Neue HOAI ab 1. Januar 2021

Anfang November war es dann soweit, der Bundesrat hatte dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure – HOAI – zugestimmt. Im vergangenen Jahr hatte der Europäische Gerichtshof die verbindlichen Mindest- und Höchsthonorarsätze der HOAI für unvereinbar mit der Dienstleistungsrichtline erklärt. Die HOAI musste daher angepasst werden.

Die neue Verordnung sieht vor, dass die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen künftig immer frei vereinbart werden können. Die Grundsätze und Maßstäbe der HOAI können von den Vertragsparteien zur Honorarermittlung herangezogen werden. Zur Frage der Höhe der Honorare enthält die HOAI Honorarspannen, die als unverbindliche Orientierungswerte zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass keine wirksame Honorarvereinbarung geschlossen wurde, gilt der sogenannte Basishonorarsatz als vereinbart, dessen Höhe dem bisherigen Mindestsatz entspricht (mehr dazu auf Seite 68f).Die neue Fassung der HOAI, die zum 1. Januar 2021 in Kraft tritt, wurde seitens der Bundesarchitektenkammer und Bundesinge­nieurkammer, die das Verfahren begleitet haben, als erster Abschluss zwar begrüßt, allerdings hätte man sich gewünscht, „dass die Verordnung die Notwendigkeit deutlicher macht, dass diese Honorare auch in Zukunft angemessen sein müssen.“ Ausführlich dazu s. S. 68f.

www.bak.de, www.bingk.de
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