Honorar oder Akquise?
Wer kennt das nicht: Der Bauherr kommt mit seiner Vision vom Bauvorhaben zum Architekten um sich beraten zu lassen, ein schriftlicher Vertrag wird erstmal nicht abgeschlossen, aber der Architekt beginnt mit der Planung. Im vorliegenden Fall, meldete sich der Bauherr nach einer bereits erfolgten kostenfreien Beratung in gleicher Sache erneut bei dem Architekten und bat um ein Sanierungskonzept inkl. Angabe der Sanierungskosten. Mehrere Ortstermine fanden statt, Entwürfe des Architekten wurden präsentiert, diskutiert und der Bauherr hatte diverse Änderungs- und Ergänzungswünsche. Der Architekt bat sodann um eine schriftliche Auftragserteilung für die Leistungsphasen 1 bis 9. Dem Schreiben war auch eine erste Abschlagsrechnung beigefügt. In der nachfolgenden Korrespondenz nahm der Bauherr weitere Unterlagen entgegen, lehnte aber eine Beauftragung des Architekten, sowie die Zahlung seiner Abschlagsrechnung ab. Der Architekt nahm den Bauherrn daraufhin zuletzt vor dem OLG Düsseldorf auf Zahlung von Architektenhonorar für die Leistungsphasen 1 bis 9 in Anspruch. Hierbei hatte er aber nur teilweise Erfolg.
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf hatten die Parteien einen konkludenten Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen lediglich betreffend die Leistungsphasen 1 bis 3 geschlossen. Ob hier vergütungspflichtige Leistungen oder lediglich Akquisetätigkeiten des Architekten vorliegen bestimmt nach Auffassung des OLG Düsseldorf alleine die Auslegung des konkreten Einzelfalles. Die Vorinstanz sowie das OLG Düsseldorf haben aufgrund der Gesamtumstände (nur) eine Beauftragung der Leistungsphasen 1 bis 3 erkannt.
Zwar erfolgte zunächst eine kostenfreie Beratung. Der Bauherr durfte aber nicht davon ausgehen, dass der Architekt ausschließlich im Rahmen seiner Akquise tätig geworden ist. Ab dem Zeitpunkt, indem der Bauherr nach der Vorberatung wieder an den Architekten mit der Erstellung einer konkreten Sanierungsplanung herangetreten ist und sich zudem auch verbindliche Vertragstermine, wie z.B. die Fertigstellung des Bauvorhabens zusichern ließ, liege eine konkludente Beauftragung mit vergütungspflichtigen Architektenleistungen vor.
An der Vergütungspflicht ändere auch nichts, dass der Architekt den Bauherrn nicht explizit auf diese hingewiesen hat, da sie offenkundig gewesen sei. Es gebe jedoch keine grundsätzliche Vermutung für eine Gesamtbeauftragung. Auch ergebe sich keine konkludente Gesamtbeauftragung aus dem Umstand, dass die Parteien einen Fertigstellungstermin für das Bauvorhaben vereinbart hatten. Dieser könne nämlich nicht ohne weiteres als eine umfassende Beauftragung mit sämtlichen Leistungsphasen verstanden werden. Bereits bei den Leistungen der Leistungsphasen 1 bis 3 habe der Architekt die zeitlichen Vorgaben des Auftraggebers unabhängig von einer weiteren Beauftragung mit nachfolgenden Leistungsphasen zu beachten.
Das OLG Düsseldorf legt in seinem Urteil auch die Gründe dar, warum eine Beauftragung des Architekten mit der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) nicht erfolgt sei. Für die Ausführungsplanung sei es nämlich erforderlich, dass die mangelfreie Erstellung des Bauwerks anhand dieser Planung möglich sei. Dies setze voraus, dass der Bauherr sich hinsichtlich aller Details entsprechend entschieden und die Entwurfsplanung entsprechend fortgeschritten sei. Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor, sodass von einer konkludenten Beauftragung mit der Leistungsphase 5 nicht ausgegangen werden konnte.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Architekt, der keinen schriftlichen Architektenvertrag vorlegen kann, bei der Durchsetzung seiner vermeintlichen Honoraransprüche massiv beweisbelastet ist. Ganz leer ausgehen wird er nicht. Oftmals verliert ein Architekt hier aber wertvolles Honorar für einzelne Leistungsphasen, da ihm der Nachweis einer Beauftragung nicht gelingt. Spätestens bei der ersten Abschlagsrechnung ist dann der Streit zwischen den Parteien vorprogrammiert. Es ist daher - für beide Seiten - zu empfehlen, stets einen schriftlichen Architektenvertrag zu schließen.
In unserem nächsten Beitrag besprechen wir das Urteil des Kammergerichts vom 28.08.2018 zur Frage ob es sich bei der Vereinbarung einer Kostenobergrenze um eine Beschaffenheitsvereinbarung handelt.