Rechtsprechung

21% Kostenabweichung ist im Bestand kein außerordentlicher Kündigungsgrund!

OLG Naumburg, Urteil vom 28.2.2018 - 3 U 36/17; BGH, Beschluss vom 9.10.2019 - VII ZR 167/16 - Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen.

Zwischen einem Architekten und seinem Bauherrn war es zu Streit über restliches Architektenhonorar gekommen, nachdem der Bauherr den Architektenvertrag gekündigt hatte. Der Architekt legte die Kündigung als ordentliche Kündigung aus und machte Kündigungsentschädigung für nicht mehr erbrachte Leistungen nach § 649( BGB (a.F., seit 2018: § 648 BGB) geltend. Der Bauherr jedoch berief sich auf eine außerordentliche Kündigung, für die eine Kündigungsentschädigung nicht verlangt werden könne. Grund hierfür sei die vom Architekten erstellte Kostenberechnung, die 21% von den tatsächlichen Baukosten (Kostenfeststellung) abwich. Die Frage die sich die Gerichte hier im Wesentlichen stellen mussten war daher, ob eine Abweichung der Kostenberechnung von 21% eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass der Vertrag außerordentlich gekündigt werden durfte.

Das Oberlandesgericht Naumburg hat dem Architekten Recht gegeben und der BGH hat dessen Urteil bestätigt. Eine außerordentliche Kündigung lag hier nicht vor. In einer Abweichung von 21% in der Kostenberechnung bei Bauvorhaben im Bestand könne noch kein Grund für eine außerordentliche Kündigung gesehen werden. Vielmehr gebe es beim Bauen im Bestand einen Toleranzbereich für Abweichungen in der Kostenberechnung. Dieser betrage regelmäßig zwischen 20 bis 25%. Die hier vorliegenden 21% liegen daher noch im Toleranzrahmen für Abweichungen.

Im Ergebnis wurde die vom Bauherrn ausgesprochene außerordentliche Kündigung danach als ordentliche Kündigung ausgelegt. Wird ein Architektenvertrag aber ordentlich gekündigt, kann der Architekt für die noch nicht erbrachten Leistungen grundsätzlich das volle Honorar verlangen, abzüglich ersparter Aufwendungen sowie dasjenige was der Architekt durch anderweitigen Erwerb stattdessen verdient hat oder hätte verdienen können. Gelingt dem beweisbelasteten Architekten ein Nachweis hierüber nicht, kann er gemäß der Vermutung in § 649 Satz 3 BGB 5% des Honorars, welches auf die nicht erbrachten Leistungen entfällt, vom Auftraggeber verlangen. Auch hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten im Vertrag, wodurch der Architekt pauschal sogar 60% der Vergütung gelten machen kann. (vgl. unseren Beitrag im DBZ-Newsletter Nr. 278).

Der Bauherr sollte sich also immer gut überlegen, ob und wie er kündigen möchte. Nicht immer werden die Folgen eintreten, die er sich wünscht…!

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