Aus der Rechtsprechung

Achtung Berufspflichtverletzung: Prüfen des Entwurfs ist keine Anfertigung „unter der Leitung“

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2024 - 36 K 8276.23U

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte eine Entscheidung der Ingenieurkammer Bau NRW zu prüfen. Dort ging es um einen Verweis sowie eine Geldbuße, die die Ingenieurkammer Bau NRW gegenüber einem Ingenieur ausgesprochen hatte.

Dem Ingenieur wurde Folgendes vorgeworfen: Ein anderer – nicht vorlageberechtigter – Ingenieur hatte einen Standsicherheitsnachweis für ein Wohnhaus erstellt. Wegen der fehlenden Vorlageberechtigung wandte sich der Ingenieur an einen vorlageberechtigten, qualifizierten Ingenieur, mit der Bitte um Unterzeichnung. Dieser prüfte den Standsicherheitsnachweis, unterzeichnete ihn und versah ihn mit seinem Stempel. Die Ingenieurkammer Bau NRW eröffnete daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren wegen des Verdachts eines Berufspflichtverstoßes.

Das Berufsgericht bestätigte einen Verstoß gegen § 33 Abs.2 Nr.10 BauKaG-NRW. Nach dieser Berufspflicht dürfen Kammermitglieder nur dann einen Entwurf oder eine Bauvorlage mit ihrer Unterschrift versehen, wenn sie von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Dies sei hier – trotz erfolgter Prüfung – nicht der Fall gewesen. „Unter der Leitung angefertigt“ setze voraus, dass eine tatsächlich und rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf deren Erstellung bestanden hatte. Daran habe es gefehlt, weil der Ingenieur das fertige Produkt (nach vorheriger Prüfung) lediglich unterzeichnet hatte. Die Prüfung als solche entlastet den Ingenieur nicht, da eben gerade der Entstehungsprozess entscheidend ist.

Diese für das Land NRW wichtige Entscheidung zu den Berufspflichten von Ingenieuren betrifft nicht nur die Abzeichnung von Standsicherheitsnachweisen, sondern alle Vorlagen, die nur ein Vorlageberechtigter unterzeichnen darf. Ferner gibt es auch in anderen Bundesländern inhaltsgleiche Vorschriften, sodass diese Entscheidung nicht nur in NRW Geltung beanspruchen kann (Beispielhaft: § 47 Abs.1 Nr.10 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz; § 1 Abs.5 Berufsordnung der Baukammer Berlin; inhaltsgleiche Vorschriften in den Berufsordnungen der Architektenkammern).

Autor: Jochen Mittenzwey, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Gesellschafter bei MO45LEGAL Rechtsanwälte und Notare
www.mo45.de
mittenzwey@mo45.de
Foto: Privat

Autor: Jochen Mittenzwey, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Gesellschafter bei MO45LEGAL Rechtsanwälte und Notare
www.mo45.de
mittenzwey@mo45.de
Foto: Privat


x

Thematisch passende Artikel:

Ausgabe 03/2010

Schneller ein Ingenieur Ingenieurkammer und Hochschule vereinfachen Verwaltungsvorgänge

Am 11. Januar 2010 unterzeichneten die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt und die Hochschule Anhalt eine Vereinbarung mit dem Ziel, den Wirtschaftsstandort Sachsen-Anhalt zu stärken und die beruflichen...

mehr
Ausgabe 11/2024

2 500ff. Sehenswerte Bauwerke in NRW

Jubiläumszahl für baukunst-nrw: Mit der Aufnahme des neuen Luftschiffhangars in Mülheim an der Ruhr (Smyk Fischer Architekten) in die Objekt­datenbank umfasst die Webseite des größten...

mehr
Ausgabe 03/2016

Nimmt Fahrt auf: Baukunstarchiv NRW in Dortmund foerderverein.baukunstarchiv-nrw.de

Schließlich war es so weit: Nach rund 10-jähriger Vorgeschichte unterzeichneten vier Gesellschafter am 28. Januar 2016 den Vertrag zur Gründung und Formfassung des „Baukunstarchiv NRW“. Das...

mehr
Ausgabe 02/2019

Baukunstarchiv NRW eröffnet

Am 4. November 2018 öffnet das Baukunstarchiv NRW im revitalisierten Gebäude am Ostwall für die Öffentlichkeit zum ersten Mail seine Pforten. Das neue Haus im alten soll ein überregional...

mehr

Museum für Architektur und Ingenieurkunst NRW präsentiert „Visionäre und Alltagshelden“

Gesellschaftliche Bedürfnisse nach Sicherheit, Mobilität und Versorgung verlangen Innovationen und Ideen. Ingenieure finden für unsere aktuellen Probleme immer wieder Lösungen und erleichtern so...

mehr