberflächen von Dächern, z. B. aus Glas, Metall oder Kunststoff, mit einer Neigung bis 20° müssen Anschlageinrichtungen oder Umwehrungen vorhanden sein, die ein Abrutschen beim Betreten verhindern.“
Dies führt dazu, dass an Dachrändern grundsätzlich ab einer Absturzhöhe von 1 m Maßnahmen zu treffen sind, um Abstürze zu verhindern. Die hierfür geeigneten Sicherungssysteme können sowohl am Dachrand selber (z. B. Geländer) oder durch Seilsicherungssysteme von z. B. der Mitte eines Daches erfolgen. Entscheidend ist, dass Sicherungseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen einzuplanen und mit auszuschreiben sind. Diese Planungen sind nach den berufsgenossenschaftlichen Regeln auszuführen, die eine Zusammenstellung von Inhalten aus Gesetzen, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und technischen Spezifikationen darstellen (z.B. BGR 198).
Seilgestützte Lösungen
Seilgestützte Absturzsicherungssysteme bestehen überwiegend aus Edelstahl und haben dem entsprechend eine hohe Korrosionsbeständigkeit. Ein umfangreiches Zubehör ermöglicht die Absicherung nahezu jeder be-liebigen Dachgeometrie auf der Basis einer Erfahrung von mehr als 30 Jahren.
Im Vergleich zu konventionellen Anschlageinrichtungen, die unmittelbar an die Tragkonstruktion anschließen und daher einen Abstand von nur 5 bis 6 m aufweisen, befinden sich bei einigen Systemen die Dachanker in Abständen von bis zu 10 m und ermöglichen eine kostengünstige und sichere Lösung. Für diese Dachanker wurden mit speziellen Befestigungslösungen für den Einsatz auf allen modernen Dachsystemen konzipiert. Je nach Dach werden die Dachanker mit Balkenklauen, Bohrschrauben, Nieten oder (Kipp-) Dübeln mechanisch befestigt. Es ist keine Fixierung an der Tragkonstruktion erforderlich. Die Absturzsicherungssysteme lassen sich an allen Dachsystemen führender Hersteller von Sandwich- und Stehfalzprofilen befestigen sowie auch in Lösungen mit Dachabdichtungen aus Bitumen oder Kunststoff integrieren. Dieses Befestigungsverfahren stellt sicher, dass die Gebäudefunktionalität während der Montage und im Sturzfall nicht beeinträchtigt und Wärmebrücken vermieden werden.
Im Falle eines Sturzes werden die Lasten, die beim Sturz entstehen, durch den Dachanker aufgenommen, statt sich auf Dach, Gebäude oder Konstruktion zu übertragen. Auf diese Weise werden Dachdeckung, Gebäude und Konstruktion vor Beschädigungen geschützt. Gleichzeitig vereinfacht dies die Neuzertifizierung des Absturzsicherungssystems nach einem Absturzunfall.
Zugelassene Systeme
Auch für handwerklich hergestellte Stehfalzlösungen ist das System geprüft und als Rückhaltesystem zugelassen. Eine durchdringungsfreie Befestigung des Dachankers mit Balkenklauen auf dem Stehfalz stellt sicher, dass die im Fall eines Absturzes auftretenden Kräfte ohne Beschädigung der Schare bis in die Tragkonstruktion abgeleitet werden. Für die Praxis ist wichtig, dass das System für eine Belastung an Ortgang und Traufe zugelassen ist. Der Dachanker ist hierbei als Einzelanschlagpunkt nach Klasse A2 der DIN EN 795 sowie als Teil eines Absturzsicherungssystems gem. Klasse C der DIN EN 795 für die Anwendung auf bestimmten Stehfalzdächern zugelassen. Dabei wird das System als Rückhaltesystem ausgelegt, d.h. durch die Auswahl einer geeigneten persönlichen Schutzausrüstung (PSA) nach DIN EN 353-1 muss ein Absturz von Personen zuverlässig verhindert werden.
Ein Rückhaltesystem ermöglicht die Ausführung aller Tätigkeiten bis zu Stellen, bei denen ein Sturz erfolgen könnte. Rückhaltesysteme sollten etwa 2,50 m von der Sturzkante entfernt montiert werden. Üblicherweise werden die unterwiesenen Personen mit einem 2,0 m langen Verbindungsmittel mit dem System verbunden.
Resümee
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sind kein Luxus sondern wesentliche Bauherrenpflicht. Als Beauftragter des Bauherren übernimmt der Planer schon frühzeitig für anstehende Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten die Verantwortung. Das Arbeiten an Absturzkanten und in großen Höhen stellt eine besondere Gefährdung für die dort tätigen Personen dar. Die umfangreichen gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Regeln und Normeninhalte dienen der Vermeidung von Arbeitsunfällen und verpflichten auch den Planer und Architekten, entsprechende Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Die Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation und die Auswahl geeigneter Absturzsicherungen in Einklang mit dem Gesetz und der Berufgenossenschaft werfen zahlreiche Fragen auf, die in Verbindung mit Systemanbietern umfassend gelöst werden können.