Für die Errichtung einer Photovoltaikanlage kann eine fünfjährige Gewährleistung gelten
Ob eine Photovoltaikanlage ein Bauwerk darstellt – und damit der langen fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegt – wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH unterschiedlich gesehen. Der siebte Zivilsenat des BGH hatte sich in seinem Urteil vom 10.1.2019 (Az.: VII ZR 184/17) mit dieser Problematik im Rahmen der Errichtung einer Photovoltaikanlage erneut zu beschäftigen. Zuletzt hatte er hierzu mit Urteil vom 2.6.2016 (Az.: VII ZR 348/13) eine fünfjährige Gewährleistung festgestellt und ist damit von der Rechtsprechung des für das Kaufrecht zuständigen achten Zivilsenats des BGH (Urteil vom 09.10.2013 - VIII ZR 318/12) - der nur eine zweijährige Gewährleistungsfrist zuerkannt hat - abgewichen. Der siebte Zivilsenat setzt mit seiner neuesten Entscheidung seine Rechtsprechung fort und stellt für die Errichtung einer Photovoltaikanlage eine fünfjährige Gewährleistungsfrist fest.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Auftraggeber hatte ein bestehendes Bürogebäude umfangreich entkernen und zu einem Studentenwohnheim umbauen lassen. Ein Ingenieur wurde mit der Planung und Bauüberwachung der Integration einer Photovoltaikanlage über mehrere Stockwerke in die Fassade des Gebäudes beauftragt. Nachdem die Anlage im Betrieb nicht die gewünschte Leistung erbrachte, verklagte der Auftraggeber den Ingenieur auf den entstandenen Schaden. Dieser wandte u.a. Verjährung ein. Der Auftraggeber hingegen berief sich auf eine fünfjährige Verjährungsfrist. Nachdem der Auftraggeber in den Vorinstanzen unterlag, folgte der siebte Senat des BGH dieser Auffassung des Auftraggebers. Die fünfjährige Verjährungsfrist für die Planungs- und Überwachungsarbeiten nach § 634a BGB gelte nicht nur bei der Neuerrichtung eines Bauwerks, sondern auch bei seiner grundlegenden Erneuerung.
Unter einer grundlegenden Erneuerung versteht der siebte Senat Umbauarbeiten, die für die Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind. Ferner ist für die Annahme von Bauwerksleistungen die typische Risikolage maßgeblich. Der langen Verjährungsfrist von fünf Jahren liege der Umstand zugrunde, dass Mängel - gerade verdeckte Mängel - typischerweise erst spät erkannt werden können. Hierbei gehe es zwar um ein allgemeines Risiko. Es komme für die Annahme der fünfjährigen Verjährungsfrist aber nicht darauf an, ob das Risiko im Einzelfall und konkret vorliegt. Bei dem Einbau einer Photovoltaikanlage in den Großteil einer Gebäudefassade liegt dem siebten Senat zufolge eine Teilleistung einer grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes vor, die einer Neuerrichtung gleichsteht. Aufgrund der Integration in die Fassade habe sich auch das zuvor angesprochene Risiko von der verspäteten Entdeckung versteckter Mängel realisiert. Dieses Mängelrisiko beschränke sich im Übrigen auch nicht allein auf die Leistungskapazität der Anlage.
Im Ergebnis ist nach der Rechtsprechung des siebten Zivilsenats also dann von einer fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen, wenn die Arbeiten Teil eine grundlegenden Umbaus eines Gebäudes, mit wesentlicher Bedeutung für das Gebäude und mit diesem fest verbunden sind und für die Arbeiten eine typische abstrakte Risikolage für die Erkennbarkeit von Mängeln vorliegt. Letztlich wird sich diese Ansicht voraussichtlich durchsetzen. Es wäre also mehr als mutig, hier im Streitfall auf eine Bestätigung einer nur zweijährigen Verjährungsfrist zu hoffen.
In unserem nächsten Beitrag werden wir uns mit einem Fall befassen, in dem der 21. Zivilsenat des Kammergerichts am 1.2.2019 entschieden hat, dass der Bauherr - sofern er keine Vorgaben gemacht hat - kein Mitverschulden für Planungsmängel trägt.