Rechtsprechung

Kein Rosinenpicken bei der Haftung - Die neue Regelung des § 650t BGB

Die gesamtschuldnerische Haftung des Architekten mit dem bauausführenden Unternehmer

Das Werkvertragsrecht des BGB wurde zum 1. Januar 2018 komplett reformiert. Im Zuge dieser Reform wurde auch der neue § 650t in das BGB aufgenommen. Die Situation die der neuen Bestimmung zugrunde liegt, passiert nur allzu häufig: Bei einem Bauvorhaben bemerkt der bauüberwachende Architekt nicht ausreichend, dass die Fassade mehr schlecht als recht errichtet wird. Im Ergebnis sind die Bauleistungen so mangelhaft, dass abgerissen und neu gebaut werden muss. Da sowohl der Architekt als auch der Bauunternehmer für diesen Schaden verantwortlich sind, kann sich der Bauherr aussuchen, wen von den beiden er in Anspruch nehmen möchte.

Nicht selten war es in der Vergangenheit der Fall, dass ein Rückgriff auf den Bauunternehmer für den Bauherrn keinen Sinn ergab. Der Bauunternehmer war längst nicht mehr am Markt vorhanden bzw. Ansprüche waren wirtschaftlich nicht sinnvoll gegen ihn durchzusetzen. Der Bauherr hat sich daher gern in erster Linie an den Architekten gehalten. Hier konnte er sofort, ohne Nacherfüllung verlangen zu müssen, Schadensersatz in Geld verlangen und hatte darüber hinaus den Vorteil, dass der Schaden durch die Architektenhaftpflichtversicherung abgedeckt war.

Dies ist nun nach der Gesetzesänderung nicht mehr so einfach möglich. Der Bauherr muss, bevor er den bauüberwachenden Architekt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, den bauausführenden Unternehmer erfolglos zur Nacherfüllung aufgefordert haben. Solange die Nacherfüllung durch den bauausführenden Unternehmer noch möglich ist, kann der bauüberwachende Architekt die Leistung von Schadensersatz verweigern. Dieser Teil der Regelung wird sicherlich zu einer umfangreichen Rechtsprechung führen, wann und wie lange dies im Einzelfall möglich ist. Letztlich erfolgte hier also eine Erleichterung für den Architekten. Aber Vorsicht: Diese Regelung gilt nur für Architekten- und Ingenieurverträge die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

In unserem nächsten Beitrag werden wir uns mit einer neuen Entscheidung des BGH auseinandersetzen, nach der – allerdings nur scheinbar – fiktive Mängelbeseitigungskosten der Vergangenheit angehören.

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