Haftungsfalle Vergabeverfahren
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Ein aktuelles Urteil rückt die Haftungsrelevanz im Zusammenhang mit Vergabeverfahren für Architekten und Ingenieure bei öffentlichen Auftraggebern in den Vordergrund. Als Spezialist für die Berufsrisiken von Architekten und Ingenieuren klären wir Sie über die Haftungsfallen auf.
Viele Planer meinen, dass sie bei der Übernahme der LPH 6 und 7 nur die technische Mitwirkung im Vergabeverfahren schulden. Das Oberlandesgericht Naumburg sieht dies insbesondere dann anders, wenn die Gemeinde keine eigene Vergabestelle unterhält und die Parteien keine klaren vertraglichen Regelungen getroffen haben (OLG Naumburg, Urteil vom 16.12.2022, Az. 7 U 40/22).
Der Fall
Eine Gemeinde, die über keine eigene Vergabestelle verfügte, hatte ein Ingenieurbüro u.a. mit den Grundleistungen der Leistungsphasen 6 und 7 HOAI für durch EU-Mittel geförderte Baumaßnahmen beauftragt. Nach Prüfung des Zuwendungsgebers rügte dieser Vergabeverstöße und widerrief den Zuwendungsbescheid. Die Gemeinde verklagte das Ingenieurbüro wegen der Rückforderung von Zuwendungen aufgrund fehlerhafter Durchführung des Vergabeverfahrens.
Das Urteil
Das OLG Naumburg gab der Gemeinde Recht. Nach Ansicht des OLG hatte das Ingenieurbüro mit der Übernahme der LPH 6 und 7 nicht nur die technische Mitwirkung am Vergabeverfahren, sondern auch die Organisation, Vorbereitung und Durchführung des Vergabeverfahrens übernommen.
Das OLG begründet dies damit, dass alle Grundleistungen der Leistungsphasen 6 und 7 der HOAI beauftragt gewesen seien. Der HOAI seien keine Einschränkung der Leistungspflichten dahingehend zu entnehmen, dass lediglich eine partielle oder zuarbeitende Tätigkeit des Planers geschuldet sei, die sich auf technische Aspekte beschränke.
Sehe der Planer sich außer Stande, eine rechtliche Prüfung vorzunehmen, entbinde ihn dies nicht von seiner Leistungspflicht. Vielmehr liege es an ihm, auf die Grenzen seiner Kompetenz hinzuweisen und auf die zusätzliche Inanspruchnahme von Rechtsdienstleistern hinzuwirken.
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Darauf sollten Sie achten!
Damit die Angebote der Bieter objektiv vergleichbar sind, müssen die gleichen Voraussetzungen für die Angebotsabgabe geschaffen werden. Den Bietern müssen Blanko-Formblätter zu Verfügung gestellt werden; der Verweis auf im Internet auffindbare Formblätter ist wettbewerbswidrig. Es besteht das Risiko, dass die Bieter unterschiedliche Formblätter verwenden und die Vergleichbarkeit der Angebote beeinträchtigt wird. Dies verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch besteht die Gefahr, dass Angebote aus formellen Gründen wegen Verwendung der falschen Formblätter ausgeschlossen werden. Angebote von Bietern, die eine Änderung von zwingenden technischen Leistungsvorgaben beinhalten, sind übrigens nicht zuschlagsfähig.
Häufig finden sich auch Fehler in der Preisgestaltung der Bieter. So genannte „Dumpingpreise“ sind nicht immer zuschlagsfähig, sondern bedürfen einer genauen Aufklärung. Ist die Angebotsfrist abgelaufen und die Angebotsöffnung erfolgt, sind Korrekturen der Angebote kaum möglich. Planer sollten hier besondere Vorsicht walten lassen und fehlerbehaftete Angebote nicht selbstständig korrigieren. Andernfalls kann das Nachverhandlungsverbot verletzt sein. Sollten Bieter zur Vervollständigung oder zur Aufklärung Ihrer Angebote aufgefordert worden sein, ist dies zu dokumentieren. Ansonsten kann ein Verstoß gegen das vergaberechtliche Transparenz- oder das Gleichbehandlungsgebot zu einer fehlerhaften Vergabe führen.
Im zweiten Halbjahr finden zu diesem Thema bundesweite Web-Seminare statt.
Weitere Informationen unter: www.aia.de