Nur Beweisbares existiert - rechtlich!
Da ein Architekturbüro für seine erbrachten Leistungen keinen schriftlichen Nachweis erbringen konnte, ging es am Ende leer aus. Auch einen konkludenten Vertragsschluss durch die Verwertung der Planung seitens des Bauherrn verneinte das Gericht gegenüber dem klagenden BüroDer Fall lag kompliziert, die vertragliche Konstellation zwischen Bauherrin und Architektenbüro war hierbei durchaus nicht der Normalfall. Dennoch gibt es solche Zusammenarbeiten, die, wenn sie gelingen, niemanden vor Gericht zwingen. Manchmal geht das Ganze aber auch schlecht aus, dann kommt es auf die Beweislage an. Die, wenn sie sich aus schriftlichen Unterlagen ergibt, durchaus erfolgsversprechend ist. Wenn Schriftliches fehlt, wird es wenigstens schwierig.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte zum Nikolaus letzten Jahres einen komplizierten Fall zu entscheiden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 6.12.2018, Az.: 12 U 24/17), in dem das planende Architektenbüro trotz der Erbringung umfangreicher Planungsleistung und der Nutzung derselben durch die Bauherrin, honorartechnisch leer ausging. Die vertragliche Konstellation zwischen Bauherrin und Architektenbüro war hierbei nicht der Normalfall. Neben dem klagenden Architektenbüro gab es nämlich eine Objektgesellschaft, deren Geschäftsführer sowie spätere Gesellschafter auch die Geschäftsführer des Architektenbüros waren und es gab die beklagte Bauherrin.
Die Bauherrin war zunächst Eigentümerin des Grundstücks mit der Nr. 58 A. Die Objektgesellschaft war die Eigentümerin des Nachbargrundstücks Nr. 58. Mit der Planung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Nr. 58 wurde von der Objektgesellschaft das klagende Architektenbüro beauftragt. Die Anträge auf Baugenehmigung führten zu einem Nachbarschaftsstreit, in dem die Objektgesellschaft Widerspruch gegen das Bauvorhaben der Bauherrin auf dem Grundstück Nr. 58 A erhob. Im Verlaufe des Widerspruchverfahrens beauftragte die Bauherrin sodann das klagende Architektenbüro mit der Erstellung der Planung - isoliert für das Grundstück Nr. 58 A. Das Architektenbüro beantragte daraufhin isoliert für das Vorhaben der Bauherrin eine Baugenehmigung.
Darüber hinaus erstellte die Architektenfirma aber weiterhin eine grundstücksübergreifende Genehmigungsplanung für beide Grundstücke 58 und 58A zusammen und beantragte für die Bauvorhaben eine gemeinsame, zusammenhängende vereinfachte Baugenehmigung, wobei als Bauherrin die Bauherrengemeinschaft, bestehend aus der später beklagten Bauherrin und der Objektgesellschaft angegeben wurde. Ferner zog das klagende Architektenbüro die jeweils isolierten Anträge auf Baugenehmigung für die einzelnen Grundstücke zurück.
Im weiteren Verlauf verkaufte die Objektgesellschaft das Grundstück Nr. 58 an die Bauherrin. Nachfolgend erteilte das Bezirksamt zunächst einen Vorbescheid und später auch die Baugenehmigung für den zusammenhängenden Bauantrag beider Grundstücke. Zwischen dem Architektenbüro und der Bauherrin ist im Anschluss Streit darüber entbrannt, ob das Architektenbüro überhaupt mit der zusammenhängenden Planung von der Bauherrin beauftragt war und somit hierfür Architektenhonorar verlangen kann.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat wie die Vorinstanz einen Honoraranspruch des Architektenbüros nicht erkennen können. Für die Beauftragung zur Erstellung der gemeinsamen, grundstücksübergreifenden Planung fehlten ihm entsprechende Nachweise.
Auch einen Vertragsschluss aus schlüssigem Verhalten hat das Gericht verneint. Zwar kann schlüssiges Verhalten des Auftraggebers regelmäßig darin gesehen werden, dass er die Architektenleistungen für sein Bauvorhaben verwertet. Durch die Verwertung übernimmt er stillschweigend auch die Übernahme der Honorarzahlungspflicht, da der Architekt grundsätzlich entgeltlich tätig wird.
In der hier vorliegenden komplizierten Konstellation der Beteiligten und deren teilweise Verflechtung untereinander, hat das Gericht aber einen konkludenten Vertragsschluss durch die Verwertung der Planung verneint. Die Möglichkeit, dass die Objektgesellschaft dem Architektenbüro den Auftrag für die zusammenhängende Genehmigungsplanung erteilt hat, bzw. das Architektenbüro aufgrund der engen personellen und wirtschaftlichen Verflechtung mit der Objektgesellschaft ohne Auftrag tätig wurde, konnte durch das Gerichtsverfahren nicht ausgeschlossen werden. Dass das klagende Architektenbüro für die Beklagte und gerade nicht für die Objektgesellschaft tätig werden wollte, konnte nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Letztlich fehle es daher bereits an einem Angebot des Architektenbüros an die beklagte Bauherrin.
Auch aus den weiteren Gegebenheiten des Sachverhalts konnte ein Auftrag des Architektenbüros nicht zweifelsfrei geschlossen werden, sodass das Architektenbüro mit seinem Honoraranspruch letzten Endes leer ausging.
Die Entscheidung des Gerichts basiert auf den von den Parteien beigebrachten Nachweisen. Das Architektenbüro konnte an den neuralgischen Stellen, mangels schriftlichen Vertrags oder Nachtrags seine Honoraransprüche nicht belegen. Letztlich kommt das Gericht also zu dem richtigen Schluss, dass wer etwas will, dies auch beweisen muss. Kann er dies nicht, geht er – wie im vorliegenden Fall – leer aus.
Dieses - für das Architektenbüro sehr unbefriedigende - Ergebnis kann nur vermieden werden, wenn Aufträge und insbesondere das Auftragssoll und die Vergütung schriftlich dokumentiert werden. Es gilt also hier wie meistens: „Nur wer schreibt, der bleibt!“
In unserem nächsten Beitrag werden wir uns mit einem weiteren höchst aktuellen Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgericht zu gesteigerten Überwachungspflichten des Architekten bezüglich der Ausführung von Abdichtungsarbeiten befassen.