Zweifach „abgedichtet“ und doch undicht
Abdichtung in einer Gewerbeküche

Zusammenfassung

In einer Gewerbeküche war der Boden mit einer Acrylharz-Beschichtung versehen worden. Darüber hinaus war eine Abdichtung aus Bitumenbahnen auf der Rohdecke vorhanden. Dennoch drang Wasser durch die Geschossdecke in darunter liegende Gewerberäume ein.

Die Acrylharz-Beschichtung stellte keine bauaufsichtlich geregelte und bautechnisch geeignete Abdichtung dar. Insofern mussten allein die Bitumenbahnen die Aufgabe der Abdichtung erfüllen. Deren Ausführung war im Flächen- und Anschlussbereich technisch mangelhaft, so dass Wasser unter die Abdichtung und in der Folge durch die Geschoss­decke gelangen konnte.

Sachverhalt

Im ersten Obergeschoss eines innerstädtischen Gewerbegebäudes war ein Restaurant ein­gerichtet worden. Im Erdgeschoss darunter
lagen weitere Gewerbeeinheiten mit Verkaufsflächen. Bald nach Eröffnung des Restaurants rügten die Nutzer der sich im Erdgeschoss befindenden Gewerbeeinheiten Wasserdurchtritte durch die Geschossdecke.

Im Rahmen einer Begutachtung sollte ­festgestellt werden, worauf die Wasser­durch­trit­­te zurückzuführen waren. Darauf basierend sollten Maßnahmen benannt werden, damit zukünftig keine Wasserschäden mehr auftreten.

Feststellungen

Bei dem Gebäude handelte es sich um einen sanierten Altbau mit einer Stahlbetondecke über dem Erdgeschoss. Im Rahmen der Begutachtung wurden zunächst die Feuchteschäden im Erdgeschoss erfasst und in einem Grundriss kartiert. Vielfach befanden sie sich bei Durchdringungen (Bild 1); teils auch im Bereich von Rissen in der Massivdecke (Bild 2). Durch die Gewerbemieter im Erdgeschoss waren insbesondere in den Verkaufsräumen provisorische Vorrichtungen zum Auffangen des durchtretenden Wassers erstellt worden.

Die Lage der im Erdgeschoss festgestellten und kartierten Schadensstellen wurde
anschließend in den Grundriss des Obergeschosses übertragen. Sämtliche Schadens­stellen befanden sich im Bereich unterhalb der Gewerbeküche des Restaurants. Der Boden wies dort eine Acrylharz-Beschichtung auf. Zu den Bodenabläufen war ein Gefälle ausgebildet. Es wurden zunächst die An- und Abschlüsse der Bodenbeschichtung systematisch zerstörungsfrei untersucht.

Der Abschluss der Beschichtung bei Wänden und Einbauten war im Regelfall mittels einer Kehle ausgeführt (Bild 3). Oberseitig der Kehle war jeweils eine Dichtstofffuge vorhanden. Bereichsweise fehlte die Kehle. Die Beschichtung endete dort stumpf an der Wand.

Bei den Durchgängen zu den an die Gewerbeküche angrenzenden Bereichen war
die Situation unterschiedlich. Partiell schloss die Beschichtung an andere Bodenbeläge an.
Bei einem Übergang der Beschichtung zu
Bodenfliesen war ein geringer Höhenversatz vorhanden. Dort befand sich eine Dichtstofffuge (Bild 4). Der Übergang zum angrenzenden Holz-Bodenbelag im Gastraum war schwellenlos ausgeführt. Es befand sich dort weder eine Schiene noch eine Dichtstofffuge. Die Kühlzellen im Lagerbereich wiesen Systemböden auf. Dort schloss die Beschichtung mittels einer Dichtstofffuge an eine Edelstahlschwelle an. Der Dichtstoff löste sich partiell bei den Flanken vom Untergrund (Bild 5).

Die Anschlüsse der Beschichtung an die Bodenabläufe waren ebenfalls unterschiedlich ausgeführt. Im Regelfall schloss die Beschichtung fugenlos an den Rahmen des ­Ablaufs an (Bild 6). Es waren jedoch auch ­abweichende Ausführungen mit einer Dichtstofffuge zwischen Beschichtung und Ablauf vorhanden (Bild 7).

Zur Feststellung des Bodenaufbaus wurden an zwei Stellen zerstörende Prüfungen durchgeführt. Eine Prüfstelle befand sich unmittelbar angrenzend an einen Bodenablauf in der Spülküche. Direkt unterhalb dieser Stelle war im Erdgeschoss ein Wasserdurchtritt vorhanden (vergl. Bild 1). Es wurden zwei sich überschneidende Bohrungen in den Bodenaufbau mit einem Durchmesser von jeweils 10 cm erstellt (Bild 8). Beim Übergang zum angrenzenden Flächenbereich war der folgende Bodenaufbau (Bild 9) vorhanden:

– Beschichtung: 3 mm

– Estrich: 7 cm

– Dämmung: 6 cm

– 2-lagige Abdichtung aus Bitumenbahnen: insgesamt 8 mm

Der Bodenablauf war mit einem Pressdichtungsflansch ausgestattet. Im Bereich des Flansches war die Oberseite der Rohdecke abgesenkt. Infolgedessen befand sich die Oberseite des Flansches etwas unterhalb der im Flächenbereich anschließenden 2-lagigen Abdichtung. Die Bitumenbahnen waren im untersuchten Bereich nicht vollflächig am Untergrund verklebt. Der Estrich war im unteren Bereich feucht und wies dort eine dunkle Verfärbung auf.

Eine weitere Prüfstelle wurde angrenzend an eine Kühlzelle sowie eine dort befindliche Trennwand hergestellt (Bild 10). Dort war ebenfalls an der Deckenunterseite im Erdgeschoss Wasser ausgetreten (vergl. Bild 2). Bei dieser Stelle wurde insbesondere der Anschluss der Abdichtung an die Kühlzelle sowie an eine Trennwand untersucht. Dabei wurde ein prinzipiell gleichartiger Bodenaufbau vorgefunden.

Die Bitumenbahnen waren unter der Kühlzelle hindurchgehend. Zwischen der Kühlzelle und der Abdichtung befand sich ein Hohlraum. Im Anschluss an die Trennwand war eine Aufkantung der Bitumenbahnen vorhanden. Deren Höhe betrug ca. 9 cm über der Abdichtungsebene. Der obere Abschluss der Aufkantung befand sich somit in der Höhenlage des Estrichs (Bild 11). Die Abdichtung war dort nicht gesichert, sondern endete frei.

Bewertung

Die vorgefundene Ausbildung der Fußbodenkonstruktion erfüllt in mehrfacher Weise nicht die maßgeblichen bautechnischen Anforderungen hinsichtlich der Abdichtung. Es ist dabei zwischen der Bodenbeschichtung und der vorgefundenen 2-lagigen Bitumenabdichtung zu unterscheiden.

Die Acrylharz-Beschichtung stellt keine Abdichtung dar. Sie weist kein bauaufsichtliches Prüfzeugnis als Verwendbarkeitsnachweis hinsichtlich einer Flächenabdichtung auf. Daher kann die Beschichtung in Anlehnung an das ZDB-Merkblatt „Verbundabdichtungen“ [1] im bauaufsichtlich geregelten
Bereich grundsätzlich nicht als Abdichtung angesetzt werden. Ebenso erfüllen die Dichtstofffugen unabhängig von ihrem Zustand keine abdichtende Funktion. Sie dienen primär der Vermeidung eines Schmutzeintrags in die Fugen. Im ZDB-Merkblatt [1] ist dazu ausgeführt: „Die Ausführung einer elastischen Fuge […] stellt keine Abdichtungsmaßnahme dar. Mit […] elastischen Fugenfüllstoffen geschlos­sene Fugen sind nicht wasserdicht.“ Dies äußert sich letztlich auch in der im Bodenaufbau beim Ablauf vorgefundenen Feuchtigkeit.

Insofern kommt der auf der Rohdecke befindlichen Bitumenabdichtung allein die Aufgabe der Abdichtung zu. In der DIN 18195-5 [2] wird für solche Abdichtungen zwischen mäßiger und hoher Beanspruchung unterschieden. Gewerbeküchen sind als hoch beansprucht einzustufen. Die vorhandene Abdichtung erfüllt in mehrfacher Hinsicht nicht die Anfor­derungen an eine hoch beanspruchte Abdichtung gemäß der DIN 18195-5.

Die partiell vorgefundene, nicht vollflächige Verklebung der Bahnen auf dem Untergrund entspricht nicht den Vorgaben der Norm. Entsprechend der DIN 18195-5 [2] müssen die Bahnen im Bürstenstreich-, Gieß- oder Flämmverfahren bzw. im Schweißverfahren aufgebracht werden. Diese Verfahren werden in der DIN 18195-3 [3] näher beschrieben und beinhalten eine vollflächige Verklebung der Bahnen am Untergrund. In nicht vollflächig verklebten Bereichen kann sich eingedrungenes Wasser unterhalb der Abdichtung verteilen. Eine Lokalisierung vorhandener Undichtigkeiten wird dadurch stark erschwert bis unmöglich, auch wenn die vorgefundene 2-lagige Ausführung der Abdichtung an sich nicht zu beanstanden ist.

Ein Wassereintritt in den Bereich unterhalb der Abdichtung ist insbesondere bei dem untersuchten Abschluss der Abdichtung im Bereich der Kühlzelle bzw. Trennwand möglich. Die Abdichtung war dort zwar aufgekantet, sie endete jedoch frei und noch in der Ebene des Bodenaufbaus. Dies ist technisch mangelhaft. Entsprechend der DIN 18195-5 [2] muss die Abdichtung im Regelfall mindestens 150 mm über die Oberfläche des Belags hochgeführt und dort gesichert werden.

Bei der vorgefundenen Ausführung kann Wasser beim Abschluss der Bitumenbahn in der Ebene des Estrichs hinter die Abdichtung gelangen und sich dann unter der Abdichtung verteilen. In der Folge tritt es insbesondere bei Durchdringungen durch die Decke und tropft im Erdgeschoss von der Decke ab.

Beim Übergang zum Holz-Bodenbelag im Gastraum war keine Schiene vorhanden. Dort wurde auf eine zerstörende Prüfung verzichtet. Das Fehlen einer Schiene deutet jedoch darauf hin, dass die Abdichtung auch dort keinen fachgerechten Abschluss aufweist.

Instandsetzung

Infolge der vorhandenen Abdichtungsmängel ist im Rahmen der Instandsetzung eine Erneuerung des gesamten Bodenaufbaus im Bereich der Gewerbeküche zweckmäßig. Aufgrund der nicht vollflächigen Verklebung der Bitumenbahnen am Untergrund ist sonst eine sichere Lokalisierung gegebenenfalls vorhandener Undichtigkeiten kaum möglich. Bei vollflächiger Verklebung am Untergrund stellte auch eine Überarbeitung der An- und Abschlüsse der Abdichtung aus Bitumenbahnen einen gangbaren Weg dar.

Nach dem Rückbau des Bodenaufbaus sollte zunächst eine Überprüfung des Gefälles erfolgen. Daraufhin kann eine für hohe Beanspruchung geeignete Abdichtung aus Bitumenbahnen aufgebracht werden. Die Abdichtungsabschlüsse müssen – soweit kein Anschluss an bestehende Wandabdichtungen erfolgt – in aus­reichendem Maß über die Ebene des Bodenbelags geführt und dort gesichert werden. Sofern dies lokal nicht möglich ist – z. B. bei Türdurchgängen – sind Sonderkonstruktionen erforderlich. Dabei wird im Regelfall die Abdichtung an einer Schiene bzw. einem Winkel aufgekantet und gegen Hinterläufigkeit gesichert.

Der Ausbau der Kühlzellen im Rahmen der Instandsetzung ist kaum praktikabel. Daher wird die unter den Kühlzellen durchlaufende Bestandsabdichtung verbleiben. Beim Anschluss der neuen Abdichtung sollte vorsorglich eine Schottung im Bereich des Übergangs zwischen bestehender und neuer Abdichtung erfolgen. Die Bodenabläufe müssen so ausgebildet werden, dass sowohl die Abdichtungsebene als auch die Bodenflächen entwässert werden können. Der weitere Bodenaufbau kann grundsätzlich entsprechend dem vorhandenen Aufbau ausgeführt werden, wobei ein feuchteunempfindlicher Dämmstoff verwendet werden muss.

Literatur
[1] Zentralverband Deutsches Baugewerbe: „Verbund-
abdichtungen – Hinweise für die Ausführung von flüssig zu verarbeitenden Verbundabdichtungen mit Bekleidungen und Belägen aus Fliesen und Platten für den Innen- und Außenbereich“, Ausgabe 08/2012
[2] DIN 18195-5:2011-12: „Bauwerksabdichtungen –
Abdichtungen gegen nichtdrückendes Wasser auf Deckenflächen und in Nassräumen, Bemessung und Ausführung“
[3] DIN 18195-3:2011-12: „Bauwerksabdichtungen –
Anforderungen an den Untergrund und Verarbei-
tung der Stoffe“

Schon gewusst?

Für die Verbundabdichtungen wird im bauaufsichtlich geregelten Bereich – also bei hoher Beanspruchung – zwischen verschiedenen Beanspruchungsklassen unterschieden. So sind bei Gewerbeküchen insbesondere auch die chemischen Einwirkungen durch Öle, Fette und Reinigungsmittel zu berücksichtigen. Dies hat Auswirkungen auf die verwendbaren Abdichtungsstoffe; hier kommen Reaktionsharze zur Anwendung.

Quintessenz

– Verbundabdichtungen können auch in hoch beanspruchten Bereichen wie z. B. Gewerbeküchen ausgeführt werden. Sie benötigen dann einen Verwendbarkeitsnachweis z. B. in Form eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses
– Unabhängig von der Art der Abdichtung sind insbesondere die An- und Abschlüsse sorgfältig zu planen und auszuführen
– Dichtstofffugen stellen keine Abdichtungsmaßnahme dar
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