Einführung in die neue HOAI

Die neue HOAI soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Der folgende Beitrag stellt in Kürze die wichtigsten Änderungen im Vergleich zu den bestehenden Regelungen vor.

1.    Einleitung

Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) zum Aktenzeichen C-377/17 am 04.07.2019 einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland (BRD) gegen die EU-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG durch das zwingende Preisrecht der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgestellt hatte, war die BRD zum Handeln aufgefordert und musste die EU-rechtswidrigen Zustände beseitigen. Der EuGH hatte zwar ausgeführt, dass grundsätzlich verbindliches Preisrecht für Architekten- und Ingenieurleistungen am Bau nicht allgemein und immer gegen EU-Recht oder die Dienstleistungsrichtlinie verstoßen müsse.

Er kam jedoch für die HOAI insbesondere auch deswegen zu einem negativen Ergebnis, da der Sinn und Zweck des zwingenden Preisrechts – nämlich die Sicherung der Qualität am Bau, die Transparenz und der Verbraucherschutz – mit der HOAI nicht konsequent umgesetzt worden sind. Es habe insoweit an entsprechend beschränkenden Voraussetzungen an die Qualifikation der­jenigen Personen gefehlt, die Planungs- und/oder Überwachungsleistungen am Bau ausführen durften. Allein ohne diese Einschränkungen war es möglich, dass auch Personen mit deutlich weniger Fachkompetenz als ArchitektInnen oder Inge­nieurInnen Bauvorlagen bis zu einem bestimmten Grad einreichen konnten.

Die Bundesregierung hat statt der Erhöhung oder Verschärfung der Anforderungen an die Qualität den einfachsten Weg gewählt. In der Zukunft wird es keine verbindlichen Mindest- oder Höchsthonorare mehr geben. Honorare sollen grundsätzlich frei vereinbart werden. Honorarparameter sollen den Vertragsparteien nur noch eine Honorarorientierung geben. Mit dieser Begründung wurde jede Regelung, die zum zwingenden Preisrecht gehörte, abgeändert oder gestrichen.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die wichtigsten Änderungen im Vergleich zu den bisher bestehenden Regelungen vor:

Die neue HOAI soll für Verträge ab dem 01.01.2021 gelten. Eine Übergangsregelung für aktuelle Verträge bzw. aktuell anhängende Rechtsstreitigkeiten wird es nicht geben. Für all die Fälle, für die weiterhin die HOAI 2013 bzw. frühere Ver­sionen gelten, wird es darauf ankommen, wie sich der EuGH zur Verbindlichkeit der HOAI-Mindest- bzw. Höchstsätze positionieren wird.

2.    Was hat sich zur HOAI 2013 verändert?

Die größte Veränderung stellt die vollständige Streichung der verbindlichen Honorarmindest- bzw. -höchstsätze für die Grundleistungen dar. Insofern soll den Parteien nur noch eine Honorarorientierung an die Hand gegeben werden. Diese ist jedoch vollkommen unverbindlich. Die Parteien können ein Honorar nach vollkommen selbstgewählten Maßstäben frei vereinbaren.

2.1    Örtlicher Geltungsbereich

War in der HOAI 2013 in § 1 noch geregelt, dass die HOAI nur für Büros mit Sitz im Inland für Leistungen vom Inland aus gelten solle, so fällt diese Beschränkung in der neuen HOAI-Fassung vollständig weg. Der örtliche Geltungsbereich ist demnach nicht mehr auf das Inland beschränkt.

2.2    Sachlicher Geltungsbereich

Schon in § 3 Abs. 1 der HOAI 2013 ist geregelt, dass die HOAI für Grundleistungen der Flächen-, Objekte und Fachplanung gilt und dass diese Grundleistungen grundsätzlich in Leistungsbildern zusammengefasst sind. Hieran wird sich im Grunde auch in der neuen HOAI nichts ändern.

2.3    Honorarberechnung

In der HOAI 2013 wurde das Honorar für die Grundleistungen bisher nach den anrechenbaren Kosten (§ 4), nach der Honorarzone (§ 5), dem Leistungsbild, der Honorarsätze sowie der Honorartafel berechnet. An diesen Maßstäben für die Honorarberechnung ändert sich in der neuen HOAI grundsätzlich nichts. Die Regelung zu den anrechenbaren Kosten bleibt unverändert. Auch die ­Honorarzonen werden weiterhin nach Schwierigkeitsgrad gegliedert und auch in § 6 wird weiterhin – allerdings ­lediglich zur Honorarorientierung – auf das Leis­tungsbild, die Honorarzone sowie die ­Honorartafel nach den anrechenbaren Kosten abgestellt werden.

2.4    Umbauzuschlag

In der HOAI 2013 galt gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 noch die unwiderlegliche Vermutung, dass die Parteien einen Umbauzuschlag in Höhe von 20 % vereinbart hatten, wenn keine schriftliche Vereinbarung hierzu geschlossen wurde. In § 6 Abs. 2 Satz 3 der neuen HOAI-Fassung wird, wenn eine Vereinbarung in Textform fehlt, lediglich widerleglich vermutet, dass die Parteien sich auf einen Umbauzuschlag in Höhe von 20 % geeinigt haben.

2.5    Verbindliche Honorarsätze

Sofern in der HOAI 2013 noch verbindliche Regelungen für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung (vgl. § 3 Abs. 1 HOAI 2013) enthalten waren, fallen in der neuen HOAI sämtliche dieser verbindlichen Regelungen weg. Neu sind daher Orientierungswerte. Die Honorartafeln ­geben Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz lediglich zur Orientierung an. Neu ist dabei der Basishonorarsatz. Dieser entspricht allerdings weitestgehend dem bisherigen Mindestsatz.

2.6    Honorarvereinbarung

Auch nach der HOAI 2013 konnten die Parteien bereits eine Honorarvereinbarung treffen. Diese musste aber nach § 7 Abs. 1 schriftlich und bei Auftragserteilung vorliegen. Ohne dass besondere Ausnahmen vorlagen, durften sich diese Honorarvereinbarungen nur im Rahmen zwischen den Mindest- und Höchstsätzen bewegen. Neu ist nunmehr, dass Honorare vollkommen frei, ohne zwingenden Rahmen für alle Honorare, vereinbart werden können. Es muss nur noch eine Vereinbarung in Textform vorliegen. Auch die Voraussetzung, dass die Vereinbarung bei Auftragserteilung vorliegen muss, fällt weg. Eine Honorarvereinbarung kann nun auch während der Planungs- bzw. Bauüberwachungsphase geschlossen werden.

Der neue § 7 Abs. 1 Satz 2 sieht jedoch einen Auffangtatbestand vor. Sollten die Parteien keine textliche Honorarvereinbarung getroffen haben, gilt automatisch der Basishonorarsatz, der sich dann nach den in § 6 enthaltenen Honorarparametern berechnet. Es hat also eine Regelung Einzug in die HOAI gefunden, die bei einer fehlenden wirksamen Honorarvereinbarung bestimmte Honorarsätze für die Grundleistungen als verbindlich erklärt. Im Prinzip ein zwingendes Preisrecht als Rettungsschirm für fehlende oder gescheiterte Honorarvereinbarungen. Hiermit sollen langwierige Rechtsstreitigkeiten zwischen ArchitektInnen/IngenieurInnen und ihren AuftraggeberInnen vermieden werden. Die Regelung ist angelehnt an die Auffangregelung in der Steuerberatervergütungsverordnung. Ob hierfür im Ergebnis auch die Mindestsätze herangezogen werden, ist dabei aber fraglich. Insgesamt soll sich jedoch das Preisniveau nicht verändern. Die bisherigen bekannten Preisrahmen sollen erhalten bleiben. Letztlich könnte man diese Regelung auch als „verbindliche Mindestsätze durch die Hintertür“ bezeichnen. Es muss durchaus als fraglich gesehen werden, ob der EuGH dieser Regelung im Falle eines Falles seinen Segen geben wird. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass in wirksamen Honorarvereinbarungen durchaus von den Sätzen der HOAI  abgewichen werden darf – auch nach unten!

2.7    Hinweispflichten

In der HOAI 2013 fanden sich keinerlei Regelungen zu Hinweispflichten auf die Honorarhöhe. Es ­bestand auch keine Verpflichtung für ArchitektInnen/IngenieurInnen zur Vorlage von Ange­boten. Dies hat sich mit der neuen HOAI verändert, wenn mit einem Verbraucher ein Vertrag abgeschlossen werden soll. § 7 Abs. 2 regelt dann eine Hinweispflicht für ArchitektInnen/IngenieurInnen, dass ein Honorar frei vereinbart werden sowie auch unter dem HOAI Basissatz liegen kann und die HOAI-Berechnungsmaßstäbe eben nur noch Orientierungsmarken vorgeben. ArchitektInnen/IngenieurInnen müssen die VerbraucherInnen hier jeweils vor Vertragsschluss entsprechend aufgeklärt haben.

2.8    Honorar bei Leistungsänderungen

Sofern in den § 10 Abs. 1 und 2 für die Anpassung des Honorars noch eine schriftliche Vereinbarung Voraussetzung war, so wurde das auch hier konsequent auf die Vereinbarung in Textform abgeändert. Für die Anpassung werden Verrechnungseinheiten als Maßstab aufgenommen.

2.9    Fälligkeit

Die Fälligkeitsregelung in § 15 der HOAI 2013 wurde vollständig aufgehoben. Es gibt damit in der HOAI keine Fälligkeitsregelung für das Honorar mehr. Dies war in dem Sinne auch gar nicht nötig, da das BGB selbst diese Fälligkeitsregelung vorgibt. Nachdem das Honorar nunmehr völlig frei vereinbart werden kann, muss sich die prüfbare Abrechnung an diesen zwischen den Parteien vereinbarten vertraglichen Honorarregelungen orientieren und für die Auftraggeber verständlich sein.

2.10    Instandhaltung und Instandsetzung

In § 12 HOAI 2013 hat sich nur wenig verändert. Hier wurde lediglich „zur Honorarorientierung“ eingefügt. Ansonsten bleibt der Paragraf unverändert.

2.11    Erfolgshonorar

Auch die Regelung in § 7 Abs. 6 zum Zusatz­honorar bei Kostensenkung bzw. bei einem Malus-Honorar bei Kostenüberschreitung bleibt inhaltlich in § 7 Abs. 3 (neu) unverändert. Allerdings wird nun nicht mehr die Schriftform vorausgesetzt, sondern lediglich die Textform.

3.    Schlusswort

Im Ergebnis ist die Umsetzung konsequent. Der Gesetzgeber hat die Vorgaben des EuGH umfänglich übernommen, dabei aber nicht auf seinen bisherigen Anspruch eines bestimmten Kostenrahmens verzichtet. Ob und wie sich diese neuen Regelungen in der Zukunft auf die Qualität der Leistungen oder generell auf den Wettbewerb auswirken werden, bleibt abzuwarten. Den Parteien ist jedenfalls – wie auch bisher schon – zu empfehlen, möglichst klare, unmissverständliche und umfassende Vergütungsvereinbarungen zu treffen.

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