Vertragsgestaltung mit BIM – Kooperation statt Konfrontation?

BIM stellt nicht nur die praktische Planung von Gebäuden und Anlagen auf den Kopf, sondern erfordert auch Anpassungen in der Gestaltung von Planerverträgen. Christian Esch zeigt Ihnen, inwiefern die Vertragsbedingungen bei BIM-BVB, AIA und BAP angepasst ­werden sollten.

Der kooperative Planungsansatz, den BIM automatisch beinhaltet, hat in Deutschland alte Ansätze, das Baugeschehen kooperativer zu gestalten, wieder ans Licht geholt. Einige große private und öffentliche Auftraggeber, aber auch Planungsbüros und Bauunternehmen arbeiten daran, dies im Baugeschehen umzusetzen. Zumindest in naher Zukunft fordert BIM aber nicht zwingend volle Kooperationsverträge, die sich wirtschaftlich ohnehin nur für extrem große Bauvorhaben rechnen dürften.

Tatsächlich müssen aber die Vertragsbedingungen angepasst werden. In der Praxis hat sich ein Dreiklang durchgesetzt aus:

– Besonderen Vertragsbedingungen BIM (BIM-BVB)

– Auftraggeber-Informationsanforderungen (AIA) und

– BIM-Abwicklungsplan (BAP).

BIM BVB –

Besonderen Vertragsbedingungen BIM

Die BIM-BVB enthalten alle rechtlichen Themen, die im Zusammenhang mit BIM entstehen können. Sie regeln etwa die Verbindlichkeiten der AIA, die Frage, wie der BAP erstellt und angepasst wird, die generelle und wesentliche Koopera­tionspflicht in der praktischen Abwicklung des Projekts. Zudem enthalten sie allgemeine rechtliche Vorgaben über die Datenqualitäten, die Datensicherheit und den Datenschutz. Derartige Regelungen sind auch in konventionellen Verträgen zwingend notwendig, in BIM sind diese allerdings wesentlich umfangreicher. Zu regeln sind naturgemäß auch Nutzung-und Leistungsschutzrechte, insbesondere, wenn das von den Planern und ausführenden Unternehmen erstellte Modell später für das FM genutzt werden soll. Darüber hinaus  bietet sich auch an, in diesen BIM-BVB zumindest Grundbegriffe für die spätere Anwendung zu definieren, die dann in den AIA und dem BAP konkretisiert und vertieft werden müssen. Es empfiehlt sich nicht, die BIM-BVB dabei zu weit ausufern zu lassen; die wesentlichen technischen und wirtschaftlichen Regelungen sollten nicht von den Juristen in den BVB, sondern von den Praktikern in den AIA und BAP getroffen werden.

AIA –

Auftraggeber-Informationsanforderungen

Die Auftraggeber-Informationsanforderungen sind der wesentliche und für den Erfolg oder Misserfolg des Projekts maßgebliche Teil der Vertragsunterlagen. In diesen muss definiert werden, welcher Bedarf durch BIM gedeckt werden soll, welche BIM-Anwendungsfälle vom Auftraggeber gewünscht werden und wie er sich die Umsetzung seines Projektes vorstellt. Zusätzlich muss geregelt werden, in welchem Umfang der Auftraggeber auf die Gestaltung des BAP Einfluss nehmen will. Insbesondere BIM-erfahrene Auftraggeber werden sich bemühen, ihren Auftragnehmern relativ klare Vorgaben zu geben, um einheitliche Ergebnisse in verschiedenen Projekten zu erreichen. Verfügt der Auftraggeber noch nicht über größere Erfahrungen mit BIM, mag es hilfreich sein, die Gestaltung der Abwicklung im BAP weitgehend den Planungsbeteiligten zu überlassen, um an deren Expertise teilzuhaben. Gewünschte Detaillierungsgrade, LoD (Level of Development) und LoI (Level of Information), Angaben zu technischen Notwendigkeiten etc. sind hier im Einzelnen zu definieren. Das demnächst zur Veröffentlichung anstehende Blatt 10 der VDI 2552 gibt hierzu umfangreiche und klare Vorgaben, welche Fragen der Auftraggeber in den AIA beantworten sollte.

Sinnvoll ist es auch, in den AIA zumindest eine grobe Schnittstellenabgrenzung zwischen den Planungsbeteiligten vorzusehen, jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber nicht einen Generalplaner beauftragt. Ansonsten ist der Umfang der zu erbringenden Leistungen für die Planer schwer kalkulierbar.

Faktisch entsprechen die AIA einer erweiterten und umfangreichen Version eines CAD-Pflichtenhefts. In der Praxis wird es erforderlich sein, dass die AIA in Abstimmung mit dem Auftraggeber von dessen BIM-Manager bzw. Projektsteuerer erstellt werden.

BAP – BIM-Abwicklungsplan

Der BAP stellt die eigentliche und wesentliche Neuerung gegenüber einem traditionellen Planungsvertrag vor. Insofern ist zu erwarten, dass zumindest in absehbarer Zeit sehr unterschiedliche Versionen verwendet werden. Der BAP regelt die kooperative Zusammenarbeit der Planungs- und Baubeteiligten untereinander sowie mit dem Auftraggeber und dem BIM-Manager. Dabei stellt der BAP eine Ausgestaltung der vertraglichen Vorgaben in BVB und AIA dar. Er regelt im Einzelnen, wie die Abläufe in dem Projekt stattfinden sollen, um eine maximale Ausnutzung der Kompetenzen der einzelnen Beteiligten sicherzustellen. Im Gegensatz zu normalen Vertragsbestandteilen würde dieser BIM-Abwicklungsplan jedoch kein Dokument werden, das bei Abschluss des Vertrags sinnvollerweise vollständig und endverhandelt vorliegen kann. Vielmehr kann ein sinnvoller BAP erst dann erstellt werden, wenn die wesentlichen Planungsbeteiligten feststehen. Erst dann kann auf Basis der in den AIA und den BVB vorgegebenen Grundvoraussetzungen ein Ablauf geplant werden, der diesen Anforderungen einerseits und den Kapazitäten der Beteiligten andererseits am besten entspricht.

Für alle Beteiligten bedeutet dies, dass bei Vertragsabschluss der genaue Umfang der zu erbringenden Leistungen noch nicht feststeht, sondern erst durch den BAP genauer festgelegt und bestimmt wird. Es handelt sich dabei um Konkretisierungen des zuvor noch funktional beschriebenen Leistungsgegenstands, die in der Regel keine Leistungsänderungen darstellen und insofern auch nicht zu Mehrvergütungsansprüchen berechtigen.

In der Regel wird es nach Beauftragung der Baugewerke oder eines Generalsunternehmers unabdingbar sein, den BAP anzupassen und die besonderen Kompetenzen, Kapazitäten und Notwendigkeiten des Generalsunternehmers oder der ausführenden Gewerke besonders zu berücksichtigen. Auch dies stellt in der Regel keine Leis­tungsänderungen, sondern eine vom Vertrag von Anfang an vorgesehene Anpassung der Leis­tungspflichten dar.

Auf die Dauer werden BIM-Projekte nur dann funktionieren können, wenn die Vertragsparteien des Projekts für die Ausarbeitung der BIM-spezifischen Dokumente hinreichende Sorgfalt aufwenden und insbesondere den BAP im Rahmen des Projekts sorgfältig beachten bzw. bei Bedarf anpassen.

Gleichzeitig sollte bei der Vertragsgestaltung unbedingt vermieden werden, die Vorgaben des Auftraggebers zu überfrachten. Insbesondere bei internationalen Auftraggebern finden sich gelegentlich AIAs in Buchform, in denen der Auftraggeber jede einzelne Kleinigkeit des Projekts zu regeln versucht. Dies ist angesichts der Neuheit der Technologie durchaus verständlich und gibt dem Auftraggeber das Gefühl, sein Projekt gut kontrollieren zu können. Allerdings ist zu beachten, dass durch allzu strikte Vorgaben des Auftraggebers einerseits verhindert wird, dass die Planungsbeteiligten und die Baubeteiligten ihre Erfahrungen und besonderen Fähigkeiten im Bereich von BIM vollständig in das Projekt einbringen können. Andererseits besteht die Gefahr, dass durch zu detaillierte Vorgaben das Projekt in Bürokratie erstickt und eine sinnvolle Abwicklung nur noch möglich ist, wenn diese Vorgaben ganz oder teilweise ignoriert werden. Das ist weder im Interesse des Auftraggebers noch im Interesse der Auftragnehmer.

Letztendlich ist es sicherlich möglich, BIM auch in vorhandene Vertragskonstrukte zu fassen, ohne auf die Besonderheiten Bezug zu nehmen. Es besteht aber das erhebliche Risiko, dass insbesondere ohne eine sorgfältige Darstellung der Auftraggeber-Informationsanforderungen und deren sorgfältige Umsetzung in einem BIM-Abwicklungsplan die wesentlichen technischen Vorteile von BIM weitgehend nicht umgesetzt werden können und der Projekterfolg erheblich gefährdet ist. Insoweit ist eine sorgfältige Vorbereitung eines BIM-Projekts mit dem BIM-Manager, einem BIM-erfahrenen Juristen und einer klaren Ermittlung der eigenen Ziele unabdingbar für den Projekterfolg.

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