Etwas näher dran: Gebäudetyp-E-Gesetz
Komfort oder Schönheit: „One Man Sauna“ in
Bochum von modulorbeat 2014
Foto: Benedikt Kraft
Es war nicht das Bundeswirtschaftsministerium, auch nicht das für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, das die Meldung brachte, es gäbe nun einen Durchbruch für einfaches, innovatives Bauen: Es war das Bundesjustizministerium. Das schlug Mitte Juli eine Änderung des Bauvertragsrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB vor. „Um einfaches und innovatives Bauen zu erleichtern“, so das BMJ, „soll das Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geändert werden.“ Was aber nicht bedeute, dass das Gebäudetyp-E-Gesetz die öffentlich-rechtlichen Vorgaben ändere, die alle Bauvorhaben einhalten müssen.
Das Gebäudetyp-E-Gesetz sieht, so das Ministerium, im Wesentlichen drei Änderungen des Bauvertragsrechts vor:
1. soll der Begriff der „anerkannten Regeln der Technik“ konkreter gefasst werden. Es soll erreicht werden, dass reine Komfort-Standards im Allgemeinen nicht als „anerkannte Regeln der Technik“ gewertet werden;
2. soll in Verträgen zwischen fachkundigen Unternehmern die Abweichung von „anerkannten Regeln der Technik“ erleichtert werden und
3. schließlich soll ein Abweichen von „anerkannten Regeln der Technik“ nicht mehr automatisch ein Sachmangel sein.
Tatsächlich soll im BGB eine neue Vermutungsregelung geschaffen werden, die auf alle Bauverträge Anwendung finden soll: „Künftig soll die Vermutung gelten, dass reine Ausstattungs- und Komfortstandards keine ‚anerkannten Regeln der Technik‘ sind; für sicherheitsrelevante technische Normen soll eine gegenteilige Vermutung gelten.“
Es geht voran mit dem Gebäudetyp-E, die Frage ist nur: wohin und mit welchen Effekten? Be. K.