EuGH und kein Ende

HOAI, und nun?

Nach dem Urteil des EuGH im Juli 2019 widersprechen die HOAI Mindest- und Höchstsätze ­europäischem Recht, womit die Rechtslage in Deutschland unklar ist. Die Rechtsanwälte Axel Wunschel und  Jochen Mittenzwey haben vier Urteile zur Anwendung der HOAI-Mindest- und Höchstsätze zusammengefasst, die die juristische Gemengelage in Deutschland nach dem HOAI-Urteil aufzeigen.

Nur wenige Wochen nach Veröffentlichung des EuGH-Urteils vom 4.7.2019 Az.: C 377/17 zu den HOAI Mindest- und Höchstsätzen (wir berichteten hierzu im DBZ Newsletter Nr. 252. Zur Anmeldung DBZ.de/newsletter) hat sich keine einheitliche Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte zur weiteren Anwendbarkeit der Mindest- bzw. Höchstsätze herausgebildet. Vielmehr widersprechen sich die Oberlandesgerichte sogar. Die erste Entscheidung erging am 17.7.2019 durch das OLG Celle, die die Anwendung der HOAI-Mindestsätze ab sofort ausschloss (hierzu 1.); gefolgt von einer Entscheidung des OLG Hamm vom 23.7.2019, die die HOAI Mindestsätze unter bestimmten Voraussetzungen für weiterhin anwendbar erklärte (hierzu 2.). Hiermit im Einklang steht eine frühere Entscheidung des OLG München vom 22.8.2017, bei der die Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof am 9.1.2019 – also noch vor dem EuGH-Urteil – zurückgewiesen worden ist (hierzu 3.). Schließlich befasst sich das – noch nicht rechtskräftige – Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23.5.2019 mit der Frage, wonach bei einer unwirksamen Honorarvereinbarung abgerechnet werden muss, wenn der Honoraranspruch nicht mehr direkt auf die HOAI-Mindestsätze gestützt werden darf (hierzu 4.). Der Ausblick in die Zukunft zu den HOAI-Mindestsätzen ist also weiterhin ungewiss (hierzu 5.).

1. OLG Celle – keine Anwendung der HOAI Mindestsätze

(OLG Celle, Urteil v. 17.7.2019 – 14 U 188/18)

Das erste Gerichtsurteil, das nach dem EuGH-Urteil zu den HOAI Mindestsätzen gesprochen und veröffentlicht wurde, sieht eine Verpflichtung der deutschen Gerichte, die HOAI Mindest- und Höchstsätze in den Gerichtsverfahren nicht mehr anzuwenden. Dies folge aus dem Anwendungsvorbehalt des Europarechts. Die Entscheidung des EuGH sei in nationalen Prozessen umzusetzen. Die betroffenen HOAI Regelungen seien nur noch nach der vom EuGH vorgenommenen Auslegung anzuwenden. Die nationalen Gerichte seien verpflichtet, die für europarechtswidrig erklärten Regelungen der HOAI nicht mehr ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Dies gelte auch für die bereits laufenden Verfahren, die bereits vor dem Urteil des EuGH rechtshängig wurden. Demnach können Honorarvereinbarungen bezüglich ihrer (Un-)Wirksamkeit nicht mehr an den Mindest- bzw. Höchstsätzen der HOAI bemessen werden.

Eine Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

2. OLG Hamm – Anwendbarkeit der HOAI-Mindestsätze, sofern nur Streit zwischen Privaten ohne Auslandsbezug

(OLG Hamm, Urteil v. 23.7.2019 – 21 U 24/18)

Nach der nahezu gegenteiligen Rechtsauffassung des OLG Hamm führe die Entscheidung des EuGH nicht zur Unanwendbarkeit der Höchst- und Mindestsatzregelungen gemäß § 7 HOAI. Das Urteil binde nur den Mitgliedsstaat. Dieser müsse nach eigenem Ermessen Maßnahmen ergreifen, um den europarechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Das EuGH-Urteil treffe dagegen nicht den einzelnen Unionsbürger. Der gerichtliche Ausschluss einer nationalen Vorschrift, die gegen eine EU-Richtlinie verstoße, könne zudem nur erfolgen, wenn die nationale Norm in einem Rechtsstreit gegenüber einem EU-Mitgliedstaat, seinen Verwaltungsträgern einschließlich nachgeordneter Behörden oder Einrichtungen und Stellen entscheidungserheblich angewandt werden soll. Dies gelte nicht in einem Streit zwischen Privaten ohne Auslandsbezug. Ferner bestehe keine Rückwirkung, sodass bei vergangenen Fällen im Zeitpunkt des Verstoßes die HOAI Regeln Beachtung fänden. Darüber hinaus bestünden bei der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmte Schranken. Der nationale Richter sei demnach zwar verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung der HOAI Vorschriften den Inhalt der EU-Richtlinie heranzuziehen. Dies dürfe aber nicht dazu führen, dass diese Auslegung entgegen dem Tenor des nationalen Rechts laufe. Im Ergebnis könne daher in einem Zivilrechtsstreit zwischen privaten Rechtssubjekten ohne Auslandsbezug eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zu einer Unanwendbarkeit der betreffenden HOAI-Normen führen, weil diese Auslegung sonst nicht mit dem erkennbaren Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers vereinbar wäre.

Auch das OLG Hamm hat die Revision gegen die Entscheidung uneingeschränkt zugelassen. Der Rechtsstreit läuft derzeit beim Bundesgerichtshof zum Az.: VII ZR 174/19. Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet.

3. OLG München – HOAI Mindestsätze finden trotz des entgegenstehenden Europarechts bei rein inländischen Sachverhalten Anwendung

(OLG München, Beschluss v. 22.8.2017 – 27 U 134/17 Bau; BGH, Beschluss v. 9.1.2019 – VII ZR 220/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Auch das OLG München war bereits in seiner Entscheidung vom 22.8.2017 der Auffassung, dass bei einem Streit im Inland – d. h. Sitz der Parteien, Vertragsschluss und Bauvorhaben sind in Deutschland – die HOAI Mindestsätze trotz möglicherweise entgegenstehenden Europarechts Anwendung fänden. Die Rechtsauffassung deckt sich mit der des OLG Hamm, sodass hier nun schon zwei Oberlandesgerichte der Auffassung sind, dass die HOAI Mindestsätze bei rein inländischen Sachverhalten zwischen Privaten weiterhin anwendbar sind. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde zwar zurückgewiesen. Über die Gründe hierzu können aber mangels Veröffentlichung dieser Entscheidung keine Rückschlüsse gezogen werden.

4. LG Hamburg – Formunwirksame Honorarvereinbarung: Die übliche bzw. taxmäßige Vergütung kann verlangt werden – also die HOAI Mindestsätze (trotz Unionsrechtswidrigkeit)

(LG Hamburg, Urteil v. 23.5.2019 – 321 O 288/17)

Auch das LG Hamburg hatte sich – kurz bevor die Entscheidung des EuGH zu den HOAI Mindestsätzen erging – mit den Vergütungsfolgen einer formunwirksamen Pauschalhonorarvereinbarung auseinanderzusetzen. Das Landgericht entschied, dass eine Berechnung des Honorars dann auch nach HOAI Mindestsätzen erfolgen könne, sollte sich deren Unionsrechtswidrigkeit herausstellen. Auf die Unionsrechtswidrigkeit komme es dann nämlich gar nicht an. Unabhängig von der Mindestsatzregelung der HOAI könne – sofern eine Vergütung nicht wirksam vereinbart wurde – der Architekt nach § 632 Abs.2 BGB die taxmäßige Vergütung verlangen. Genau diese taxmäßige Vergütung bestimme aber die HOAI. Auch betreffe eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit nicht die gesamte HOAI, sondern ausschließlich die in § 7 geregelten Folgen der Unterschreitung der Mindestsätze. Die taxmäßige Vergütung orientiere sich daher weiterhin an dem Preisrecht der HOAI und somit an den Mindest- und Höchstsätzen. Der Architekt konnte hier im Ergebnis seine Leistungen nach den Mindestsätzen abrechnen.

Dieses Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sodass hier von einem weiteren OLG, dem Hanseatischen Oberlandesgericht, evtl. auch eine Entscheidung zur Berechnung der taxmäßigen Vergütung nach den – unionsrechtswidrigen – HOAI Mindestsätzen erwartet werden kann.

Wie geht es weiter mit der HOAI?

Es bleibt also bis auf weiteres unübersichtlich, was die Anwendbarkeit der Mindestsätze angeht. Eine Entscheidung des höchsten deutschen In­-

s­tanzgerichts, dem Bundesgerichtshof, steht zu der gesamten Problematik der Anwendbarkeit der HOAI Mindest- bzw. Höchstsatzregelungen bei reinen Inlandssachverhalten noch aus. Die Argumente beider Seiten lassen sich vertreten. Solange hier noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes erfolgt ist, wird dem Berufen auf Mindestsätze bei unwirksamen Honorarvereinbarungen aber immer eine gewisse Rechtsunsicherheit anhaften. Im Zweifel werden die Gerichte hier eine Entscheidung aussetzen, bis der bereits bei dem BGH rechtshängige Streit (siehe 2.) entschieden worden sein wird.

Für zukünftige Architektenverträge empfiehlt es sich daher, eine saubere und vor allem schriftliche Honorarvereinbarung zu treffen, die ggf. eine Öffnung zur Anpassung des Honorars zulässt. Was aber auch nach dem EuGH-Urteil in jedem Falle zulässig bleibt, ist, diese Honorarvereinbarung unter Beachtung der HOAI Mindest- und Höchstsätze auszugestalten.

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