Rechtsprechung

Schuldet der Architekt Kostenvorschuss?

(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 7.6.2019 - 13 U 161/17)

Grundsätzlich hat der Werkunternehmer bei Mängeln am Werk ein Recht auf Nachbesserung. Hierzu muss der Besteller dem Werkunternehmer den Mangel anzeigen und eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Erst wenn diese Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Besteller den Mangel selbst beseitigen lassen und hierfür einen angemessenen Vorschuss vom Werkunternehmer verlangen. Eine Besonderheit stellen im Bauwerk verkörperte Planungs- und Bauüberwachungsmängel dar. Eine Nachbesserung scheidet hier regelmäßig aus. Der Besteller kann vom Architekten daher statt der Nachbesserung und ggf. anschließendem Vorschuss für die Selbstvornahme nur Schadensersatz verlangen. Der Besteller muss aber nicht mehr in Vorkasse treten um sich die Beseitigungskosten hinterher vom Architekten wiederzuholen. Vielmehr folgt aus dem Schadensersatzanspruch ebenfalls ein zweckgebundener Vorschussanspruch.

So hatte das Oberlandesgericht Karlsruhe folgenden verkürzt wiedergegebenen Fall zu entscheiden:

Der Auftraggeber beauftragte die beklagten Architekten mit der Planung und Bauüberwachung einer Wohnanlage mit Tiefgarage. Kurze Zeit nach Fertigstellung der Wohnanlage kam es in der Tiefgarage zu einem erheblichen Wassereinbruch. Grund hierfür war eine fehlerhafte Planung und unzureichende Bauüberwachung. Für die Beseitigung des Schadens wurde letztendlich klageweise gegen die Architekten ein Vorschuss geltend gemacht. Mit Erfolg.

Grundsätzlich scheidet zwar ein Vorschussanspruch wegen einer Selbstvornahme aus, da wie eingangs beschrieben ein Nachbesserungsrecht bei Planungs- oder Überwachungsmängeln, gar nicht besteht, wenn sie sich im Bauwerk bereits verwirklicht haben. Hier kann nur direkt ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, wobei grundsätzlich dem Besteller ein Schaden erst entstanden ist, wenn er die Beseitigungskosten auch verauslagt hat. Eine fiktive Abrechnung scheidet nach der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 22.2.2018  VII ZR 46/17) aus. Allerdings kann der Besteller seitdem im Wege des Schadensersatzes die Vorfinanzierung in Gestalt eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages gegen den Architekten geltend machen.

Diese Entscheidung ist nach der Abkehr der Rechtsprechung vom fiktiven Schadensersatz im Werkvertragsrecht letztlich konsequent. Schützen kann sich der Architekt hiergegen jedoch, indem im Rahmen der Vertragsverhandlung eine Regelung in den Architektenvertrag aufgenommen wird, wonach dem Architekten für seine Leistung bei bereits im Bauwerk verkörperten Planungs- und Überwachungsmängeln ein Nachbesserungsrecht zusteht. In diesem Fall kann der Architekt, anstatt die Kosten für einen Drittplaner zu übernehmen, diese Leistungen selbst erbringen.

Für ab dem 1.1.2018 geschlossene Architektenverträge sei noch auf die Einschränkung des § 650t BGB hingewiesen, wonach der Besteller bei Überwachungsfehlern des Architekten zunächst dem bauausführenden Unternehmen eine Frist zur Nachbesserung erfolglos gesetzt haben muss.

Autoren:

, Rechtsanwalt bei Wollmann & Partner und Licencié en droit, zertifizierter Mediator und Lehrbeauftragter der TU Darmstadt

, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht bei MO45LEGAL Bschorr | Warneke | Sukowski Gbr Rechtsanwälte und Notare

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