Wer eine Wand öffnet, muss sie nicht immer wieder schließen!

Zwischen Architekten und Fachplanenden für die Technische Ausrüstung gibt es Schnittstellen, die oft zu Konflikten führen. Dies betrifft insbesondere das Verschließen von Durchbrüchen zwischen den technischen Anlagen und dem Bauwerk. Diese Öffnungen sind von besonderer Bedeutung für den Brandschutz und erfordern Rücksichtnahme auf den Schallschutz. Daher liegt die Planung des Verschlusses von mehrfach genutzten Öffnungen in der Verantwortung von Architektinnen und Architekten, während Fachplanende für den Verschluss von einfach genutzten Öffnungen (nur von einer Anlage genutzt) zuständig sind.

Szenario 1:

Der Architekt hat die Durchführungen von verschiedenen Fachplanenden so koordiniert, dass nur wenige größere Durchbrüche notwendig sind, durch die sämtliche Leitungen und Kanäle passen. Nun steht die Planung des Verschlusses dieser Durchbrüche an. Allerdings ist kein spezifisch Fachplanender bereit, sich dafür verantwortlich zu fühlen. Der Architekt möchte wissen, ob es seine Aufgabe ist, den Verschluss zu planen, und ob er hierfür ein Honorar beanspruchen kann.

Szenario 2:

Ein Fachplaner für Lüftungsanlagen fragt sich, ob es zu seinen Aufgaben gehört, die Planung für den Verschluss der verbleibenden Spalten zwischen der Technischen Ausrüstung und dem Bauwerk zu übernehmen. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten für diesen Verschluss. Er könnte beispielsweise Brandschutzkissen vorschlagen. Falls jedoch Brandschutzmörtel verwendet werden soll, denkt er, dass der Architekt besser dafür geeignet wäre, da eine Rohbaufirma diese Art von Arbeit möglicherweise besser ausführen kann.

Szenario 3:

In Bezug auf ein fertiggestelltes Gebäude teilt der Auftraggebende mit, dass viele Wandöffnungen, durch die technische Ausrüstung verläuft, nicht ordnungsgemäß verschlossen wurden. Er möchte wissen, wer dafür die Verantwortung trägt, ob es der Architekt oder der Fachplaner ist.

Vorab:

Weder im Vertrag zwischen dem Architekten, den Fachplanenden und den Auftraggebenden, noch in den Planerverträgen wurden spezifische Aufgaben zugewiesen. Die Leistungsvereinbarung orientiert sich an den Grundlagen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), und bei der Planung und Ausschreibung sind die Regeln der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) zu beachten. In Übereinstimmung damit waren die Planenden verpflichtet, die Standardleistungen der HOAI und die gängigen Schnittstellen gemäß der VOB zu be­rücksichtigen und das zu leisten, was üblicherweise von ihnen erwartet wird.

Das Grundkonzept der HOAI besagt, dass der Fachplaner im Rahmen der Leistungsphase 5, der Ausführungsplanung, Durchbruchspläne erstellen soll. Diese Ausführungszeichnungen werden in Zusammenarbeit mit den Objektplanenden und anderen Fachplanenden abgestimmt. In der Leis-tungsphase 6, der Vorbereitung der Vergabe, ist der Fachplaner dazu verpflichtet, Leistungsbeschreibungen für alle von ihm geplanten Aktivitäten zu erstellen. Während der Leistungsphase 8, der Objektüberwachung, hat der Fachplaner die Verantwortung, die Ausführung seiner geplanten Aktivitäten auf die Einhaltung der anerkannten technischen Standards zu überwachen.

Für den Objektplanenden (idR Architekt bei Gebäuden oder Ingenieur bei Ingenieurbauwerken) fordert also das Grundleistungsbild der HOAI in nahezu allen Leistungsphasen, dass er die Leistungen der Fachplanenden koordiniert. In der Leistungsphase 5 ist er verantwortlich für die Erstellung von Ausführungsplänen bis zum Maßstab 1 : 1, welche alle erforderlichen Informationen für die Umsetzung enthalten. Ähnlich wie der Fachplaner ist der Objektplanende dazu angehalten, seine Planungsleistungen auszuschreiben und die Umsetzung zu überwachen.

In der HOAI ist keine spezifische Grundleistung genannt, die die Zuordnung der Planung und Überwachung des Verschlusses des verbleibenden Raums zwischen Bauwerk und Technischer Ausrüstung eindeutig einem Fach- oder Objektplaner zuweist. Die Notwendigkeit, diesen Verschluss zu planen und zu überwachen, bedarf keiner detaillierten Erklärung, da es um Aspekte wie die Gebäudeabdichtung nach außen oder die Raumtrennung unter Berücksichtigung von Brand- und Schallschutz geht.

Ursprünglich könnte man solch einen Verschluss dem Bauwerk und somit ausschließlich dem Architekten zuordnen. Denn der Architekt ist mit den Anforderungen des Brand- und Schallschutzes vertraut und grundlegende Brandschutzplanungen gelten als Grundleistungen. Der Architekt ist mit der Landesbauordnung vertraut, legt die Gebäudeklasse fest und entwickelt somit auch die entsprechenden Schutzmaßnahmen. Sogar die DIN 276 ordnet grundsätzlich die Kosten für den Verschluss von Durchbrüchen den Bauwerkskosten zu. In den Anmerkungen zur Kostengruppe 400 - Bauwerk – Technische Anlagen im dritten Absatz der DIN 276 heißt es: „Die Kosten für das (…) Schließen von Schlitzen und Durchführungen werden in der Regel in der KG 300 erfasst.“ Dies könnte den Eindruck erwecken, dass der Planer, für den diese Kosten Teil der anrechenbaren Kosten werden, nach DIN 276 also üblicherweise der Architekt ist und für die gesamte Planung verantwortlich sein sollte.

Allerdings handelt es sich hierbei lediglich um die halbe Wahrheit. In Wirklichkeit sind zwei Situa­tionen zu unterscheiden, die den bereits dargelegten Szenarien 1 und 2 entsprechen.

Szenario 1: Der Architekt plant

Wenn es um Durchbrüche geht, die von mehreren Gewerken der Technischen Ausrüstung genutzt werden, liegt die Verantwortung für die Planung des Verschlusses bei dem Architekten. In dieser Situation ist es erforderlich, die verschiedenen Gewerke so zu koordinieren und in die Ausführungsplanung zu integrieren, dass alle Abstände zwischen den Rohrleitungen gemäß den Anforderungen eingehalten werden. Die Koordination und Integration dieser Elemente ist Grundleistung des Architekten, während die Fachplanenden in diesem Fall unterstützend wirken. Zusätzlich muss der Architekt auch die Durchbrüche für die Technik in Zusammenhang mit anderen Wanddurchdringungen, wie etwa Türöffnungen, koordinieren.

Im Ergebnis ist also der Architekt für den Gesamtdurchbruch verantwortlich, daher ist es auch seine Aufgabe, den Verschluss zu planen und zu überwachen. Gemäß der Vorgabe in der DIN 276 sollte er die Kosten für den Verschluss in der Kos-tenberechnung der Kostengruppe 300 ausweisen. Sein Honorar für die Planung ergibt sich aus diesen anrechenbaren Kosten.

Szenario 2: Der Fachplaner plant

Die Situation ändert sich jedoch bei Durchbrüchen, die ausschließlich für eine bestimmte Anlagengruppe der Technischen Ausrüstung bestimmt sind. Ein konkretes Beispiel wäre ein Lüftungskanal als lufttechnische Anlage gemäß § 52 Absatz 2 Nr. 3 der HOAI. Hierbei soll die Rolle des Fachplanenden genauer erläutert werden:

In der Ausführungsplanung legt der Fachplaner die Größe des Durchbruchs fest. Die Abstimmung bezüglich der Position des Durchbruchs mit anderen Fachplanenden und dem Architekten wird als Grundleistung vom Fachplanenden durchgeführt. Der Kanal wird durch den Durchbruch verlegt und es bleibt eine Lücke zwischen dem Lüftungskanal und dem Bauwerk. Die VOB/C DIN 18379 schreibt vor, dass Anforderungen an den Brand- und Schallschutz die Anzahl, Art, Maße und Ausführung von Abschlüssen und Verbindungen zu angrenzenden Bauteilen sowie die Anzahl, Art, Position und Maße von zu verschließenden Öffnungen vom ausführenden Unternehmen für die Anlagenmontage des Lüftungskanals anzugeben sind. Wenn diese Informationen dem ausführenden Anlagenbauunternehmen in diesem Fachgebiet mitgeteilt werden müssen, ist es die Aufgabe des Fachplaners, diese Angaben in seinem Leis-tungsverzeichnis zu machen. Um diese Informationen festlegen zu können, muss dies im Voraus geplant werden. Dieser Ansatz ist auch deshalb fachlich sinnvoll, weil zum Beispiel Durchführungen von Lüftungskanälen, die zwischen Brandabschnitten mit Brandschutzklappen versehen sind, ihre Zulassung nur dann erhalten, wenn sie gemeinsam mit einer entsprechenden Abschottung zum Bauwerk hin installiert werden. Hier findet also eine Verschmelzung zwischen technischem Konzept und baulichem Verschluss der Öffnung statt. Diese Kombination fällt in den Verantwortungsbereich des Fachplanenden für den Lüftungskanal, er muss die Planung vornehmen, die Ausschreibung durchführen und den Einbau entsprechend überwachen.

Die gleichen Anforderungen wie für Lüftungskanäle gelten auch für andere Anlagen und sind in den Normen DIN 18380 bis 18386 der VOB/C beschrieben. In diesen Fällen ist das spezielle Fachwissen des jeweiligen Fachplanenden gefragt, da nur er wissen kann, welche Anforderungen seine geplante Technik für die Integration in das Gebäude benötigt.

Im Ergebnis ist also der Fachplaner, der den Durchbruch bestimmt hat, auch für die Planung, Ausschreibung und Überwachung des Verschlusses verantwortlich. Im Unterschied zur Regelvorgabe in der DIN 276 sollte er die Kosten für den Verschluss in der Kostenberechnung in seiner Kostengruppe 400 ausweisen. Aus diesen anrechenbaren Kosten ergibt sich sein Honorar für die Planung.

Szenario 3: Architekt und Fachplaner arbeiten zusammen

Zu den Aufgaben des Fachplanenden gehört auch, die Ausführungspläne des Architekten kritisch im Hinblick auf seine fachspezifischen Anforderungen zu bewerten und darauf zu achten, dass diese Anforderungen berücksichtigt werden. Der Objektplanende hat seinerseits die Fachleis­tungen zu koordinieren und in seine Planung zu integrieren. Architekten und Fachplaner arbeiten an einer gemeinsamen Lösung. In Bezug auf die Haftung bedeutet das, dass Architekten und Fachplaner für Planungsfehler als Gesamtschuldner haften, weil ihr Zusammenwirken notwendig ist, um eine Grundlage für die Ausführung des Bauwerks zu schaffen. Daraus ergibt sich, dass Architekten und Fachplaner gemeinsam haften, wenn ihre Zusammenarbeit erforderlich ist, um eine Grundlage für die Ausführung des Bauwerks zu schaffen, die Abstimmung aber versäumt wurde.

Im Ergebnis tragen also Architekten und Fachplanende die Verantwortung als Gesamtschuldner. Das bedeutet, der Auftraggeber kann sowohl den Architekten als auch den Fachplaner für den gesamten Schaden zur Verantwortung ziehen. Der Fachplaner hätte den Verschluss überwachen müssen, der Architekt hätte die zusätzliche Überwachung ebenfalls im Blick haben müssen. Wie die beiden Planenden den Gesamtschaden intern aufteilen, ist eine separate, fallabhängige Frage.

Praxishinweis:

Die Wechselwirkung zwischen Technik und Bauwerk ist insbesondere dort relevant, wo technische Elemente durch das Bauwerk geführt werden. Die Lücken, die zwischen der Technik und dem Bauwerk verbleiben, müssen verschlossen werden. Bei Durchbrüchen, die mehreren Gewerken dienen, ist es die Aufgabe des Architekten, den Verschluss zu planen. Wenn ein Durchbruch nur für ein bestimmtes Gewerk bestimmt ist, liegt die Verantwortung für die Planung des Verschlusses bei den entsprechenden Fachplanern. Dem jeweils Zuständigen stehen die Kosten für den Verschluss in Form der „anrechenbaren Kosten“ zu.

Beide, sowohl Architekt als auch Fachplaner, sind dazu verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten. Sie tragen als Gesamtschuldner die Verantwortung für die Gewährleistung eines mangelfreien Bauwerks gegenüber dem Auftraggeber. Es ist nun einmal von größter Bedeutung, dass am Ende keine unverschlossenen Öffnungen verbleiben dürfen.

Die Nutzung der männlichen Form in Fällen der Allgemeingültigkeit dient ausschließlich der Lesbarkeit juristischer Texte.
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