Achtung Drohne!
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 27.04.2023 - 4 U 247/21
Was hat eine Drohne mit Architekten oder gar Architektenrecht zu tun? Ganz einfach: so schnell wie eine Drohne in der Luft ist, kann es in Bezug auf urheberrechtlich geschützte Werke schnell teuer werden, wenn die Kamera mitläuft.
In dem Fall, den das Oberlandesgericht Hamm zu entscheiden hatte, ging es um urheberrechtlich geschützte Installationen von verschiedenen Künstlern, die von einem Buchverlag für einen Bildband mit einer Drohne abgelichtet worden waren. Der Verein, der die Verwertungsrechte geltend machen durfte, verklagte den Buchverlag auf Unterlassung und Schadensersatz. Der Buchverlag verteidigte sich mit der Panoramafreiheit, da die Bilder von öffentlich zugänglichen Orten aus angefertigt worden seien.
Die Klage hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm sah die Panoramafreiheit nicht für gegeben. Gemäß der Panoramafreiheit (§ 59 Abs.1 Satz 1 UrhG) dürfen geschützte Werke die sich an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden mit Mitteln der Malerei, Graphik, Lichtbild oder Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Die Öffentlichkeit ist gegeben, wenn sie für jedermann frei zugänglich ist.
Drohnenaufnahmen aus dem Luftraum seien dagegen nicht aus einer Perspektive aufgenommen, die von jedermann an öffentlich zugänglichen Orten durch die ihm naturgemäß verliehenen Kräfte eingenommen werden kann (so etwa auch durch das Benutzen von installierten Aussichtsplattformen). Auch das Unionsrecht rechtfertige keine andere Auslegung.
Eine Entscheidung, die in einem gewissen Maße nachvollziehbar ist, gleichwohl aber auch die kreative Fotografie weiter einschränkt. Zumal diese Entscheidung auch bei der Ablichtung eigener Werke im Stadtbild mittels Luftaufnahmen bedacht werden muss. Gegen die Entscheidung wurde Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, sodass man auf ein abschließendes Urteil noch gespannt warten kann.