Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist seit dem 1. November 2020 in Kraft. Es wurde von der Bundesregierung auf Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesinnenministeriums eingebracht. Mit Inkrafttreten ersetzt das GEG das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG), beziehungsweise werden sie nach offizieller Lesart „in einem modernen Gesetz zusammengeführt“. Das GEG regelt nun die energetischen Anforderungen an Neubauten und Bestandsgebäude sowie den Einsatz erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteversorgung von Gebäuden.

Erstmals sind die europäischen Vorgaben zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt und die Regelung des Niedrigstenergiegebäudes in das vereinheitlichte Energieeinsparrecht integriert. Wichtig: Das aktuelle energetische Anforderungsniveau für Neubauten und Sanierung wird nicht verschärft, weitere Steigerungen der Bau- und Wohnkosten sollen vermieden werden.

Wesentliche Neuerungen sind u. a. die Einführung eines gleichwertigen Verfahrens zum Nachweis der Einhaltung der energetischen Anforderungen bei der Errichtung von Wohngebäuden (sogenanntes Modellgebäudeverfahren für Wohngebäude). Neu ist ferner, dass die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien künftig auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllt werden kann. Neu sind auch Flexibilisierungsoptionen bei der Erfüllung der energetischen Neubaustandards. Diese betreffen insbesondere die Anrechnungsmöglichkeiten von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien sowie von gasförmiger Bio-masse bei der energetischen Bilanzierung.

Die bei der Berechnung des zulässigen Jahres­primärenergiebedarfs zu verwendenden Primär­energiefaktoren werden nun direkt im GEG geregelt. Dies soll die Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Primärenergiefaktoren für Bauherren und Eigentümer erhöhen.

Neu ist zudem die Einführung einer befristeten Innovationsklausel, die es in Einzelfällen ermöglicht, bis Ende 2023 eine Befreiung von den Anforderungen des GEG zu erreichen über ein auf die Begrenzung der Treibhausgasemissionen ausgerichtetes System. Zum zweiten wird es bis Ende 2025 ermöglicht, bei Änderungen von bestehenden Gebäuden die Einhaltung der Anforderungen über eine gemeinsame Erfüllung im Quartier, also eine Gebäudemehrheit, sicherzustellen. Neu ist des Weiteren, dass die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden CO2-Emissionen eines Gebäudes künftig in Energieausweisen anzugeben sind.

Normiert wurde zudem eine Regelung zur Einschränkung des Einbaus neuer Ölheizungen ab dem Jahr 2026 nach den Maßgaben in den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030. Diese Regelung gilt ab 2026 gleichermaßen für den Einbau von neuen, mit festen fossilen Brennstoffen beschickten Heizkesseln (Kohleheizungen).

Ebenfalls gemäß den Maßgaben im Klimaschutzprogramm 2030 wurde in den Fällen des Verkaufs und bei bestimmten größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern eine obligatorische energetische Beratung des Käufers bzw. Eigentümers verankert.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz werden auch die Vollzugsregelungen verbessert. So wurde eine sogenannte Erfüllungserklärung bei Neubauten und bestimmten größeren Sanierungen im Gebäudebestand eingeführt. Alle Details sind im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 13. August 2020 nachzulesen.

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