Freiheitsstrafe für Planer!
(AG Geldern, Strafbefehl vom 11.08.2021 – Cs 203 Js 98/21)Das Amtsgericht Geldern musste im vorliegenden Verfahren über die strafrechtlichen Konsequenzen der unbefugten Verwendung des Logos der Architektenkammer sowie der unbefugten Verwendung der Unterschrift und des Firmenstempels eines Dritten im Bauantrag und Antrag auf Bauvorbescheid entscheiden. Dem Verfahren lag der folgende, verkürzt dargestellte Sachverhalt zugrunde.
Im Jahr 2019 löschte die zuständige Architektenkammer einen Planer aus der Architektenliste. Daraufhin wurde ihm untersagt künftig die geschützte Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen und seinen Architektenstempel zu verwenden. Seine Bauvorlageberechtigung erlosch.
Im Jahr 2020 reichte der Planer bei mehreren Baugenehmigungsbehörden je einen Bauantrag und zwei Anträge auf Bauvorbescheid ein, in welchen er sich als bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser ausgab. Den Bauantrag stempelte er mit seinem eigenen Architektenstempel und unterzeichnete ihn mit seiner eigenen Unterschrift. Der Stempel enthielt das Logo der Architektenkammer, der er ursprünglich angehörte. Ohne Einwilligung fügte er den Firmenstempel und die Unterschrift eines in die Liste der Bauvorlageberechtigten eingetragenen Ingenieurs in die Anträge auf Bauvorbescheid ein. Eine der mit der Bearbeitung der Anträge befasste Baugenehmigungsbehörde wurde misstrauisch und fragte beim Bauvorlageberechtigten Ingenieur nach. Von diesem informiert stellte die zuständige Architektenkammer Strafantrag.
Das Amtsgericht setzte gegen den Planer durch Strafbefehl eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung fest. Die Gesamtstrafe setzt sich zusammen aus einer Einzelstrafe von 4 Monaten für das Stempeln des Bauantrags mit dem Logo der Architektenkammer wegen gewerbsmäßiger strafbarer Kennzeichenverletzung und gewerbsmäßiger strafbarer Verletzung einer Unionsmarke und einer Einzelstrafe von 2 x 6 Monaten für das Versehen der Anträge auf dem Bauvorbescheid mit fremder Unterschrift und fremden Stempel wegen gewerbsmäßiger Urkundenfälschung.
Die Festsetzung der Freiheitsstrafe folgte vorliegend aus dem gewerbsmäßigen Handeln des Planers. Mit einer Vielzahl an Vorgängen wollte sich dieser eine Einnahmequelle von gewisser Höhe und Dauer verschaffen. Alle Anträge zielten darauf ab, den Eindruck der Vorlageberechtigung bei der jeweiligen Baugenehmigungsbehörde zu erwecken, um diese so zur Bearbeitung der nicht wirksam gestellten Anträge zu bewegen. Das Logo der hier betroffenen Architektenkammer ist eine nach deutschem Recht eingetragene Wortbildmarke sowie eine eingetragene Unionsmarke, was die markenrechtliche Strafbarkeit des Bauantrags ergab. Die Bestrafung des Planers wegen Urkundenfälschung folgte aus der unbefugten Verwendung des Stempels und der Unterschrift des Dritten.
So sehr überrascht hat uns das Urteil nicht: Auch für Planer gibt es aus gutem Grund (nicht nur technische) Regeln, die eingehalten werden müssen. Dass dieser Planer nicht weiter gegen den Strafbefehl (zumal die Freiheitsstrafe ja zur Bewährung ausgesetzt wurde) vorgegangen ist, kann auch kaum verwundern. Letztlich ist der Delinquent also „mit einem blauen Auge“ davongekommen…!
Die Nutzung der männlichen Form in Fällen der Allgemeingültigkeit dient ausschließlich der Lesbarkeit juristischer Texte.