Achtung: Leitungen!
(OLG Frankfurt, Urteil vom 30.09.2019 – 29 U 93/18)In einem aktuellen Fall am Frankfurter OLG wusste der Architekt nicht, dass unter dem zu bebauendem Grundstück Leitungen verliefen. Der folgende Streitfall beschreibt eine Ausnahme der sonst klaren Regel.
In dem von dem OLG Frankfurt entschiedenen aktuellen Fall wurde ein Architekt u. a. mit der Objektplanung, Leistungsphasen 1 – 4 der HOAI beauftragt. Das Grundstück wurde vor der Baumaßnahme als Feld für den Getreideanbau genutzt. Quer über das Grundstück verlief ein Feldweg unter dem eine Haupttelekommunikationsleitung zur Anbindung der nahegelegenen Stadt diente. In der Planung wurde diese Leitung nicht beachtet, vielmehr hatte der Architekt gar keine Kenntnis von dieser Leitung. Nachdem der Bauunternehmer mit der Ausführung der Bauarbeiten begonnen hatte, wurden die Bauarbeiten von der Leitungsinhaberin untersagt. Durch den Baustopp kam es für das Bauvorhaben zu erheblichen Verzögerungen, die letztlich zu einem Schaden des Bauherrn führten. Für diesen Verzugsschaden verlangt der Bauherr nun klageweise von dem Architekten Schadensersatz.
Das OLG Frankfurt entschied, dass der Architekt seine Leistungen bezüglich der Ermittlung der Telekommunikationsleistungen im Baugrund mangelhaft erbracht hat. Zu den Hauptpflichten eines mit den Leistungsphasen 1 – 4 der HOAI beauftragten Architekten gehöre es nämlich, die Eignung des Baugrundes für das Bauvorhaben zu prüfen und den Bauherrn entsprechend zu beraten. Hierzu reicht es nicht aus, dass er dem Bauherrn empfiehlt, ein Baugrundgutachten einzuholen. Der Architekt muss den Baugrund vielmehr auch auf im Boden liegende Kabel und Leitungen untersuchen. Hier hätte der Architekt zudem mit Leitungen unter dem Feldweg rechnen müssen, da dieser für den öffentlichen Verkehr als Straße gewidmet war. Bei öffentlich gewidmeten Wegen sei es üblich, dass Leitungen im Boden verlegt sind.
Im Streitfall traf den Bauherrn allerdings ein erhebliches Mitverschulden. Er hatte durch die frühere Gestattung der Leitungsverlegung positives Wissen, bzw. hätte dieses haben müssen. Die schlechte Dokumentation des Bauherrn führte hier zu dem fehlenden Wissenstransfer an den Architekten. Vorliegend sei das Mitverschulden des Bauherrn so überwiegend gewesen, dass der Architekt im Ergebnis gar nicht mehr hafte.
Im Ergebnis hatte der Architekt also „gewonnen“ und musste keinen Schadensersatz leisten (wohl aber die Kosten des Verfahrens!). Dass die Ausgangslage jedoch so eindeutig zu seinen Gunsten bestand, muss aber wohl als Ausnahme betrachtet werden. Es bleibt also bei der immer zu beachtenden Grundaussage des Gerichts: Selbst, wenn der Bauherr ihn hierüber nicht informiert, muss der Architekt den Baugrund jedenfalls dann auf im Boden liegende Kabel und Leitungen untersuchen, wenn mit deren Existenz zu rechnen ist.