Solarintegration im Denkmalschutz

Der Gebäudebestand in Deutschland soll klimaneutral werden – davon sind auch Denkmale nicht grundsätzlich ausgenommen. Die Diskussion über die Integration von Solartechnik zeigt jedoch, dass die Abwägung von Klima- und Denkmalschutz viel planerisches Fingerspitzengefühl erfordert. Und dass noch erheblicher Forschungsbedarf besteht.

Text: Theresa König, Astrid Lang

Abb. 1: Freistehende aufgeständerte Solaranlage in der unmittelbaren Umgebung einer historischen Hofanlage, zugleich Wetterunterstand für Weidetiere
Foto: Dimitrij Davydov

Abb. 1: Freistehende aufgeständerte Solaranlage in der unmittelbaren Umgebung einer historischen Hofanlage, zugleich Wetterunterstand für Weidetiere
Foto: Dimitrij Davydov


Die Erreichung der Klimaschutzziele und die dafür erforderliche Nutzung von erneuerbaren Ener­gien mit den Interessen von Denkmalschutz und Denkmalpflege übereinzubringen, ist gegenwärtig ein großes Anliegen von Denkmalpfleger:innen und Denkmalpflegeinstitutionen deutschlandweit. Der Denkmalpflege als Disziplin des Konservierens, Erhaltens, Wiederverwendens und Umnutzens sind die Themen Nachhaltigkeit und Ökologie immer schon inhärent. Als materielle Ressource weisen auch jüngere Denkmäler aufgrund ihrer langen Nutzungsdauer und zumeist noch regional produzierter oder abgebauter Baumaterialien im Vergleich zu energetisch optimierten Neubauten eine deutlich bessere Ener­giebilanz auf – selbst wenn der höhere Energiebedarf für ihre Instandhaltung miteinbezogen wird.[1] Dieser „Vorsprung“ in der Energiebilanz von Denkmälern soll in den kommenden Jahren nicht verspielt werden. Doch macht es der öffentliche Anspruch, kulturelle und wissenschaftliche Werte von Denk­mälern, Denkmalbereichen und his­torischen Kulturlandschaften für die Nachwelt zu bewahren, bei der Integration von Energiegewinnungsanlagen in Denkmäler immer erforderlich, deren Vereinbarkeit mit eben diesen Werten zu überprüfen, um auch denkmalverträgliche Lösungen zu finden. Grundlage hierfür sind in den einzelnen Bundesländern die jeweiligen Denkmalschutzgesetze, die unterschiedliche Verfahren vorsehen, wie Veränderungen an rechtskräftig geschützten Denkmälern umgesetzt werden können. In allen Bundesländern ist es die Aufgabe von Denkmalschutz und -pflege, Denkmäler zu schützen und zu pflegen, wissenschaftlich zu erforschen, das Wissen über Denkmäler zu verbreiten und auf eine sinnvolle Nutzung hinzuwirken. Dabei sollen Denkmäler sowohl in ihrer historischen Bausubstanz als auch in ihrer charakteristischen ­Gestalt und ihrem Wirkungsraum ­erhalten werden. Um in diesem ­Kontext zu gleichzeitig sensiblen und effektiven Lösungen zu ­ge­­langen, ist die Mitwirkung von Archi­tekt:innen als wesentliche Akteu­r:innen innerhalb des Pla­nungs­­pro­­zesses essenziell.


Abb. 2: Solarkollektoren im Burggraben der Kitzburg
Foto: Privataufnahme 2922, Archiv LVR-ADR

Abb. 2: Solarkollektoren im Burggraben der Kitzburg
Foto: Privataufnahme 2922, Archiv LVR-ADR


Denkmalpflege und Klimaschutz als öffentliche Interessen

Umweltschutz und Klimaschutz sowie die Bewahrung des kulturellen Erbes sind in der Gesetzgebung und in der bisherigen Rechtsprechung Deutschlands grundsätzlich gleichrangige öffentliche Interessen. Doch setzte das am 29. Juni 2022 auf Bundesebene in Kraft getretene Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor[2] in diesem Kontext einen neuen Akzent. In § 2 heißt es dort: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“ Andere öffentliche Interessen könnten den erneuerbaren Energien nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Artikel 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt seien oder einen gleichwertigen Rang besitzen.[3]


Abb. 3: Schildgen, Herz-Jesu-Kirche von Gottfried Böhm. Die Fläche des durch Turmaufbauten ansonsten aufwendig gestalteten Dachs ist nicht Teil des denkmalwerten Erscheinungsbildes, so dass die Anbringung von Solarpaneelen denkmalfachlich vertretbar wäre
Foto: Foto Huber oder Norbert Salomo ???????

Abb. 3: Schildgen, Herz-Jesu-Kirche von Gottfried Böhm. Die Fläche des durch Turmaufbauten ansonsten aufwendig gestalteten Dachs ist nicht Teil des denkmalwerten Erscheinungsbildes, so dass die Anbringung von Solarpaneelen denkmalfachlich vertretbar wäre
Foto: Foto Huber oder Norbert Salomo ???????


Auch wenn einige Denkmalschutzgesetze bereits vor Änderung des EEG Formulierungen zu den Themen Klimaschutz oder Erneuerbare Energien beinhalteten, ist mit dieser Gesetzesänderung auf Bundesebene deutschlandweit ein bis dato nicht gekannter Diskurs um Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien im Denkmalkontext angestoßen worden.

Ausgehend von der Änderung des EEG entstanden und entstehen in vielen Bundesländern durch Änderung der Denkmalschutzgesetze oder niedergeordneter Normen neue Regelungen zum Verhältnis von Denkmalschutz und erneuerbaren Energien. So hat beispielsweise die Nordrhein-Westfälische Landesregierung in einem im November 2022 erschienen Erlass Regelungen vorgesehen, wie in Abhängigkeit von den Auswirkungen einer Anlage auf ein Kulturdenkmal Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien durch die zuständigen Denkmalbehörden zu erlauben sind. Dort heißt es „Der Denkmalschutz in Nord­rhein-Westfalen ist in Artikel 18 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen verankert und genießt damit als verfassungsrechtlich geschütztes Kulturgut einen mit dem Artikel 20a GG vergleichbaren Rang. Ein absoluter Ab­wägungsvorrang der erneuerbaren Energien gegenüber den Belangen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege besteht damit nicht.“[4]


Abb. 4: Monschau-Dreistegen, ehem. Kunst- und Reißwollfabrik am Zusammenfluss von Perlbach und Rur: Die gewählten Module fügen sich in Farbigkeit, Ras­ter und bündiger Anbringung auf den neuen Dachflächen ohne Störung in das Gesamtbild des Industriedenkmals ein
Foto: Hans Brauer

Abb. 4: Monschau-Dreistegen, ehem. Kunst- und Reißwollfabrik am Zusammenfluss von Perlbach und Rur: Die gewählten Module fügen sich in Farbigkeit, Ras­ter und bündiger Anbringung auf den neuen Dachflächen ohne Störung in das Gesamtbild des Industriedenkmals ein
Foto: Hans Brauer


Nicht jede Form von Anlage zur Versorgung mit regenerativen Energien am Denkmal ist also – je nach verfassungsmäßiger Verankerung des Denkmalschutzgesetzes der Länder – rechtlich möglich, nichtsdestotrotz müssen auch die rund 3 % des denkmalgeschützten Gebäudebestands Deutschlands für eine zukunftsfähige energetische Ertüchtigung in den Fokus genommen werden. Idealerweise sollten sich hierbei Lösungswege finden, die beide Belange – also Klimaschutz und Denkmalschutz – bestmöglich berücksichtigen.

Solarenergie am Denkmal: Veränderung von denkmalwerter Substanz und denkmalwertem Erscheinungsbild

Ein Aspekt, an dem sich der öffentliche Diskurs um Klimaschutz und Denkmalpflege häufig fokussiert, ist die Frage nach der Anbringung von Solarkollektoren. Im Gegensatz zur Installation von Solaranlagen auf Neubauten, bei denen ­bereits im Planungsprozess bautechnische und gestalterische Belange berücksichtigt werden können, ergeben sich bei der nachträglichen Installation an oder auf denkmalgeschützten Bestandsgebäuden stets grundlegende Fragen, im Rahmen derer aus denkmalfachlicher Perspek­tive die Veränderung von Substanz und gestalterischen Werten im Fokus steht.


Abb.5: Kerpen-Blatzheim, Hofanlage: Die Kollektoren wurden auf einer innenliegenden Dachfläche der Hof­anlage aufgebracht, um die ortsbildprägende Wirkung des Denkmals nicht zu beeinträchtigen
Foto: Susanne Harke-Schmidt

Abb.5: Kerpen-Blatzheim, Hofanlage: Die Kollektoren wurden auf einer innenliegenden Dachfläche der Hof­anlage aufgebracht, um die ortsbildprägende Wirkung des Denkmals nicht zu beeinträchtigen
Foto: Susanne Harke-Schmidt


Auswirkungen substanzieller Art für das betroffene Denkmal können vielschichtig sein: So bringen Solaranlagen auf Dächern zusätzliches Gewicht, erhöhten Winddruck und Windsog auf das Dachtragwerk, was bei historischen Dachkonstruktionen erhebliche Eingriffe erforderlich macht oder sogar zu einer Erneuerung des Dachwerks führen kann. Bei aufgelegten Solaranlagen wird die Dachdeckung zur Befestigung der Paneele vielfach durchdrungen. Nach Installation großflächiger Photovoltaikmodule ist eine Reparatur der Dachdeckung nur erschwert möglich, weshalb historische Eindeckungen oft auch in diesen Fällen vorwegnehmend erneuert werden. Bei in die Dachhaut integrierten Anlagen wird die Eindeckung zwangsläufig entfernt. Darüber hinaus müssen Leitungsstränge durch Decken und Wände des Gebäudes geführt werden, wodurch historische Ausstattungselemente wie Stuck oder Bekleidungen beschädigt werden können. Solche Eingriffe in die Bausubstanz müssen im Vorhinein denkmalfachlich bewertet werden: Welche Relevanz haben Struktur und Materialität des Daches für den Denkmalwert des gesamten Objekts? Sind die Substanzverluste hinnehmbar, oder – wenn nicht – durch sinnvolle Alternativplanungen in Teilen oder gar gänzlich vermeidbar? (Abb. 1)

In der öffentlichen Wahrnehmung oft präsenter als substanzielle Veränderungen sind die Auswirkungen von Solaranlagen auf die äußere Erscheinung eines Baudenkmals. So sind beispielsweise die Steildächer der deutschen Denkmallandschaften gekennzeichnet durch die kleinteilige, plas­tische Struktur ihrer Eindeckungen – oft aus Ziegel oder Schiefer. Da die meisten auf dem Markt verfügbaren Kollektoren diesem Erscheinungsbild in keiner Weise entsprechen, fallen Solaranlagen als technisches Bauteil dem Betrachter gerade in diesem Denkmalkontext häufig unmittelbar ins Auge – sowohl mit Blick auf ihre aus der Kubatur herausragende Konstruktion als auch auf die Reflexionswirkung ihrer glatten, schwarzen oder blauen kristallinen Oberflächen. Auch die großformatigen rechteckigen Paneele heben sich zumeist optisch störend von der lebendigen Farbigkeit vieler historischer Dächer mit ihren prägenden Elementen (First, Ortgang oder Walmgrate, Traufe sowie Schornsteine und Gauben) ab. Eine Beeinträchtigung kann sich auch für die räumliche Umgebung der historischen Gebäude, die Dachlandschaft von Gesamtanlagen wie Schlössern, Hofanlagen oder Ensembles/Denkmalbereiche und historisch geprägte Kulturlandschaftsbereiche ergeben. Diese Beeinträchtigungen von Erscheinungsbild und Wirkungsraum der Denkmäler gilt es ebenfalls denkmalfachlich zu bewerten: Welche Relevanz hat das Erscheinungsbild des Daches für den Denkmalwert des Objekts? Gibt es starke ästhetische oder materielle Kontraste zwischen historischem Erscheinungsbild und geplanter Solaranlage? Wie können negative Auswirkungen auf das historische Erscheinungsbild und/oder den Wirkungsraum möglichst gering gehalten werden? (Abb. 2)

Wege zu denkmalverträglichen Lösungen – Eine Frage der Sichtbarkeit?

Wie sich aus den vorangegangenen Überlegungen erahnen lässt, ist aus planerischer Perspektive die Integration von Solaranlagen am Denkmal nicht allein auf die Frage nach der Einsehbarkeit der Kollektoren herunterzubrechen. Der Umstand, dass die Solarmodule beispielsweise nur von Nachbargrundstücken aus, nicht jedoch aus dem öffentlichen Raum einzusehen wären, bedeutet nicht zwangsläufig eine denkmalpflegerische Unbedenklichkeit. Denkmalfachlich ist nicht die reine Sichtbarkeit, sondern vor allem die architektonische Relevanz der durch die Solaranlage subszantiell oder optisch veränderten Bauteile für den Denkmalwert des Objekts von Inter­esse. Sollte beispielsweise der architektonische Entwurf eines Bauwerks dessen Gartenfassade im Vergleich zur Straßenfassade dezidiert gestalterisch in den Vordergrund rücken, wäre hier eventuell eine Solarintegration zur Straßenfassade viel eher denkbar – trotz Einsehbarkeit aus dem öffentlichen Raum. Tragen Dachflächen jedoch eindeutig nicht zum denkmalwerten Erscheinungsbild eines Gebäudes bei – beispielsweise bei architektonisch und städtebaulich dezidiert „unsichtbaren“ Flachdächern oder flach geneigten Satteldächern mit hoher Attika – stellt die Anbringung von Solaranlagen sich zumeist unproblematisch dar. Auch hier ist natürlich immer im Vorfeld eine eventuelle substanzielle Beeinträchtigung des Denkmals zu prüfen (Abb. 3). Um Beeinträchtigungen von Substanz und ­Erscheinungsbild abschließend bewerten zu ­können, ist die von Denkmalfachämtern und Denkmalbehörden der Länder angebotene denkmalfachliche Beratung sinnvoll.[5]

Wege zu denkmalverträglichen Lösungen – eine Frage der Technologien der Zukunft?

Eine neuere Entwicklung zur Minderung negativer Auswirkungen auf das Erscheinungsbild von ­Baudenkmälern stellen kleinformatige Photovoltaikmodule dar, die z. B. in Dachziegel oder Schieferplatten integriert sind oder historische Eindeckungen in ihrer Erscheinung imitieren. Deren Verwendung steht dem konservatorischen Ziel der Denkmalpflege entgegen, historische Materialien im Falle eines unvermeidlichen Substanzverlustes materialgerecht zu ersetzen. Für Denkmalpfleger:innen kommen diese Produkte daher primär dann in Frage, wenn denkmalwerte Originalsubstanz bereits verloren ist und vorrangig der Erhalt des ursprünglichen Erscheinungsbilds im Fokus steht.

Zu einer besseren Integration in das Erscheinungsbild eines Denkmals können über kleinformatige Produkte hinaus auch neuere Entwicklungen wie Solarfolien, transparente bzw. semitransparente oder auch farbige Solarmodule beitragen, die beispielsweise in Fassaden, Glasdächern oder Fensteranlagen einsetzbar sind. Diese weisen zwar (noch) einen geringeren Wirkungsgrad im Vergleich zu herkömmlichen Modulen auf, stellen jedoch in manchen Fällen eine geeignete Kompromisslösung dar. Forschung und Entwicklung zu Solaranlagen schreiten rasch voran und lassen künftig weit effizientere und gestalterisch optimierte Anlagen erwarten.

Wege zu denkmalverträglichen Lösungen – eine Frage der Planung

Zusammenfassend lässt sich sagen: Archi­tekt:innen und Bauherr:innen, welche die Integration von Solaranlagen in Denkmalobjekte planen, sollten sinnvollerweise immer bereits im Vorhinein sowohl die substanziellen als auch die gestalterischen Auswirkungen der vorgesehenen Maßnahme und auch ihre städtebauliche Wirkung beachten (Abb. 4 und Abb. 5). Alternativen zum Anbringungsort Dach sowie der ganzheitlichen Betrachtung einer energetischen Ertüchtigung, u. a. durch Verbesserung der Anlagentechnik, gezielte Dämmmaßnahmen an den Decken zu einem unbeheizten Dachgeschoss und über dem Keller, oder durch Nachrüsten energetischer Schwachstellen wie Fenster und Außentüren, kommen hierbei besondere Bedeutung zu. Je nach örtlicher Situation können sich Solaranlagen auf neuen Nebengebäuden bei gleichem Ertrag weniger nachteilig auf das Baudenkmal auswirken. (Abb. 6)


Abb. 6: Wuppertal, bewegliches Solardach auf einem ­modernen Anbau des Pförtnerhauses im Kontext
eines neobarocken Ensembles
Foto: LVR-ADR

Abb. 6: Wuppertal, bewegliches Solardach auf einem ­modernen Anbau des Pförtnerhauses im Kontext
eines neobarocken Ensembles
Foto: LVR-ADR


Eine systemische im Gegensatz zu einer architektonischen Alternative stellt möglicherweise auch die Beteiligung an gemeinschaftlich errichteten, großflächigen Photovoltaikanlagen in weniger sensiblen Stadtbereichen oder Gewerbegebieten dar, die oft zudem einen deutlich höheren Wirkungsgrad erzielen. Das Problem ökologischer Energiegewinnung kann nicht umfassend am ­einzelnen Denkmal gelöst werden; eine ganzheitliche Betrachtung von Ökobilanzen etwa im Hinblick auf Produktion, Transport, Montage und ­Entsorgung sollte bei der Ausgestaltung der Förderangebote berücksichtigt werden. Forschungsvorhaben zu modellhaften Lösungen nach Gebäudetypologien sollten unterstützt werden. In Regionalplänen und der Bauleitplanung können Flächen für alternative Energiegewinnung, u. a. aus Solaranlagen, gezielt ausgewiesen und Solarkataster, die die historische Dachlandschaft berücksichtigen, erstellt werden. Erhaltung und Entwicklung der gestalterischen und baukulturellen Qualität von Stadt und Landschaft sollten nicht mit dem gleichermaßen wichtigen Ziel des Klimaschutzes konkurrieren müssen.


Autorinnen: Theresa König und Astrid Lang sind wissenschaftliche Referentinnen in der Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege im LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Foto: LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland

Autorinnen: Theresa König und Astrid Lang sind wissenschaftliche Referentinnen in der Abteilung Bau- und Kunstdenkmalpflege im LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland
Foto: LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland


Foto: LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland

Foto: LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland

Literatur

[1] Denkmalschutz ist Klimaschutz. Acht nachhaltige Vorschläge für eine zukunftsorientierte Nutzung des baukulturellen Erbes und seines klimaschützenden Potenzials. Herausgegeben von der Vereinigung der Denkmalfachämter in den Ländern der BRD, 2022.

https://www.vdl-denkmalpflege.de/fileadmin/dateien/Klima-schutz/VDL_Klima_Web_2022-04-27_Doppelseiten.pdf

[2] EEG, BGBl. I 2022, Nr. 28/28.7.2022, S. 1237–1238: https://dejure.org/ext/3acac9a03c9f86eec186204f3b6fc047 [13.06.2023]

[3] https://www.recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=20926&sg=0 [13.6.2023]

[4] Erlass des MHKBD NRW vom 8. November 2022, S. 3–4: https://www.mhkbd.nrw/file/517/download

[5] Vgl. hierzu bspw. die Checkliste des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland zu Denkmälern und Solaranlagen: https://denkmalpflege.lvr.de/media/denkmalpflege/bkd/projekte_1/Checkliste_Denkmaeler_und_Energiegewinnung_durch_Solaranlagen.pdf. Ähnliche Handreichungen stellen inzwischen zahlreiche Denkmalfachämter und Denkmalbehörden bundesweit zur Verfügung.

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