Werden die Baukosten überschritten, muss dies noch kein Schaden sein (OLG Oldenburg, Urteil vom 7.8.2018, Az. 2 U 30/18)
Nach Fertigstellung eines Projekts sind die Baukosten überschritten und der Bauherr sieht darin einen Schaden. Ist der Architekt zu Schadenersatz aufgefordert?
In unserem letzten Artikel hatten wir das jüngste Urteil des Kammergerichts zurVoraussetzung einer Kostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung vorgestellt. In diesem Artikel gehen wir auf ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. August 2018 ein, welches sich mit der Berechnung von Schadensersatz bei Überschreitung des Kostenrahmens einer vereinbarten Kostenobergrenze auseinandersetzt. Der beauftragte Architekt wurde mit allen Leistungsphasen der HOAI beauftragt. Architekt und Bauherr hatten nach Ansicht des Gerichts eine wirksame Kostenobergrenze für die Baukosten vereinbart. Erst nach Fertigstellung des Bauvorhabens teilte der Architekt dem Bauherrn mit, dass sich die Baukosten um mehr als 1 Mio. € (ca. 10 %) erhöht haben. Der Bauherr begehrte nun Schadensersatz, indem er behauptete, ihm sei ein Schaden in Höhe von fast 500.000 € für eine notwendig gewordene Umfinanzierung entstanden. Eine Kompensation seines Schadens sei durch die Erlösseite nicht eingetreten. Der Verkehrswert sei durch die erhöhten Baukosten nicht gesteigert worden.
Das OLG stellte die Voraussetzungen fest, wann ein entsprechender Schaden bei Überschreitung der Baukosten geltend gemacht werden kann. Zunächst muss der Bauherr nachweisen, dass er bei Kenntnis der erhöhten Baukosten das Projekt nicht in dieser Form weitergeführt sondern anders gebaut hätte. Es kommt daher darauf an, wie der Bauherr sich bei Kenntnis der zutreffenden Informationen aus damaliger Sicht verhalten hätte. Ferner müssen bei der Schadensberechnung Mehrkosten, die auch bei normalem Verlauf also „sowieso“ angefallen wären, berücksichtigt werden. Das OLG führt hierzu aus, dass als Schadensersatz wegen der Überschreitung eines Kostenrahmens nur dasjenige in Betracht komme, was infolge der unzutreffenden Kostenermittlung des Architekten als Vermögensnachteil entstanden ist. Unvorhergesehene Mehrkosten sowie Nachträge die zu den erhöhten Baukosten geführt haben, wären insoweit kein kausaler Schaden. Für die Ermittlung des Schadens ist ferner die Vermögenslage ohne die Pflichtverletzung des Architekten mit derjenigen infolge der Pflichtverletzung zu vergleichen. Stünde fest, dass der Kläger das Projekt in Kenntnis einer zutreffenden Kostenermittlung abgebrochen hätte, wäre für seine Vermögenslage ohne die Pflichtverletzung der finanzielle Verlust zu berücksichtigen, den der Kläger infolge des Abbruches erlitten hätte. Stellt sich nun heraus, dass der Bauherr das Projekt in Kenntnis einer zutreffenden Kostenermittlung verändert ausgeführt hätte, wären die wirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung für die Schadensbemessung maßgebend. Die jeweilige Vermögenslage wäre mit derjenigen zu vergleichen, die nunmehr infolge der tatsächlichen Verwirklichung des Bauprojekts besteht.
In unserem nächsten Beitrag besprechen wir das Urteil des LG Bonn vom 8.3.2018, 18 O 250/13 zur Frage einer Nichtigkeit eines Bauvertrags bei Schwarzgeldabrede und zur Ablehnung einer Haftung des Architekten für Überwachungsfehler.