Rechtsprechung

Ist die Pauschale nicht schriftlich fixiert, gilt HOAI!

Das OLG Frankfurt hatte sich in einer Entscheidung vom 14.11.2018 (Beschluss - 13 U 258/17) mit folgendem - gekürzt wiedergegebenen - Sachverhalt zu beschäftigen: Ein Bauherr beauftragte einen TGA-Planer mit Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 der Gewerke Sanitär und Heizung. Die Parteien hatten hierzu ein Pauschalhonorar in Höhe von 57.000,00 € mündlich vereinbart. Auf der Grundlage dieses Pauschalhonorars zahlte der Bauherr an den Planer zunächst die ersten vier Abschlagszahlungen. Bezüglich der weiteren Abschlagszahlungen entstand Streit, dem eine Kündigung durch den Bauherrn folgte. In seiner Schlussrechnung rechnete der Planer sodann nicht nach dem Pauschalhonorar ab, sondern nach HOAI-Mindestsätzen.

Zu Recht wie das OLG Frankfurt entschied. Pauschalhonorarvereinbarungen müssen schriftlich geschlossen werden, ansonsten sind sie unwirksam, vgl. § 7 Abs.1 HOAI 2013. Hierauf konnte sich der Planer erfolgreich berufen und die HOAI-Mindestsätze zur Berechnung des Honorars heranziehen. Dies verstößt auch nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Die Parteien waren sich nämlich der Formunwirksamkeit - die sich aus der mündlichen Pauschalhonorarvereinbarung ergab - gar nicht bewusst. Zudem schied eine - in der Rechtsprechung höchst selten angenommene - Schutzwürdigkeit des Bauherrn aus, da das Honorar hier schon nach den HOAI-Mindestsätzen das Pauschalhonorar nicht überstieg. Die Rechtsprechung stellt indes hohe Anforderungen an die Schutzwürdigkeit des Bauherrn/Auftraggebers im Rahmen der Treuwidrigkeitseinrede. Dieser Einwand besteht nur dann, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann, vgl. BGH Urteil vom 19.11.2015 - VII ZR 151/13; Urteil vom 23.10.2008 - VII ZR 105/07. Diese Voraussetzungen liegen in der Praxis wohl in den seltensten Fällen vor.


In unserem nächsten Beitrag werden wir uns mit einem Fall befassen, in dem das OLG Brandenburg entschied, dass der Planer, trotz Verwendung der Planung durch den Bauherrn, keinen Honoraranspruch gegen diesen hat.

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