Architekt haftet für Rechtsberatung
(Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 U 2182/19)
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte kürzlich einen Fall zu entscheiden, in dem der Auftrag-geber den Architekten wegen einer unzulässigen Rechtsberatung aus dem hierdurch entstandenen Schaden in Anspruch genommen hatte. Das Oberlandesgericht Koblenz gab dem Auftraggeber Recht und verurteilte den Architekten zur Zahlung von Schadensersatz. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Auftraggeber beauftragte den Architekten mit der Erbringung von Planungsleistungen, u.a. auch mit der Vergabe der Bauleistungen. Im Verlaufe der Vergabe kam es zwar zu Gesprächen mit dem obsiegenden Bieter (Bauunternehmen), zu einer Bestätigung des Auftrags-schreibens durch den Bieter kam es jedoch nicht. Der Architekt riet dem Auftraggeber daher, den Vertrag mit dem Bieter außerordentlich fristlos zu kündigen. Für eine wirksame Kündi-gung überreichte der Architekt dem Auftraggeber ein von ihm selbst vorformuliertes Kündi-gungsmuster. Auf den Rat des Architekten hin kündigte der Auftraggeber sodann dem Bieter außerordentlich fristlos den Vertrag. Der Bieter berief sich auf eine „freie“ Kündigung und ver-langte von dem Auftraggeber eine entsprechende Kündigungsentschädigung. Der Auftraggeber wandte sich daraufhin an den Architekten. Dieser habe ihm ja schließlich zur - hier folgenschweren - außerordentlich fristlosen Kündigung des Vertrages geraten. Der Architekt versuchte, sich dagegen zur Wehr zu setzen, allerdings ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht Koblenz stellte fest, dass der Architekt gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (im Folgenden RDG) verstoßen habe. Das Empfehlen einer Rechtshandlung, wie hier der Kündigung eines Vertrages, stelle eine Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG dar. Hierzu ist ein Architekt aber nicht befugt.
Das RDG sei darüber hinaus ein Schutzgesetz, auf das sich der Auftraggeber in Bezug auf den ihm entstandenen Schaden berufen kann. Das Oberlandesgericht Koblenz verurteilte daraufhin den Architekten aufgrund der unzulässig ausgeübten Rechtsberatung zur Leistung von Schadensersatz. Der Architekt muss dem Auftraggeber somit den gesamten Schaden ersetzen, der ihm durch die Kündigung des Bieters entstanden ist, hier insbesondere die Kündigungsentschädigung.
Was lernen wir daraus? Auch wenn der Auftraggeber noch so um ihren Rat fragen sollte, ob in einer solchen Situation eine außerordentliche Kündigung schon gerechtfertigt wäre, sind Sie gut beraten, wenn Sie an dieser Stelle zwar vielleicht Ihre Meinung äußern, aber den Auftraggeber auf die Einholung von konkretem Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt verweisen.