Uneinheitliche Raumhöhen – ein Mangel?
OLG Schleswig, Urteil vom 28.08.2024 – 12 U 7/24Auch für Architekten und Ingenieure gilt der funktionale Mangelbegriff. Sie schulden diejenigen Planungsleistungen, die erforderlich sind, um den vom Bauherrn angestrebten Erfolg zu erzielen. Maßgeblich ist dabei die Funktion, die das Architekten- oder Ingenieurwerk nach der von den Parteien gemeinsam entwickelten Vorstellung erfüllen soll. Eine sachgerechte Beratung erfordert es, den Bauherrn über mögliche Risiken zu informieren und ihm die Folgen einer bestimmten Bauausführung klar vor Augen zu führen. Unterbleiben solche Hinweise, kann dies einen Planungsfehler darstellen.
Der Sachverhalt
Ein Generalunternehmer forderte die Zahlung des restlichen Werklohns von den Bauherren. Diese verweigerten die Zahlung mit der Begründung, dass erhebliche Mängel vorlägen. Besonders bemängelten sie die unterschiedlichen Raumhöhen im Erd- und Obergeschoss. Ihrer Ansicht nach hätte der Generalunternehmer berücksichtigen müssen, dass beide Geschosse identisch hoch ausgeführt werden sollten – insbesondere, da das Obergeschoss auch für besonders große Personen geeignet sein sollte. Stattdessen plante der Generalunternehmer lediglich die übliche lichte Raumhöhe.
Doch stellt diese Abweichung tatsächlich einen Mangel dar?
Die Entscheidung
Nein, das Gericht sieht keinen Mangel. Eine vertragliche Vereinbarung, dass nicht nur die Rohbauhöhe, sondern auch die lichte Raumhöhe im Erd- und Obergeschoss identisch sein sollte, konnte nicht festgestellt werden. Auch aus funktionaler Sicht liegt kein Mangel vor.
Zwar müssen Planer sicherstellen, dass ihre Arbeit den angestrebten Erfolg erzielt. Dazu gehört auch eine umfassende Beratung über mögliche Risiken und deren Konsequenzen. Fehlen solche Hinweise, kann dies unter Umständen als Planungsfehler gewertet werden.
Im vorliegenden Fall konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass das Bauwerk im Obergeschoss seine Funktionalität nicht erfüllt. Mit einer Deckenhöhe von 2,50 m ist eine uneingeschränkte Nutzung auch für große Personen gewährleistet.
Praxishinweis
Bei Planungsänderungen oder Abweichungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a.a.R.d.T.) ist der Planer verpflichtet, den Auftraggeber über mögliche Risiken und Folgen zu informieren. Er muss insbesondere auf die Bedeutung der a.a.R.d.T. und die Konsequenzen einer Nichteinhaltung hinweisen.
Ein solcher Hinweis kann nur dann entfallen, wenn der Auftraggeber die Risiken bereits kennt oder diese sich eindeutig aus den Umständen ergeben.