Angestellter Architekt behält als „Urheber“ Recht auf Nennung
...auch wenn Büro ausschließliches Nutzungsrecht hat. LG Köln, Urteil vom 27.06.2024 - 14 O 259/22
Der Arbeitgeber kann sich die ausschließlichen Nutzungsrechte an Werken der bei ihm beschäftigten Architekten übertragen lassen. Auch in diesem Fall bleibt jedoch der Entwurfsverfasser Urheber und behält das Recht, als Urheber genannt zu werden. Dem Arbeitgeber, der selbst nicht am Entwurf mitgearbeitet hat, steht mangels Urheberschaft kein Benennungsrecht zu.
Der Sachverhalt:
B war als Architekt im Büro des Architekten A angestellt. Im Arbeitsvertrag war geregelt, dass Berechnungen, Skizzen und ähnliche Unterlagen im Eigentum von A verbleiben und Veröffentlichungen nur mit dessen Zustimmung erfolgen dürfen. B wurde jedoch das Recht eingeräumt, Kopien für den privaten Gebrauch zu nutzen, sowie als Projektmitarbeiter namentlich genannt zu werden. Nachdem er sich selbständig gemacht hatte gerieten A und B in Streit, ob B bereits während seiner Anstellung unberechtigt Projekte eigenständig und unter eigenem Namen durchgeführt habe. So wurde bei einem Projekt von A auf dem Baustellenschild B fälschlicherweise als Entwurfsverfasser angegeben. A fordert hierfür Schadensersatz in Höhe von mindestens 2000 Euro. B entgegnete, es habe sich um einen Fehler gehandelt, der mittlerweile korrigiert worden sei. Ein weiterer Streitpunkt betraf ein Bauhausstil-Projekt, dessen Ideen laut A in seinem Büro entstanden sein sollen, das B jedoch als eigenes Projekt realisiert und auf seiner Homepage als Referenz angegeben habe. A verlangte hierfür Schadensersatz von mindestens 8000 Euro. B behauptet, der ursprüngliche Entwurf aus A's Büro sei von der Bauaufsicht abgelehnt worden, woraufhin er selbst einen neuen Entwurf erstellt habe. Da B die geforderten 10 000 Euro nicht zahlt, hat A Klage erhoben.
Die Entscheidung:
Ohne Erfolg. Das Gericht wies die Klage ab. Dem Kläger stünden gegen den Beklagten keine Zahlungsansprüche zu, insbesondere nicht wegen einer Urheberrechtsverletzung. Hinsichtlich des Baustellenschilds könne zwar grundsätzlich das urheberrechtliche Benennungsrecht gemäß § 13 UrhG einschlägig sein. A habe jedoch nicht dargelegt, dass er (Mit-)Urheber des Entwurfs sei. Es bleibe vielmehr unklar, wer an dem Projekt schöpferisch mitgewirkt habe. Das Recht auf Nennung als Urheber oder auf Schadensersatz wegen einer Verletzung dieses Rechts stehe jedoch ausschließlich demjenigen zu, der tatsächlich kreativ beigetragen habe. Zwar verfüge A aufgrund des Vertrags über ein ausschließliches Nutzungsrecht, doch mache ihn dies nicht zum Urheber. Bezüglich des zweiten Projekts stellte das Gericht klar, dass ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von ausschließlichen Verwertungsrechten voraussetze, dass es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handle. Zwar könnten Bauwerke – einschließlich Wohn- und Geschäftshäusern, Türmen, Brücken oder Plätzen – grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sein. Jedoch werde nicht jede fachgerecht erstellte architektonische Planung als Werk der Baukunst anerkannt. Um Schutz zu genießen, müsse ein Bauwerk oder dessen Planung über bloße handwerkliche oder routinemäßige Leistungen hinausgehen und sich durch eine besondere Schöpfungshöhe und Individualität auszeichnen. Diese Anforderungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.
Praxishinweise:
Das Urheberbenennungsrecht als Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts kann nur der (Mit-) Urheber geltend machen, nicht aber der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes, der selbst nicht schöpferisch tätig war.
Als Werke der Baukunst kommen Bauten jeglicher Art in Betracht, sofern sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Auf die Art der Konstruktion und Herstellung sowie auf das Material, aus dem sie errichtet sind, kommt es ebenso wenig an wie auf den Gebrauchszweck des Baus.
Die für eine persönliche geistige Schöpfung notwendige Individualität erfordert, dass sich das Bauwerk nicht nur als das Ergebnis rein handwerklichen oder routinemäßigen Schaffens darstellt, sondern dass es aus der Masse alltäglichen Bauschaffens herausragt. Dies beurteilt sich nach dem ästhetischen Eindruck, den das Bauwerk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Die architektonische Leistung muss über die Lösung einer fachgebundenen technischen Aufgabe durch Anwendung der einschlägigen technischen Lösungsmittel hinausgehen.
Das Urheberrecht wird in der Praxis oft wenig beachtet und gerät erst bei Streitigkeiten zwischen Architekten oder zwischen Architekt und Auftraggeber in den Fokus. Arbeitgeber können sich die Nutzungsrechte an Werken sichern, die ihre Arbeitnehmer während der Arbeitszeit erstellt haben. Dennoch bleibt der Arbeitnehmer auch in diesem Fall der Urheber. Da nicht jede Planung oder jedes Bauwerk automatisch urheberrechtlich geschützt ist, empfiehlt es sich, die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Planunterlagen unabhängig vom Urheberrecht ausdrücklich zu regeln.