Architekt muss Gleichwertigkeit prüfen!
OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2022 - 23 U 153/20 (nicht rechtskräftig)
Wird im Leistungsverzeichnis ausdrücklich auf ein bestimmtes Fabrikat mit dem Zusatz "oder gleichwertig" Bezug genommen und schlägt der Auftragnehmer die Verwendung eines anderen Fabrikats vor, muss der Architekt prüfen, ob das vorgeschlagene mit dem ausgeschriebenen Fabrikat gleichwertig ist.
Der Sachverhalt:
Ein Wohnungsbauunternehmen (Auftraggeber = AG) beauftragte einen Architekten (A) mit der Vollarchitektur für den Bau einer Wohnsiedlung. Das streitgegenständliche Bauvorhaben betraf den Neubau von 4 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 65 Wohneinheiten. Alle Wohneinheiten verfügen über eine Fußbodenheizung. In 53 der Wohnungen ist Parkett verlegt. In die Ausschreibung der Parkettarbeiten hatte der AG die Verwendung von Parkett des Fabrikats "B. M. oder vergleichbar" aufgenommen. Dies beruhte auf dem Wunsch des AG, der bereits zuvor in mehreren Bauvorhaben, die er mit dem A umgesetzt hatte, Parkett dieses Fabrikats hatte verlegen lassen und damit gute Erfahrungen gemacht hatte. Bei der Bewertung der Angebote hatte sich A nicht mit der Temperaturbeständigkeit des angebotenen Parketts auseinandergesetzt. Nach Einzug der Mieter kam es zu Verformungen des Parketts in Form von Schüsselungen und Kantenerhöhungen. Ursache der Verformungen ist, dass das Parkett bei Nutzung der Fußbodenheizung an der Oberfläche zu heiß und insgesamt zu trocken wird und sich dann verformt. Der AG fordert Ersatz der Kosten für den Austausch des Parketts.
Der Entscheidung:
Mit teilweisem Erfolg! Dem AG stehe wegen der Schüsselungen des Parketts dem Grunde nach der geltend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den A aus §§ 631, 634 Nr. 4, 280, 281 BGB zu, weil der A eine Pflicht aus dem Architektenvertrag mit dem AG verletzt hat. Der Höhe nach werde seine Haftung jedoch beschränkt durch ein Mitverschulden des AG.
Allerdings liege die Pflichtverletzung entgegen der Auffassung des AG nicht darin, dass der A ein zur Verlegung auf einer Fußbodenheizung grundsätzlich ungeeignetes Parkett vorgesehen oder nicht von vornherein ein Parkett ausgeschrieben hatte, das für Oberflächentemperaturen von mindestens 29 °C geeignet sei. Das Technische Datenblatt beschreibe ausdrücklich die Bedingungen, unter denen eine Verlegung und ein Betrieb des Parketts "P. D." auf einer Warmwasser Fußbodenheizung möglich sei. Danach könne keine Rede davon sein, dass das Parkett generell zur Verlegung auf einer Fußbodenheizung ungeeignet wäre. Letztere könne zur Vermeidung von Parkettschäden nur nicht mit einer sonst für Fußbodenheizungen möglichen Oberflächentemperatur von 29 °C oder höher betrieben werden.
Die Pflichtverletzung des A liege deshalb (nur) darin, dass er den AG nicht auf die daraus folgende Notwendigkeit einer Temperaturbegrenzung hingewiesen hatte. Dabei könne eine Zuordnung zu einer bestimmten Leistungsphase der preisrechtlichen Regelungen in § 34 HOAI dahinstehen. Offen bleiben könne auch die Frage, inwieweit der A den AG über die Eigenschaften des dem AG bekannten, von ihm gewünschten Parketts "M." hätte aufklären müssen, falls dessen Verlegung beauftragt worden wäre. Jedenfalls aber hätte der A erkennen müssen, dass auf seine Ausschreibung hin abweichend vom Wunsch des AG ein von letzterem bisher nicht verwendetes, ihm daher nicht bekanntes Parkett angeboten wurde. Das wäre grundsätzlich möglich, weil der A in der Ausschreibung auch ein dem Fabrikat "M." gleichwertiges Parkett genannt hatte.
Der Anspruch des AG sei indes der Höhe nach durch ein überwiegendes Mitverschulden seinerseits gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Bei dem AG handele es sich nämlich um ein Wohnungsbauunternehmen, das bereits in der Vergangenheit Erfahrungen mit der Verlegung von Parkett auf Fußbodenheizungen gewonnen habe. Der A habe konkret ein Besprechungsprotokoll vorgelegt, das die Erneuerung einer anderen Wohnanlage betraf. Es seien eingehend Einzelheiten zur Verlegung eines Parketts erörtert worden, zu denen auch die Problematik der Verlegung auf einer Fußbodenheizung gehörte. Damit sei deutlich, dass dem AG zumindest grundsätzlich die Notwendigkeit bewusst sein musste, dass bei der Verlegung von Parkett auf einer Fußbodenheizung eine bestimmte Oberflächentemperatur einzuhalten sei. Die näheren Einzelheiten, insbesondere auch die genaue Temperatur, mag von Parkett zu Parkett unterschiedlich sein; das grundsätzliche Problem aber musste dem AG bekannt sein, auch wenn die Besprechung bereits einige Jahre zurücklag. In erster Linie sei es Aufgabe des AG gewesen, sich über die Einzelheiten bei den Anforderungen an das in Auftrag gegebene Parkett zu informieren und die technische Lösung zu Temperaturbegrenzung mit dem Fachplaner abzustimmen. Fehler des A sei es nur gewesen, den AG hieran nicht „erinnert“ zu haben.
Praxishinweis:
Nach Auffassung des Gerichts muss sich ein Auftraggeber, der sich gewerblich mit Immobilien beschäftigt, selbst wenn er kein Architekt oder Bauspezialist ist, vor jedem Bauvorhaben mit den bautechnischen Umständen auseinandersetzen, von denen er schon einmal etwas gehört hat, auch wenn dies viele Jahre zurück liegt. Nach der vorliegenden Entscheidung wiegt die eigene Kenntnis des Bauherrn sehr schwer, ohne dass der Sachverhalt dafür einen konkreten Anlass bietet. Kümmert sich der Auftraggeber nicht selbst um die Beachtung solcher Umstände, besteht die Gefahr eines überwiegenden Mitverschuldens im Schadensfall. Warum sich das Gericht im Rahmen des Mitverschuldens nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt hat, dass Auftraggeber Architekten gerade deshalb beauftragen, weil sie sich nicht selbst um alle technischen Details des Bauvorhabens kümmern können und wollen, ist unklar. Diesem Umstand sollte aber entnommen werden, dass A hier „Glück“ hatte und ein anderes Gericht zu einer fundamental anderen Entscheidung hätte kommen können. Jeder Architekt sollte die „Gleichwertigkeit“ eines Produktes also umfassend prüfen und ggf. seinen AG auf Abweichungen (beweisbar) hinweisen.