Arglistiges Verschweigen unterlassener Bauüberwachung
Dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung über mangelhaft erbrachte Leistungen möchte sich kein Architekt/Ingenieur ausgesetzt sehen. Auch wenn hier Schäden nach dem Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist eingetreten sind, könnte noch Schadensersatz wegen arglistiger Täuschung geltend gemacht werden. Das OLG Köln hatte hierzu am 1.9.2016 (Az.: 3 U 204/13) einen Fall zum arglistigen Verschweigen von Mängeln zu entscheiden. Das Urteil wurde durch Zurückweisung des Rechtsmittels durch den BGH am 19.12.2018 (Az.: VII ZR 243/16) bestätigt.
In dem entschiedenen Fall hatte der Architekt den Vollauftrag für die Errichtung eines Altenpflegeheims erhalten. Jahre nach der Abnahme - die fünfjährige Gewährleistungszeit war bereits abgelaufen - zeigten sich Undichtigkeiten am Dach. Der Bauherr nahm daraufhin den Architekten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Architekt hätte den Fehler in der Ausführung bei der Bauüberwachung erkennen müssen. Zudem liege ein arglistiges Verhalten des Architekten vor, da er die unterlassene Bauüberwachung dem Bauherrn bei der Abnahme arglistig verschwiegen habe.
Wann aber liegt eigentlich ein arglistiges Verschweigen von Bauüberwachungsfehlern vor? Letztlich war dies die den Prozess entscheidende Frage.
Nach Ansicht des OLG Köln liegt dies dann (und nur dann) vor, wenn der Architekt bei der Abnahme verschweigt, überhaupt keine Bauüberwachung vorgenommen zu haben. Dies gelte auch dann, wenn er nur einzelne überwachungspflichtige Gewerke nicht überwacht hat und dies dem Bauherrn verschweigt. Das arglistige Verschweigen muss sich damit nicht auf eine fehlerhafte Leistung am Bauwerk beziehen, sondern kann auch eine vom Architekten geschuldete Leistung betreffen. Voraussetzung für die Arglist sei aber, dass es dem Architekten bewusst war, dass er die Bauüberwachung nicht, bzw. nicht vollständig ausgeführt hat. Daran fehle es z.B. wenn er davon ausging, dass ein Gewerk nicht überwachungspflichtig war und er deshalb den Hinweis unterlässt, dieses Gewerk nicht überwacht zu haben.
Im Ergebnis sind also hohe Hürden damit verbunden, dem Architekten/Ingenieur ein arglistiges Verschweigen von unterlassener Bauüberwachung im Prozess nachzuweisen. Klagen werden also selten erfolgreich sein. Trotzdem sollte jeder Architekt/Ingenieur diese Entscheidung kennen und in seiner täglichen Praxis berücksichtigen (möglichst unter Vermeidung eines Vorwurfs arglistigen Handelns) .
Die Autoren, Axel Wunschel und Jochen Mittenzwey, sind Rechtsanwälte bei Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin, www.wollmann.de.