Rechtsprechung

HOAI 2021: Es gilt der Vereinbarungsgrundsatz

2021 - das neue Jahr hat begonnen und wir wünschen unseren Lesern ein erfolgreiches, glückliches und vor allem gesundes neues Jahr!

Mit dem 01.01.2021 ist nun auch die HOAI 2021 in Kraft getreten und mit ihr zahlreiche Änderungen für die Preisfindung von Architekten- und Ingenieurleistungen. Einen Überblick hatten wir bereits in unserem Artikel in der Ausgabe 12/2020 gegeben. Kurz zusammengefasst: Das bekannte zwingende Preisrecht aus Mindest- und Höchstsätzen gibt es nicht mehr. Auftraggeber und Architekten/Ingenieure müssen bzw. können die Preise nunmehr frei aushandeln. In welchem Ausmaß dies zu einem Preiskampf, ggf. sogar zu nichtauskömmlichen Honoraren führen wird, bleibt abzuwarten. Für die Architekten/Ingenieure jedenfalls bietet sich die Chance, in einer nunmehr nur noch in Textform zu schließenden Honorarvereinbarung ein eigenes Vergütungssystem für Änderungs- und Zusatzleistungen sowie für Planungs- und Bauüberwachungszeitverlängerungen zu etablieren. Gleichwohl kann auch auf das altbekannte HOAI-Preisberechnungssystem zurückgegriffen werden. Achtung: § 7 Abs. 2 HOAI 2021 sieht bei Verträgen mit Verbrauchern nun eine Hinweispflicht des Architekten/Ingenieurs vor, dass ein Honorar frei vereinbart werden, auch unter dem HOAI-Basissatz liegen kann und die HOAI-Berechnungsmaßstäbe eben nur noch Orientierungsmarken vorgeben. Der Planer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss entsprechend aufklären. Nur dann kann eine Honorarvereinbarung wirksam getroffen werden. Schon heute ist abzusehen, dass die Rechtsprechung die Anforderungen an eine solche Aufklärung eher höher als niedriger anset-zen wird.

Sofern „vergessen“ wird, eine derartige Vereinbarung zu schließen, werden die neuen Honorarbasissätze zur Berechnung des Honorars herangezogen. Die Honorarbasissätze entsprechen dabei den alten Honorarmindestsätzen. Der Gesetzgeber hat also einerseits Vorkehrungen getroffen, dass ein Honorar vereinbart wird, jedoch für den Fall einer Nichtvereinbarung sichergestellt, dass der Planer eine auskömmliche Honorierung seiner Leistung erhält.

Eine Regelung für die Alt-Fälle - für die nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs nun eine unklare Rechtslage eingetreten ist - gibt es nicht. Für alle Alt-Fälle ist weiterhin ungeklärt, ob das zwingende Preisrecht in Gerichtsverfahren zur Anwendung kommen darf oder nicht. Zwar hat der BGH in seinem Vorlagebeschluss vom Mai 2020 eine gewisse Sympathie für die Auffassung erkennen lassen, dass zwischen Privaten die bisherige HOAI anwendbar bleibe, aber eine wirklich wegweisende Entscheidung hierzu steht bisher aus.

Zwei neue Entscheidungen zu „Alt-Fällen“

Das OLG Celle hat zu diesen Alt-Fällen nun eine neue Entscheidung veröffentlicht.

Mit Beschluss vom 09.12.2020, Az. 14 U 92/20, hat das OLG Celle (entgegen OLG Dresden und OLG Hamm) entschieden, das nach einer richtlinienkonformen Auslegung des § 7 HOAI 2009/2013 das zwingende Preisrecht auch zwischen Privaten nicht mehr anwendbar sei. Für eine derartige richtlinienkonforme Auslegung sei eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes erforderlich. Diese erblickt das OLG Celle im Ergebnis darin, dass die Bundesrepublik bereits mit der HOAI 2009 die Richtlinie richtlinienkonform umsetzen wollte, ihr dies aber rechtsirrig nicht gelang. Dies könne nach dem OLG Celle aber nicht dazu führen, dass eine richtlinienkonforme Auslegung am entgegenstehenden Willen des Gesetzgebers scheitere. Der Verstoß des Gesetzgebers gegen die EU-Richtlinie sei nicht bewusst erfolgt. Mit der HOAI 2021 verleihe der Gesetzgeber nunmehr erneut seinem Willen Ausdruck, eine richtlinienkonforme Umsetzung der Richtlinie zu gewährleisten.

Darüber hinaus hat das OLG Celle mit gleichem Beschluss entschieden, dass für Verträge, denen die HOAI 1996 (bzw. 2002) zu Grunde liegt, das zwingende Preisrecht der HOAI weiterhin anzuwenden sei. Bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie am 28.12.2009 konnten nämlich entgegenstehende Regelungen gar nicht gegen die Richtlinie verstoßen. Erst die HOAI 2009 und 2013 ist von dem Urteil des EuGH vom 04.07.2019 betroffen.

x

Thematisch passende Artikel:

Rechtsprechung

Die neue HOAI kommt 2021 - ein Überblick

Dem Urteil des EuGH folgend wird es künftig keine verbindlichen Mindest- und Höchstsätze, also kein zwingendes Preisrecht mehr geben. Die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze sind vollständig...

mehr
Recht

HOAI-Preisrecht: Es bleibt spannend!

Kammergericht, Hinweisbeschluss vom 19.8.2019 Az.: 21 U 20/19

Der Bauherr wandte hiergegen u.a. ein, dass nach dem Grundsatzurteil des EuGH zur Unvereinbarkeit der HOAI-Mindestsätze mit höherrangigen Unionsrecht, der Architekt sich nicht mehr auf diese berufen...

mehr
Rechtsprechung

Was passiert nach der neuen HOAI, wenn eine Honorarvereinbarung fehlt?

Wurde nach der vorher geltenden HOAI zwischen den Vertragsparteien eine Honorarvereinbarung geschlossen, die die zwingenden Mindestsätze unterschritt, so wurde diese Honorarvereinbarung wegen...

mehr
Ausgabe 11/2021

Auslegung der HOAI bei Altverträgen

Mit Urteil vom 04.07.2019 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI für europarechtswidrig erklärt (EuGH, Urteil vom 04.07.2019 – Rs....

mehr

Aktueller Stand zur HOAI

Wissen wir jetzt mehr? 1. Keine Anwendbarkeit der HOAI Mindest-/Höchstsätze, auch nicht zwischen Privaten (OLG Celle, Urteil vom 14.08.2019 - 14 U 198/18; OLG Düsseldorf Urteil vom 17.09.2019 - 23...

mehr