Wissen

Aus der Rechtssprechung

60 Tage Prüffrist gibt’s nicht immer

LG Berlin, Urteil vom 07.09.2023 - 12 O 225/20

Die Regelung des § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 VOB/B, wonach sich die Frist für die Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung auf bis zu 60 Tage verlängert, wenn dies vereinbart wurde und aufgrund der besonderen Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist, ist unwirksam, wenn keine die Fristverlängerung rechtfertigenden Umstände (z. B. die besondere Komplexität des Bauvorhabens) vorliegen.

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Aus der Rechtsprechung

Keine Gewährleistungsrechte bei Beratungsleistungen

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14.02.2023, Az.: 8 U 193/22

Üblicherweise fallen die von einem Architekten zu erbringenden Leistungen unter das Werkvertragsrecht, bei dem der Architekt ein mangelfreies Werk, einen vorher definierten Erfolg schuldet. Gelingt ihm das nicht, hat der Auftraggeber einige Rechte an der Hand, wie z.B. nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte, mit dem er sich gegen eine Honorarforderung durch Aufrechnung wehren kann. Im folgenden Fall aber war das Gericht der Ansicht, dass die vom Architekten geschuldeten Leistungen nicht unter das Werkvertragsrecht fallen, sondern Dienstleistungen darstellen und dem Auftraggeber die entsprechenden Gegenrechte aus dem Werkvertragsrecht nicht zustehen.

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Aus der Rechtssprechung

"Wilde" Planungswettbewerbe sind unzulässig

VK Südbayern, Beschluss vom 29.04.2024 - 3194.Z3-3_01-24-4

Die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs nur in Anlehnung an die Richtlinie für Planungswettbewerbe 2013 (RPW 2013) stellt einen Verstoß gegen § 78 Absatz 2 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) dar. Wenn der Auslober die RPW 2013 als veröffentlichte einheitliche Richtlinie seinem Realisierungswettbewerb zugrunde legt, dann ist ein Abweichen von den Regelungen der RPW nur mit der Zustimmung der Architektenkammer möglich.

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Aus der Rechtsprechung

Achtung bei Verträgen mit Verbrauchern - Belehrungspflicht

OLG Köln, Urteil vom 08.04.2024 - 11 U 215/22 (nicht rechtskräftig)

Ein Architekt wurde Anfang 2021 schriftlich mit Grundleistungen der Objektplanung für ein privates Bauvorhaben (Verbrauchervertrag) beauftragt. Das Honorar wurde nach Stundenaufwand vereinbart. Eine Belehrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI 2021 erfolgte nicht. Der Architekt rechnet gegenüber dem Verbraucher nach Stundenaufwand eine Summe von 6.304,83 € ab. Dem trat der Auftraggeber entgegen. Es kam zum Streit, sodass der Architekt sein Honorar klageweise geltend machen musste.

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Aus der Rechtssprechung

Wenn es gerade mal wieder etwas länger dauert!

OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2021 - 16 U 182/20; BGH, Beschluss vom 08.11.2023 - VII ZR 16/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Bei schwerwiegenden, unvorhersehbaren und nicht vom Architekten zu vertretenden Bauzeitverzögerungen besteht ein Anspruch auf Anpassung des Architektenhonorars nach den Grundsätzen des Wegfalls der...

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Ausgabe 05/2024

BDB Dialog in Kassel

Vom 7. bis 8. Juni 2024 richtet der Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure (BDB) unter dem Motto „Lehre und Praxis – Mitten im Wandel“ den BDB Dialog 2024 am Institut für Architektur...

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Aus der Rechtsprechung

Schon wieder Aufstockungsklage – jetzt bei öffentlichem Auftraggeber möglich

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.02.2024 – VII ZR 221/22

Die Diskussion darüber, ob deutsche Gerichte nach dem EuGH-Urteil vom 04.07.2019 (EuGH, Urteil vom 04.07.2019 – Rs. C-377/17) die zwingenden Preise der HOAI 2009/2013 noch anwenden dürfen, hat Auftraggeber, Architektinnen und Architekten und nicht zuletzt die Gerichte intensiv beschäftigt.

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Aus der Rechtssprechung

Fristlose Kündigung: "Hau ab! Ich bin fertig mit Dir!"

OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2022 - 29 U 108/20; BGH, Beschluss vom 08.11.2023 - VII ZR 229/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ein Vertrag über die Dokumentation von Baumängeln und deren monetärer Bewertung ist als Werkvertrag zu qualifizieren. Das gilt auch dann, wenn es im Angebot heißt, dass auf den Vertrag die Vorschriften über den Dienstvertrag Anwendung finden.

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Aus der Rechtsprechung

Wie schnell lässt sich eine Bauhandwerkersicherheit durch ein Gerichtsurteil erreichen?

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Teilurteil vom 16.02.2024, 21 U 65/23

Die Bauhandwerkersicherheit ist in Zeiten, in denen täglich Insolvenzen – auch von großen namhaften Projektentwicklern oder Bauträgern – angemeldet werden, von größter Bedeutung für Bauunternehmer, Architekten und Ingenieure. Mit einer Bauhandwerkersicherheit (§ 650f BGB - § 648a (a.F.) BGB) können Werklohnansprüche – auch zukünftige – gegen eine Insolvenz des Auftraggebers abgesichert werden.

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Aus der Rechtssprechung

Welcher Schallschutz ist geschuldet?

OLG Hamburg, Urteil vom 26.01.2024 - 4 U 4/23

Durch Auslegung des Vertrags im Einzelfall ist zu ermitteln, welcher Schallschutz geschuldet ist.

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