Achtung Berufspflichtverletzung: Prüfen des Entwurfs ist keine Anfertigung „unter der Leitung“
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2024 - 36 K 8276.23UDas Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte eine Entscheidung der Ingenieurkammer Bau NRW zu prüfen. Dort ging es um einen Verweis sowie eine Geldbuße, die die Ingenieurkammer Bau NRW gegenüber einem Ingenieur ausgesprochen hatte.
Dem Ingenieur wurde Folgendes vorgeworfen: Ein anderer – nicht vorlageberechtigter – Ingenieur hatte einen Standsicherheitsnachweis für ein Wohnhaus erstellt. Wegen der fehlenden Vorlageberechtigung wandte sich der Ingenieur an einen vorlageberechtigten, qualifizierten Ingenieur, mit der Bitte um Unterzeichnung. Dieser prüfte den Standsicherheitsnachweis, unterzeichnete ihn und versah ihn mit seinem Stempel. Die Ingenieurkammer Bau NRW eröffnete daraufhin ein berufsgerichtliches Verfahren wegen des Verdachts eines Berufspflichtverstoßes.
Das Berufsgericht bestätigte einen Verstoß gegen § 33 Abs.2 Nr.10 BauKaG-NRW. Nach dieser Berufspflicht dürfen Kammermitglieder nur dann einen Entwurf oder eine Bauvorlage mit ihrer Unterschrift versehen, wenn sie von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden. Dies sei hier – trotz erfolgter Prüfung – nicht der Fall gewesen. „Unter der Leitung angefertigt“ setze voraus, dass eine tatsächlich und rechtlich abgesicherte Möglichkeit der Einflussnahme auf deren Erstellung bestanden hatte. Daran habe es gefehlt, weil der Ingenieur das fertige Produkt (nach vorheriger Prüfung) lediglich unterzeichnet hatte. Die Prüfung als solche entlastet den Ingenieur nicht, da eben gerade der Entstehungsprozess entscheidend ist.
Diese für das Land NRW wichtige Entscheidung zu den Berufspflichten von Ingenieuren betrifft nicht nur die Abzeichnung von Standsicherheitsnachweisen, sondern alle Vorlagen, die nur ein Vorlageberechtigter unterzeichnen darf. Ferner gibt es auch in anderen Bundesländern inhaltsgleiche Vorschriften, sodass diese Entscheidung nicht nur in NRW Geltung beanspruchen kann (Beispielhaft: § 47 Abs.1 Nr.10 Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz; § 1 Abs.5 Berufsordnung der Baukammer Berlin; inhaltsgleiche Vorschriften in den Berufsordnungen der Architektenkammern).
Autor: Jochen Mittenzwey, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Gesellschafter bei MO45LEGAL Rechtsanwälte und Notare
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