Rechtsprechung

Wer etwas will, muss auch bezahlen!

Einigen sich die Vertragsparteien nicht im zeitlichen Rahmen, kann der Auftraggeber grundsätzlich Leistungen einseitig anordnen. Jedoch nicht kostenfrei.

Bei ab dem 1.1.2018 geschlossenen Architekten-/Ingenieurverträgen kann der Auftraggeber nach 650b BGB Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen verlangen. Wenn sich die Vertragsparteien nicht innerhalb von 30 Tagen über den Leistungsinhalt oder die Vergütung einigen, kann der Auftraggeber grundsätzlich die Leistungen einseitig anordnen. Der Architekt/Ingenieur ist verpflichtet, die Leistungen auszuführen. Jedoch nicht kostenfrei. Die zusätzliche Vergütung bestimmt sich dann nach § 650q Abs.2 BGB sowie § 650c BGB.
 
Dies funktioniert wie folgt:  
1. Im Geltungsbereich der HOAI
 
Solange die HOAI anwendbar ist, ist diese auch dieser Abrechnung zugrunde zu legen, vgl. § 650q Abs.2 BGB. Hierbei kann es Probleme geben, da die HOAI nur einen Preisrahmen, nicht aber den „richtigen“ Preis vorgibt. Ohne Parteivereinbarung kann die zusätzliche Vergütung nicht geregelt werden. Rechtsprechung gibt es hierzu noch nicht. Ob hier § 10 HOAI anwendbar ist, wurde vom Gesetzgeber offen ge- und der Rechtsprechung überlassen. Da § 10 HOAI aber eine doppelte Einigung voraussetzt, passt diese Regelung nicht zur einseitigen Leistungsanordnung des § 650b Abs.2 BGB. Es besteht daher derzeit eine rechtliche Unsicherheit. Es empfiehlt sich also, bereits im Vertrag ausführlich die Honorarfolgen für zusätzliche und geänderte Leistungen zu vereinbaren.
 
2. Außerhalb der HOAI
 
Ist die HOAI nicht anwendbar, kann das Honorar frei vereinbart werden, vgl. § 650q Abs.2 Satz 2 BGB. Können die Parteien auch nachträglich über die Vergütung keine Einigung finden oder fehlt eine vorweggenommene Einigung durch vertragliche Regelungen, ist § 650c BGB entsprechend anwendbar. Danach hat der Auftragnehmer die Wahl, die Vergütung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten, mit angemessenen Zuschlägen für AGK und Wagnis/Gewinn oder nach der Urkalkulation - die bei Architekten/Ingenieurverträgen jedoch gewöhnlich nicht vorliegen dürfte – zu berechnen. Es gilt hier also nicht mehr die alte Regel „Guter Preis bleibt guter Preis, schlechter Preis bleibt schlechter Preis“. Der endgültige Mehrvergütungsanspruch wird grundsätzlich erst nach der Abnahme fällig.
 
3. Abschlagszahlungen auf die Mehrvergütung
 
Nach § 650c Abs.3 Satz1 BGB können schon vor der Abnahme für die nach § 650b Abs.2 BGB vom AG einseitig angeordneten Leistungsänderungen/zusätzlichen Leistungen Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 80% des gegenüber dem Auftraggeber geforderten Mehrvergütungsangebots in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung für den Anspruch auf Abschlagszahlung ist demnach nur, dass der AG überhaupt eine geänderte / zusätzliche Leistung einseitig angeordnet hat und eine Vereinbarung zur Vergütung hierüber innerhalb der 30-Tage-Frist gescheitert ist. Der Anspruch auf Abschlagszahlung wird dann sofort fällig. Ein zu viel bezahlter Abschlag ist dem Auftraggeber jedoch zzgl. Zinsen zurück zu gewähren.
 
Nicht geklärt ist, ob den Vertragsparteien die Möglichkeit der Einholung einer vorläufigen Eilentscheidung über die Leistungsanordnung oder die Mehrvergütungshöhe nach § 650d BGB zusteht. Der § 650q BGB erklärt den § 650d BGB nämlich nicht für auf Architekten-/Ingenieurverträge anwendbar. Teilweise wird vermutet, dass der Verweis schlichtweg vom Gesetzgeber vergessen wurde. Solange hier aber keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden ist, bleibt die Anwendbarkeit unsicher. Auch insoweit ist also zu empfehlen, möglichst schon im Vertrag eine eventuelle Mehrvergütung zu regeln.


In unserem nächsten Beitrag befassen wir uns mit einer aktuellen Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Abgrenzung zwischen kostenfreier Akquise und dem Abschluss eines kostenpflichtigen Architektenvertrags.

Axel Wunschel/Jochen Mittenzwey
Rechtsanwälte
Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin

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