Abbruch ist nicht Errichtung!
Bei fehlerhafter Abbruchplanung können Ansprüche schneller verjähren!Ein Grundstückseigentümer beauftragte einen Gutachter u.a. mit der Konzeption einer Grundstückssanierung sowie der hierfür erforderlichen Ermittlung von Sanierungskosten, für den Abriss von Gebäuden, Bodenaushub und die Entsorgung von belastetem Boden. Der Gutachter ermittelt im Rahmen der Kostenschätzung Sanierungskosten in Höhe zwischen 7 und 10 Mio. Euro. Im Jahre 2006 stellte der Gutachter seine Schlussrechnung, die der Grundstückseigentümer sodann ausglich. Der Grundstückseigentümer leitete 2012 ein selbständiges Beweisverfahren ein, welches u.a. zum Ergebnis kam, dass die Kostenschätzung des Gutachters mangelhaft ist. Gegen die Inanspruchnahme auf Schadensersatz in Höhe von ca. 7 Mio. Euro hat der Gutachter u.a. Verjährung eingewandt.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist dem Verjährungseinwand des Gutachters gefolgt. Schadensersatzansprüche aufgrund einer mangelhaften Planung verjähren hier gemäß § 634a Abs.1 Nr.1 BGB in zwei Jahren nach der Abnahme. Bei der mangelhaft erstellten Kostenermittlung handelt es sich um eine Planungsleistung, weil sie Teil eines von dem Gutachter zu erstellenden Sanierungskonzepts war und dieses konkrete Empfehlungen zum Verkauf, Aushub und Entsorgung und damit typische planerische Aussagen enthielt. Die lange Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB war nicht anwendbar, da diese nur für Arbeiten am Bauwerk, die auf die Errichtung von Gebäuden bezogen sind, Anwendung findet. Die Planungsleistungen waren hier aber auf die Beseitigung der auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude bezogen. Bodenaushub und Entsorgung des belasteten Bodens fallen nach Ansicht des Gerichtes schon gar nicht unter die Arbeiten an einem Gebäude. Das Gericht sah zudem in der Zahlung der Schlussrechnung in 2006 eine konkludente Abnahme durch den Grundstückseigentümer, sodass die Mängelansprüche in 2008 verjährt waren.
In unserem nächsten Beitrag befassen wir uns wie angekündigt mit der Vergütung bei Anordnungen des Auftraggebers nach dem neuen § 650q Abs.2 BGB.
Axel Wunschel/Jochen Mittenzwey
Rechtsanwälte
Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin
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