Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz
Mitte Februar war es dann soweit: Das – Achtung, ein Neuwortungetüm – „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz“ (GEIG) wurde vom Deutschen Bundestag in zweiter und dritter Lesung beschlossen. Damit wird nach über einem Jahr Beratung festgesetzt, dass bei Neubau oder größerer Renovierung von Gebäuden mit einer bestimmten Zahl an Stellplätzen künftig Infrastruktur für Ladestationen für Elektrofahrzeuge vorzusehen ist. Vorausgesetzt, die Gesetzesvorlage passiert den Bundesrat, wovon aber auszugehen ist.
Das GEIG ist Teil einer ganzen Kampagne des Bundes, das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung in die Tat umzusetzten. Beim GEIG geht es darum, das gesetzte Ziel von sieben Millionen zugelassenen Elektrofahrzeugen bis 2030 zu erreichen. Dafür braucht man – wer hätte es gedacht – ausreichend Ladestationen, auch und ganz besonders an Wohngebäuden. Dass der Bundestag mit der Verabschiedung des GEIG auf eine Vorgabe aus der EU-Gebäuderichtlinie zum Aufbau von Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität in Gebäuden reagiert, erzeugt kein gutes Gefühl für das eigenständige, verantwortungsbewusste Umsetzen einer Neuordung des Individualverkehrs in diesem Land. Besser als gar nicht?
Mit Blick darauf, dass das GEIG nur die in die Pflicht nimmt, die mehr als fünf PKW-Stellplätze vor der Tür haben – in ersten Verhandlungsrunden waren das gar zehn – erscheint dieses Gesetz ohnehin zahnlos, denn trotz hoher PKW-Zahlen je Haushalt sind fünf eher selten. Und: Das Gesetz fordert lediglich das Bereithalten von Schutzrohren für Elektrokabel, von Ladestationen ist gar nicht die Rede. Es gibt Ausnahmen für Härtefälle (bei Gebäuden, die sich im Eigentum von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) befinden und von ihnen genutzt werden). Immerhin gibt es einen „Quartiersansatz“. Der besagt, dass ein räumlicher Zusammenhang bestehen muss und „Vereinbarungen von Bauherren oder Gebäudeeigentümern“ möglich sein sollen. So geht‘s nicht. Be. K.