Hafte ich bei Überschreitung einer Kostenobergrenze? (KG, Urteil v. 28.08.2018 - 21 U 24/16)
Oft findet sich in Architektenverträgen die Vereinbarung einer Kostenobergrenze für das Bauprojekt wieder. Am Ende des Projektes wird oft klar, die tatsächlichen Baukosten lagen weit über den in der Kostenobergrenze ursprünglich vereinbarten Baukosten. Ob der Bauherr dann den Architekten für die Mehrkosten im Wege des Schadensersatzes in Anspruch nehmen kann, hat nunmehr (zumindest) das Berliner Kammergericht negativ entschieden.
Das Kammergericht hat die Klage des Bauherrn in diesem Punkt abgewiesen. Allein aus dem Umstand, dass die Kosten überschritten wurden, folge noch keine Pflichtverletzung des Architekten. Dies wäre nur dann der Fall, wenn in der Vereinbarung einer Kostenobergrenze eine Beschaffenheitsvereinbarung oder eine Garantie läge. Beides liegt nach Ansicht des Kammergerichts aber nicht vor. Eine Kostenobergrenze stelle weder eine Beschaffenheitsvereinbarung noch eine Garantie dar, diese einzuhalten. Zwar ist es den Vertragsparteien unbenommen, über die zu erbringende Werkleistung eine Beschaffenheitsvereinbarung zu treffen. Nicht jede Vorgabe an den Werkunternehmer sei jedoch automatisch auch eine Beschaffenheitsvereinbarung. Eine Vorgabe in einem Architektenvertrag sei nur dann eine solche, wenn sie sich auf die Beschaffenheit, also die Eigenschaften der vom Architekten zu erbringenden Werkleistung beziehe.
Die Baukosten, die für die Umsetzung der Planung erforderlich sind, seien keine Eigenschaft des Architektenwerks. Zwar sei die Planung ein entscheidender Faktor für die Kosten. Jedoch hängen die Baukosten letztlich auch entscheidend von der Marktlage bei der Ausschreibung und Vergabe ab. Die Preise, die zu diesem Zeitpunkt angeboten werden, können vom Architekten nicht beeinflusst werden. Es gehöre daher nicht zu den Eigenschaften der Werkleistungen des Architekten, dass die Planung zu einem bestimmten Höchstbetrag umgesetzt werden kann. Möchte ein Architekt die Einhaltung einer Kostenobergrenze übernehmen, gehe dies nur über eine Garantie für Fremdleistungen. Für die Übernahme einer derartigen Garantie, muss jedoch der gesteigerte Einstandswille des Architekten klar feststellbar sein. Dies war hier nicht der Fall.
Das Kammergericht führt ferner aus, dass die Vereinbarung einer Kostenobergrenze nicht ohne rechtliche Bedeutung sei. Sie bestehe darin, dass sie die kostenbezogenen Vertragspflichten des Architekten konkretisiere. Bei der Vereinbarung einer Kostenobergrenze ist der Architekt also verpflichtet, den Bauherrn darauf hinzuweisen, wenn die Kostenobergrenze überschritten wird. Darüber hinaus ist der Architekt zum kostensparenden Planen verpflichtet.
Ob diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung sich durchzusetzen vermag, ist noch nicht absehbar, da bislang der BGH sowie auch ein anderer Bausenat im Kammergericht anderer Auffassung hierzu sind. Man sollte also nicht zu sicher sein, dass sich diese Rechtsauffassung für die Zukunft durchsetzen wird.
In unserem nächsten Beitrag besprechen wir das Urteil des OLG Oldenburg vom 7. August 2018 zu der Frage, wie sich der Schaden bei Überschreitung der Baukosten berechnet.