Rechtsprechung

Vertragsrecht ist nicht Vergaberecht!

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.04.2021 - 19 U 28/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Der Bieter und spätere Auftragnehmer hat ein kalkulatorisch unklares Leistungsverzeichnis in der Angebotsbearbeitungsphase durch Rückfragen beim Auftraggeber aufzuklären. Unterlässt der Bieter/Auftragsnehmer die gebotene Aufklärung, trägt er das Risiko, über die von ihm kalkulierte Ausführung hinaus Mehrleistungen erbringen zu müssen, ohne hierfür eine zusätzliche Vergütung verlangen zu können.

Der Sachverhalt:

Der Auftragnehmer (AN) begehrte vom Auftraggeber (AG) die restliche Vergütung für die verlängerte Standzeit eines Bauzauns. Unter Positionen 01.01.0080 enthielt das Leistungsverzeichnisses „50 mWo Bauzaun vorhalten, über die Vertragslaufzeit hinaus“. Der AN hatte einen Einheitspreis von 14,46 € angeboten und diese Position mit 23.870 mWo x 14,46 € abgerechnet. Das Produkt „mWo“ errechnete der AN aus der Zaunlänge von 271,25 m und der zusätzlichen Standzeit von 88 Wochen. Der AG akzeptierte hiervon 824,22 € (57 Wochen x 14,46 €). Mit der Klage machte der AN einen Betrag in Höhe von rund 370.000 € geltend. (79 Wochen x 271,25 m x 14,46 €).

 

Die Entscheidung:

Ohne Erfolg! Der Wortlaut enthalte in Position 01.01.0080 als Einheit des Mengenvordersatzes „mWo“, worunter unstreitig „Meter pro Woche“ zu verstehen sei. Der Mengenvordersatz stelle in diesem Fall bereits selbst ein Produkt dar. Dabei sei das Leistungsverzeichnis aus Bietersicht so zu verstehen, dass sich der Faktor „50“ auf die Anzahl der Wochen, nicht der Meter bezogen habe. Denn dafür, dass sich die erforderliche Länge des Bauzauns im Laufe der weiteren Arbeiten von 285 m auf 50 m verkürzen würde, bestünden keine Anhaltspunkte, während eine verlängerte Standzeit von einem Jahr ohne weiteres plausibel sei. Vor allem aber ergebe sich dies auch eindeutig aus einem Vergleich mit der Position 01.01.0050, mit der der Preis für die verlängerte Vorhaltung des Sanitärcontainers für „50StWo“ abgefragt wurde, womit unstreitig der Preis für (den) einen Sanitärcontainer für weitere 50 Wochen und nicht der Preis für nunmehr 50 Sanitärcontainer für eine Woche gemeint sei.

Keine Angabe enthielt der Mengenvordersatz damit zu der Maßeinheit „Meter“, so dass das Leistungsverzeichnis in diesem Punkt auslegungsbedürftig gewesen sei. Aus dem Gesamtzusammenhang und dem Vergleich mit den weiteren Positionen sei die Angabe jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont eines potentiellen Bieters dahingehend zu verstehen, dass der Einheitspreis nicht auf Grundlage „1 Meter für 50 Wochen“, sondern „285 Meter für 50 Wochen“ zu ermitteln sei. Bei der Auslegung sei anzuknüpfen an Position 01.01.0060 (Bauzaun aufstellen, vorhalten und räumen, 285 m). Aus dieser Position sei dem Bieter die zu erwartende und der Kalkulation zugrunde zu legende Gesamtlänge des Zauns bekannt. Werde in unmittelbarem Zusammenhang hiermit der Preis für das Vorhalten des Bauzauns über die Vertragslaufzeit hinaus für 50 weitere Wochen abgefragt, so könne die Position nur dahingehend verstanden werden, dass der Einheitspreis nicht pro Meter, sondern für die gesamte Zaunlänge, d. h. 285 m anzugeben sei, also seinerseits das Produkt aus Länge des Zauns und Preis pro Meter und Woche darstelle. Denn wäre der Einheitspreis nur für „1 Meter pro Woche“ angesetzt worden, wäre als Positionspreis wiederum nur ein (weiterer) Einheitspreis (1 m Zaun/Woche x 50 Wochen) als Positionspreis in das Angebot eingeflossen. Die Angebotssumme würde dann nicht die ausgeschriebene Leistung abdecken.

 

Praxishinweis:

Eine Aufklärungspflicht des Bieters/Auftragnehmers besteht nur bei einer kalkulatorisch unklaren, nicht aber bei einer lückenhaften im Sinne einer unvollständigen oder falschen Leistungsbeschreibung. Wenn ein Bieter also ein Angebot abgibt, ohne zuvor die kalkulatorische Unklarheit aufzuklären, darf er nicht mit der für ihn günstigsten Ausführungsvariante kalkulieren, sondern sollte vom (für ihn) schlimmsten Fall ausgehen.

Hier wird klar, dass im Zivilrecht das im Vergaberecht geltende Prinzip nicht gilt, dass Unklarheiten oder Widersprüche der Leistungsbeschreibung grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftragnehmers gehen dürfen (BGH, Urteil vom 12.09.2013, VII ZR 227/11). Ganz im Gegenteil macht diese Entscheidung des OLG Karlsruhe deutlich, dass im später geschlossenen Vertrag ausschließlich dieser und damit die Prinzipien des Zivilrechtes zu gelten haben.

Die Nutzung der männlichen Form in Fällen der Allgemeingültigkeit dient ausschließlich der Lesbarkeit juristischer Texte.

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