Nach der Entscheidung des BGH vom 02.06.2022 - Az.: VII ZR 147/19 - wonach die gegen Europarecht verstoßenden Honorarmindestsätze der HOAI 2009/2013 weiterhin in Vertragsverhältnissen zwischen Privaten von deutschen Gerichten angewandt werden müssen, erfreuen sich Architekten (meist zurecht) weiterhin daran, ein einst unterhalb der Mindestsätze vereinbartes Honorar durch eine neue Schlussrechnung auf Basis der HOAI-Mindestsätze (HOAI 2009/2013) abzurechnen. Nicht selten gelingt so eine Honorarverdoppelung.
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