Wissen

Aus der Rechtssprechung

Der Verbraucher schlägt (mal wieder) zurück

OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.05.2023 - 4 U 336/21; BGH, Beschluss vom 17.01.2024 - VII ZR 100/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls an. Dient das abgeschlossene Rechtsgeschäft der Verwaltung eigenen Vermögens, wozu auch der Erwerb oder die Verwaltung einer Immobilie gehört, ist es regelmäßig dem privaten Bereich zuzuordnen. Ausschlaggebend für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor.

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Aus der Rechtsprechung

Immer noch erfolgreich: Honorarverdoppelung durch Aufstockungsklage

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.10.2022 - 4 U 142/20; BGH, Beschluss vom 14.02.2024 - VII ZR 221/22

Nach der Entscheidung des BGH vom 02.06.2022 - Az.: VII ZR 147/19 - wonach die gegen Europarecht verstoßenden Honorarmindestsätze der HOAI 2009/2013 weiterhin in Vertragsverhältnissen zwischen Privaten von deutschen Gerichten angewandt werden müssen, erfreuen sich Architekten (meist zurecht) weiterhin daran, ein einst unterhalb der Mindestsätze vereinbartes Honorar durch eine neue Schlussrechnung auf Basis der HOAI-Mindestsätze (HOAI 2009/2013) abzurechnen. Nicht selten gelingt so eine Honorarverdoppelung.

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Ausgabe 09/2024

Geregelte Nachfolge

Am Ende des Arbeitslebens ist es geschafft: Was als Planungs-, Architektur- oder Ingenieurbüro begann, ist nun eine etablierte Marke, deren Wert weit über die ursprüngliche Investition in Büromöbel...

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Aus der Rechtssprechung

Verletzung von Elementarwissen eines Architekten: Versicherungsschutz ausgeschlossen

OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2023 - 9 U 241/22; BGH, Beschluss vom 19.06.2024 - IV ZR 182/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Die Planung einer Abdichtung bei der Sanierung eines Gebäudes, das 40 Jahre alt ist, ist eine Kardinalpflicht des Architekten. Der Versicherungsschutz wegen Planungsfehlern ist ausgeschlossen, wenn der Architekt als Versicherungsnehmer bewusst pflichtwidrig gehandelt hat. Das Bewusstsein wird indiziert, wenn der Architekt Elementarwissen verletzt. Die Notwendigkeit der Abdichtung bei einer Sanierung eines 40 Jahre alten Gebäudes gehört zum Elementar- und Primitivwissen eines Architekten.

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Aus der Rechtsprechung

Haftung des Bauüberwachers für fehlende oder fehlerhafte Ausführungspläne

Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2024 — 6 O 300/17

Die Überschrift ist zugegebenermaßen irreführend. Warum sollte der Bauüberwacher für die Ausführungsplanung des planenden Architekten haften, wenn diese fehlerhaft ist oder z.B. Details wie Abdichtungsebenen oder Anschlüsse gänzlich fehlen. Das ist doch Sache des Planers oder des Bauherrn denken Sie jetzt vielleicht, und damit haben Sie grundsätzlich recht. Aber der Teufel versteckt sich sozusagen im Einzelfall.

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Aus der Rechtssprechung

Keine Beschaffenheitsvereinbarung „nach unten" durch Vorlage von Plänen!

OLG Koblenz, Urteil vom 07.07.2022 - 1 U 1473/20; BGH, Beschluss vom 24.05.2023 - VII ZR 139/22 (Anhörungsrüge zurückgewiesen)

Die Regelung des § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 VOB/B, wonach sich die Frist für die Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung auf bis zu 60 Tage verlängert, wenn dies vereinbart wurde und aufgrund der besonderen Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist, ist unwirksam, wenn keine die Fristverlängerung rechtfertigenden Umstände (z. B. die besondere Komplexität des Bauvorhabens) vorliegen.

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Aus der Rechtsprechung

Bleibt wachsam! Wer überwacht den Bauüberwacher?

Landgericht Stuttgart, Urteil vom 24.01.2024 – 21 O 380/17

Üblicherweise fallen die von einem Architekten zu erbringenden Leistungen unter das Werkvertragsrecht, bei dem der Architekt ein mangelfreies Werk, einen vorher definierten Erfolg schuldet. Gelingt ihm das nicht, hat der Auftraggeber einige Rechte an der Hand, wie z.B. nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte, mit dem er sich gegen eine Honorarforderung durch Aufrechnung wehren kann. Im folgenden Fall aber war das Gericht der Ansicht, dass die vom Architekten geschuldeten Leistungen nicht unter das Werkvertragsrecht fallen, sondern Dienstleistungen darstellen und dem Auftraggeber die entsprechenden Gegenrechte aus dem Werkvertragsrecht nicht zustehen.

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Aus der Rechtssprechung

60 Tage Prüffrist gibt’s nicht immer

LG Berlin, Urteil vom 07.09.2023 - 12 O 225/20

Die Regelung des § 16 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 VOB/B, wonach sich die Frist für die Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung auf bis zu 60 Tage verlängert, wenn dies vereinbart wurde und aufgrund der besonderen Merkmale der Vereinbarung sachlich gerechtfertigt ist, ist unwirksam, wenn keine die Fristverlängerung rechtfertigenden Umstände (z. B. die besondere Komplexität des Bauvorhabens) vorliegen.

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Keine Gewährleistungsrechte bei Beratungsleistungen

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 14.02.2023, Az.: 8 U 193/22

Üblicherweise fallen die von einem Architekten zu erbringenden Leistungen unter das Werkvertragsrecht, bei dem der Architekt ein mangelfreies Werk, einen vorher definierten Erfolg schuldet. Gelingt ihm das nicht, hat der Auftraggeber einige Rechte an der Hand, wie z.B. nach der Abnahme die Gewährleistungsrechte, mit dem er sich gegen eine Honorarforderung durch Aufrechnung wehren kann. Im folgenden Fall aber war das Gericht der Ansicht, dass die vom Architekten geschuldeten Leistungen nicht unter das Werkvertragsrecht fallen, sondern Dienstleistungen darstellen und dem Auftraggeber die entsprechenden Gegenrechte aus dem Werkvertragsrecht nicht zustehen.

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Aus der Rechtssprechung

"Wilde" Planungswettbewerbe sind unzulässig

VK Südbayern, Beschluss vom 29.04.2024 - 3194.Z3-3_01-24-4

Die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs nur in Anlehnung an die Richtlinie für Planungswettbewerbe 2013 (RPW 2013) stellt einen Verstoß gegen § 78 Absatz 2 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) dar. Wenn der Auslober die RPW 2013 als veröffentlichte einheitliche Richtlinie seinem Realisierungswettbewerb zugrunde legt, dann ist ein Abweichen von den Regelungen der RPW nur mit der Zustimmung der Architektenkammer möglich.

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