Corona und Architekturbüros

Rechtliche Hinweise zum Umgang mit COVID-19

Was bedeutet das sogenannte Coronavirus für angestellte Architekten und Selbstständige? Die Bundesarchitektenkammer gibt Auskunft.

COVID-19 Die 3D Grafik zeigt das sogenannte Coronavirus
Foto: CDC / Alissa Eckert, MS; Dan Higgins, MAM - This media comes from the Centers for Disease Control and Prevention's Public Health Image Library (PHIL), with identification number #23311

Die 3D Grafik zeigt das sogenannte Coronavirus
Foto: CDC / Alissa Eckert, MS; Dan Higgins, MAM - This media comes from the Centers for Disease Control and Prevention's Public Health Image Library (PHIL), with identification number #23311

Um rechtliche Fragen zum sogenannten Coronavirus zu beantworten, hat die Bundesarchitektenkammer ein PDF zusammengestellt, dass Hinweise und Erklärungen zu folgenden Sachverhalten liefern soll

-Störungen bei der Auftragsabwicklung,
-Ersatz bei angeordneten Ruhen des Büros,
-Auswirkungen auf Arbeitsverhältnisse.

Für Selbstständige ist sicherlich diese Passage besonders interessant: „Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen. (Quelle Deutscher Industrie- und Handelskammertag)

Die Bundesarchitektenkammer hat ihre Informationen von dem Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der IHK Region Stuttgart, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V. Von diesen Quellen werden die Informationen weiter aktualisiert.

Wie sind Ihre Erfahrungen? Und was beschäftigt Sie am meisten im Zusammenhang mit dem Coronavirus? .


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