Absturzsicherung – Planung von Sicherheitsmaßnahmen auf dem Flachdach
Bei der Absturzsicherung wird die Gefahr von nicht durchsturzsicheren Teilbereichen der Flachdächer von Hochschulen und anderen öffentlichen Gebäuden häufig nicht beachtet. Der Beitrag stellt Sicherheitssysteme vor und benennt rechtliche Vorgaben für die Planung.
Medial immer wieder ein trauriges Thema und dennoch nach wie vor zu wenig in den Köpfen der Bau-Akteure verankert: der Schutz gegen Durchsturz. Während die Gefahr eines Sturzes von der Flachdachkante recht offensichtlich ist, wird die Gefahr, die von konstruktiv nicht durchsturzsicheren Dachteilflächen ausgeht, häufig übersehen. Dabei gilt es, eine Vielzahl an Fragen zu klären: Sind hier auch von planerischer Seite rechtliche Vorgaben zu beachten? Welche Lösungen schaffen Abhilfe und kann auch im Bestand schnell nachgerüstet werden? Wie beurteilt der Sicherheits- und Gesundheitskoordinator (SiGeKo) die Situation zum Thema „Durchsturzsicherheit“ und welche Konsequenzen sind seiner Meinung nach zielführend?
Große Höhe birgt immer besondere Risiken: Dies gilt auch für Arbeitsplätze auf Gebäudedächern. Und davon entstehen immer mehr, zum Beispiel durch den Anstieg der Nutzung von Flachdächern für Anlagentechnik wie Klimatechnik oder Photovoltaik. Dabei fallen nicht nur Installations-, sondern auch regelmäßige Wartungsarbeiten an, die aus dem Flachdach einen Arbeitsplatz machen. Diesem Umstand muss idealerweise schon vor – spätestens jedoch im Laufe – der Planung bzw. Installation durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen Rechnung getragen werden. Gerade bei Hochschulbauten wie auch im Industrie-, Gewerbe- und Kommunalbereich, wo ganze Gebäudeteile häufig durch Lichtplatten, Lichtkuppeln und Lichtbänder mit dem nötigen Tageslicht versorgt werden müssen, fallen häufig vielfältige Arbeiten auf dem Dach an. Daher sind hier entsprechende Sicherheitssysteme unerlässlich, insbesondere deshalb, weil solche Tageslichtelemente nicht zwangsläufig tragfähig sind und daher nicht als planmäßig betretbar gelten können. Relevant ist dies nicht nur bei Neubauten, sondern ganz besonders bei Bestandsgebäuden. Hier ist es umso wichtiger, den Arbeitsplatz Flachdach mit einer nachrüstbaren Lösung sicherer machen zu können.
Planungsvorgabe Sicherungssysteme
Rechtlich untermauert wird die Notwendigkeit solcher Sicherungsmaßnahmen durch die Arbeitsstättenrichtlinie (ASR A2.1) sowie die 2017 aktualisierte DIN 4426:2017-01. Letztere formuliert entsprechende sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege und versteht sich als Grundlage für eine auf dem Stand der Technik basierende Planungsvorgabe projektbezogener Sicherungssysteme für die Instandhaltung baulicher Anlagen sowie für die Ausschreibung und Ausführung von Bauleistungen.
Daraus resultiert gerade für Planer und Betreiber von Gewerbeimmobilien jeglicher Art eine besondere Verantwortung: Sie müssen eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Normen, Regeln, Richtlinien und Vorschriften berücksichtigen, um eine rechtssichere – und damit auch risiko- und gefahrenvermeidende – Planung und Nutzung von Gebäuden und Anlagen (wie RWA-Anlagen) zu gewährleisten. Hier gilt es frühzeitig zu analysieren, zu planen und zu organisieren, um insbesondere Personenschäden und eine daraus mögliche persönliche strafrechtliche Haftung zu vermeiden.
Ein latentes Unfallrisiko entsteht regelmäßig bei Arbeiten in der Höhe, beispielsweise bei Tätigkeiten auf Flachdächern. Hier fallen im laufenden Gebäudebetrieb Wartungs-, Instandhaltungs- oder auch Reparaturarbeiten an. Diese können im Bereich des Dachrandes, in dessen Nähe oder im Umfeld planmäßig nicht betretbarer Dachteilflächen beziehungsweise Dachbauteile liegen. Daher sind die dort erforderlichen Verkehrswege oder Arbeitsplätze besonders zu betrachten.
Ganz wichtig: Gerade bei öffentlichen Gebäuden wie Schulen oder Hochschulen bleibt immer auch zu bedenken, dass sich Unbefugte auf das Dach und damit in Gefahr begeben können! Bei der Planung und Umsetzung von dafür geeigneten Schutzmaßnahmen haben daher allgemein wirksame technische Schutzmaßnahmen – die permanent und kollektiv wirken – unbedingten Vorrang gegenüber persönlichen (wie etwa Absturzsicherung durch individuelle Sicherheitsgeschirre und andere personengebundene Vorrichtungen) oder organisatorischen Maßnahmen (wie etwa Baustellensicherungen). Eine rechtliche Orientierung hierfür bieten das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Baustellenverordnung (BauStellV) beziehungsweise die Unterlage für spätere Arbeiten, DIN 4426:2017–01, die ASR A2.1 (Technische Regeln für Arbeitsstätten) und die TRBS 2121 (Technische Regeln für Betriebssicherheit).
Absturzsicherung – für jedermann und zu jederzeit
Ziel der Absturzsicherung ist es, den Gefahrenbereich zum Beispiel durch permanent und kollektiv wirkende Umwehrungen, Überdeckungen oder möglichst hoch montierte Durchsturzsicherungen frühestmöglich zu schützen, sodass ein potentieller Absturz verhindert wird. Im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung sind sogenannte Durch-sturzsicherungen, die an öffenbaren Produkten angebracht, appliziert oder integriert werden, kritisch zu hinterfragen. Diese bieten – je nach System – als Überdeckung zwar einen Durchtritt-, Durchsturz-, Hagel- oder Sonnenschutz, der jedoch nur bei starren oder geschlossenen Elementen wirksam wird. Sobald die Öffnung eine bestimmte Öffnungshöhe überschreitet, beispielsweise beim Lüften, bei der Wartung oder einer Reparatur, verlieren solche Konstruktionen in der Regel ihre Schutzwirkung komplett. Relevant ist dies u.a. bei der der aktuellen DIN 4426, welche die regelmäßigen Wartungen an RWA-Anlagen betrachtet. Um solche Arbeiten regelkonform abzusichern, ist eine rein äußerliche Durchsturzsicherheit nicht ausreichend; bzw. der Einsatz von Geländern kritisch zu hinterfragen.
Sichere Voraussetzungen schaffen
Diesen Anforderungen an die Arbeitssicherheit hat die JET-Gruppe Rechnung getragen und ihr Sortiment rund um Sicherheitsprodukte für Lichtbänder und Lichtkuppeln an die Änderungen rechtlicher Forderungen angepasst. Auf der BAU 2019 in München wurde mit dem System JET-LK-DDN ein permanent und kollektiv wirkendes, filigranes Stahl-Sicherheitsnetz vorgestellt. Im oberen Bereich des Lichtkuppelaufsetzkranzes befestigt, erfüllt es die Anforderungen an eine Absturzsicherung der Rangfolge 1 gem. ASR A2.1 durchgängig. Damit können auch mögliche Öffnungsbereiche, wie beispielsweise RWA-Kuppeln, gegen Absturz gesichert werden.
Das dynamische Durchsturzsicherungssystem eignet sich zur Nachrüstung nahezu jeder Lichtkuppel – unabhängig von Material, Geometrie und Hersteller – und wird innenliegend an der Oberkante eines Aufsetzkranzes montiert. Die Kompatibilität des Stahlnetzes mit Metall-, GFK- und PVC-Aufsetzkränzen unterschiedlicher Größe und Geometrie sowie mit verschiedenen Lichtkuppelfunktionen ermöglicht maximale Flexibilität und Einsetzbarkeit. Darüber hinaus bietet die Netzstruktur drei nennenswerte Vorteile: Erstens sind die Netze aus verdrilltem Spezialdraht weniger scharfkantig, zweitens sind sie optisch kaum auffällig und drittens besitzen sie eine aerodynamisch günstige Form. Zur Ausstattung verschiedenster Aufsetzkränze werden fünf standardisierte Sets zum Einsatz kommen, die eine Vielzahl an Größen abdecken. Eventuell auftretende Abweichungen von Maßaufnahme und tatsächlicher Größe können vor Ort angepasst werden. Auch enthält das Set-Konzept bereits alle notwendigen Komponenten für die Ausstattung einer DIN-RWA-Lichtkuppel.
Das Sicherungsnetz wird auf Höhe der Absturzkante, innenliegend im oberen Bereich des Aufsetzkranzes, angebracht. Damit bietet es auch bei geöffnetem Tageslichtelement einen permanent und kollektiv wirkenden Schutz gegen Durchsturz und erfüllt die höchste Schutzklasse gemäß ASR A2.1. – die Absturzsicherung. Die Installation beinhaltet die innovative Kombination einer energieabsorbierenden Befestigungskonsole und eines objektiven Prüfverfahrens. Dieses Prüfverfahren ermöglicht im Falle der Nachrüstung eine objektive Beurteilung der Tragfähigkeit der Unterkonstruktion, also des bestehenden Lichtkuppel-Aufsetzkranzes. Denn um die Sicherheit beim Einbau in die unterschiedlichsten Aufsetzkränze zu gewährleisten, muss zunächst die Tragfähigkeit des jeweiligen Kranzes geprüft werden.
Der Sicherungsprozess umfasst fünf wesentliche Schritte: Auf Grundlage aktueller Vorschriften und Regeln findet zunächst eine Gefährdungsbeurteilung (Schritt 1) statt. Werden Ab- oder Durchsturz-Risiken an Lichtkuppeln identifiziert, erfolgt die Tragfähigkeitsuntersuchung (Schritt 2) der Unterkonstruktion, also des Aufsetzkranzes. Bei ausreichender Tragfähigkeit wird die Nachrüstung (Schritt 3) sowie die technische Abnahme durch erneute Untergrundbeurteilung (Schritt 4) vorgenommen. Im letzten Schritt 5 wird die Montage dokumentiert. Den korrekten und fehlerfreien Prozessablauf sichert das JET-Systempartnerschaftskonzept, das Händler, Dachdecker und Planer vernetzt und so ein Höchstmaß an Sicherheit und Service bietet. Auf diese Weise wird ein professioneller Sicherungsprozess geschaffen, der Planern, Gebäudebetreibern und Sicherheitsfachkräften (SiFa’s) umfassende Rechtssicherheit bietet – sowohl bei der Sanierung von Bestandsgebäuden als auch im Sinne der erforderlichen fortlaufenden Überwachung und Instandhaltung baulicher Anlagen.
Expertenmeinung zum Thema Durchsturzsicherheit
SiGeKo Dipl.-Ing. (TU) Holger Kruse – Institut für Baustellensicherheit (Lippstadt)
„Durchsturz – diese Form eines Absturzes in einen tieferliegenden Bereich erfolgt zumeist durch eine Öffnung, die dort nicht zufällig, sondern beispielsweise am Dach wissentlich für eine Belichtungs- oder RWA-Anlage geplant worden ist. Zur Durchsturzvermeidung müssen schon in der Planung, gleich ob für Neubau, Umbau oder Bauen im Bestand, geeignete sicherheitstechnische Maßnahmen vorgesehen und später fachgerecht eingebaut werden. Die Qualität der Planung ist daher von besonderer Bedeutung. Im Bestand älterer Gebäude wird dies mit der regelmäßig zu überprüfenden Gefährdungsbeurteilung vorgenommen. Ergibt diese eine Durchsturzgefahr, muss der Arbeitsschutz durch Nachrüstung von Durchsturzsicherungen angepasst werden – denn einen „Bestandsschutz“ kennt das Arbeitsschutzrecht nicht, nur sichere Arbeitsplätze. Leider sieht die Praxis noch anders aus. Es wird Zeit für einen Kurswechsel, um sicher oben zu bleiben.“
Ein aktuelles Beispiel aus Nordrhein-Westfalen
Sachverhalt:
Am 14. November 2011 stürzte ein 46-jähriger Dachdecker bei Reparaturarbeiten auf dem Dach der Dreisbachhalle bei Netphen (Kreis Siegen-Wittgenstein) durch eine defekte Lichtkuppel. Der Mann verletzte sich schwer und kann sich heute nur auf Krücken und im Rollstuhl fortbewegen.
Rechtsprechung:
Da die Beschädigung an der Lichtkuppel den Gebäudebetreibern bekannt war, klagte der Handwerker vor dem Landgericht Siegen gegen die Stadt Netphen und einen ihrer Mitarbeiter. Die Richter des Landgerichtes folgten damals der Argumentation, dass die mit einer Plane abgedeckte, defekte Lichtkuppel nicht ordnungsgemäß abgesichert war. Gegen die Verurteilung auf Schadenersatz und Schmerzensgeld legten die Angeklagten Berufung ein.
Im Frühherbst 2018 fiel nun schließlich das Urteil vor dem zuständigen Oberlandesgericht in Hamm. Auch hier sahen die Richter eine erhebliche Mitschuld der Stadt als erwiesen an: So sei der fachkundige Kläger zwar verpflichtet gewesen, die Baustellensicherheit zu gewährleisten. Er falle aber dennoch in den persönlichen Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht. Neben 55 000 Euro, die die Stadt Netphen dem Dachdecker als Schmerzensgeld und Schadenersatz zahlen muss, fällt, laut Urteil, zudem die Zahlung eines monatlichen Verdienstausfalles von 2 300 Euro an.
Quellen: Pressemitteilungen des OLG Hamm v. 19.04. und 07.09.2018 https://www1.wdr.de/nachrichten/westfalen-lippe/handwerker-prozess-urteil-hamm-100.html
Rangfolge der Schutzmaßnahmen gegen Absturz
Die ASR A2.1 (Technische Regeln für Arbeitsstätten) definiert eine genaue Rangfolge der Schutzmaßnahmen gegen Absturz. Absteigend nach Wirksamkeit ergeben sich:
- die Absturzsicherung,
- die Auffangeinrichtung und
- die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA).
Die anzustrebende und laut ASR und ArbSchG – sofern möglich – stets zu verwendende Schutzmaßnahme ist die Absturzsicherung. Hierbei handelt es sich um eine „zwangsläufig wirksame Einrichtung, die einen Absturz auch ohne bewusstes Mitwirken der Beschäftigten verhindert“ (ASR A2.1 Pkt. 3.5).
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Weitere Informationen: www.kongress-absturzsicherheit.de