Rechtsprechung

Wann haftet  der Architekt (nicht) für Überzahlung?

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 25.06.2019 - 21 U 21/17; Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.04.2020 - VII ZR 167/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Ein Bauherr beauftragte einen Architekten mit der Planung und Bauüberwachung eines Gesundheitszentrums. Die Baukosten sollten ca. 7,0 Millionen € betragen. Abschlagszahlungen an den Generalunternehmer sollten nach fest definierten Vomhundertsätzen gemäß eines Zahlungsplans gezahlt werden. Die Abschlagszahlungen knüpften dabei nicht an den tatsächlichen Bautenstand an. Im Rahmen des Bauvorhabens wurden vom Bauherrn an den Generalunternehmer Abschläge in Höhe von insgesamt über 9,0 Millionen € gezahlt, nachdem diese vom Architekten geprüft und freigegeben wurden. Nach Abschluss des Bauvorhabens stellte sich heraus, dass der Generalunternehmer mit ca. 1,7 Millionen € überzahlt gewesen ist. Der Generalunternehmer ging in die Insolvenz. Der Bauherr forderte vom Architekten den überzahlten Betrag im Wege des Schadensersatzes.
Erfolglos, wie zuletzt das Oberlandesgericht Hamm (und dieses bestätigt durch den BGH) entschied.

Einer Pflichtverletzung, etwa einer pflichtwidrigen Rechnungsprüfung, machte sich der Architekt nämlich nicht schuldig. Zwar haben sich Abschlagszahlungen nach §§ 632a Abs. 1 BGB, 16 VOB/B an dem tatsächlichen Bautenstand zu orientieren, da der Bauunternehmer vorleistungspflichtig ist. Von diesen Vorschriften kann jedoch durch eine vertragliche Vereinbarung zugunsten des Bauunternehmers abgewichen werden, z. B. durch Vorauszahlungen oder die Vereinbarung von Zahlungsplänen. Bei Zahlungsplänen, die überhaupt nicht an den tatsächlichen Bautenstand anknüpfen, bestehe daher auch keine Pflicht für den Architekten, den tatsächlichen Bautenstand im Rahmen der Rechnungsprüfung zu prüfen und die Freigabe hiervon abhängig zu machen. Das Oberlandesgericht stellte darüber hinaus fest, dass die Kausalität einer unterlassenen Rechnungsprüfung für einen Überzahlungsschaden nicht besteht, wenn der Bauherr im Rahmen den Abschlagszahlungen vertraglich alternativlos gestellt war und zahlen musste, da er sonst die außerordentliche Kündigung des Generalunternehmers riskiert hätte.

Das Ergebnis leuchtet ein. Der Architekt kann nicht für etwas haftbar gemacht werden, das er nicht schuldet. Im Rahmen einer solchen Rechnungsprüfung sei dem Architekten aber für die Vermeidung von Streit empfohlen, den Bauherrn unabhängig von seiner Zahlungspflicht über den nicht erreichten Bautenstand zu informieren. Müssen muss er dies aber nicht, um einer Haftung zu entgehen!

x

Thematisch passende Artikel:

Rechtsprechung

Bei der Rechnungsprüfung heißt es richtig rechnen!

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.8.2018 - 21 U 78/17; BGH, Beschluss vom. 21.8.2019 - VII ZR 190/18 - Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen.

Ein Bauingenieur wurde im Rahmen einer Sanierungsplanung zweier Balkonstränge an einem zehnstöckigen Wohnhaus mit der vollständigen Planung (Leistungsphasen 1 bis 9 HOAI) beauftragt. Im Rahmen der...

mehr
Rechtsprechung

Wann kann der Architekt eine Überzahlung behalten?

Kammergericht, Urteil vom 15.12.2020, Az. 7 U 89/19; BGH, Beschluss vom 21.04.2021, Az. VII ZR 68/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Das Kammergericht legt schulmäßig dar, dass Ansprüche auf Rückzahlung überzahlten Architektenhonorars in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren verjähren. Die Frist beginnt am Ende...

mehr

Hinweis für Architekt:innen: Risikoübernahme der Bauherr:in muss vertraglich geregelt werden!

OLG Köln, Beschluss vom 01.09.2021 – 16 U 20/21; BGH, Beschluss vom 07.09.2022 – VII ZR 849/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Der Sachverhalt: Eine Bauherr:in beauftragte einen Architekten mit den Leistungsphasen 1 bis 4, zehn Doppelhaushälften zu planen. Der maßgebliche Bebauungsplan sieht die Zulässigkeit von drei...

mehr
Ausgabe 02/2010

Das neue Forderungssicherungsgesetz Die Auswirkungen der gesetzlichen Neuerungen für Architekten

Seit dem 01.01.2009 ist das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur besseren Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) in Kraft. Es gilt für sämtliche...

mehr
Ausgabe 12/2019

Kein Deal für den Architekten

(OLG Brandenburg, Urteil vom 24.10.2019 12 U 47/19)
Rechtsanw?lte-Wunschel-Mittenzwey

Der Vergleich mit der ausführenden Firma hindert den Bauherrn grundsätzlich nicht an der Inanspruchnahme des Architekten. Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Für die...

mehr