Rechtsprechung

Honorar nur bei guter Dokumentierung!

(OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.01.2021 – 12 W 28/20)

Das OLG Brandenburg hatte sich in zweiter Instanz (Beschwerde nach Ablehnung der Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten der Honorarklage) mit einer klassischen Honorarklage eines Architekten auseinanderzusetzen. Zentrale Frage in dem Rechtsstreit war: Was muss ein Architekt beweisen können, um an sein Architektenhonorar zu gelangen. Hintergrund war natürlich ein Fall, bei dem vieles, u.a. auch das konkret beauftragte Leistungssoll unklar war.

Grundsätzlich trifft nämlich Architekten / Ingenieuren im Rahmen einer Honorarklage die Darlegungs- und Beweislast dafür, wer Auftraggeber ist, welche Leistungen der Auftraggeber beauftragt hat, welche Vergütung für diese Leistungen vereinbart wurde, dass die Leistungen vollständig und mangelfrei erbracht sowie vom Auftraggeber abgenommen wurden und schließlich, dass eine prüffähige Schlussrechnung an den Auftraggeber gestellt wurde und dieser sich mit der Zahlung im Verzug befindet. Das sind eine Vielzahl von Details, die Architekten / Ingenieuren im Ernstfall nachweisen können müssen. Schwierig wird es dann, wenn es keinen konkreten Architektenvertrag gibt, der diese Dinge nachweisbar regelt.

Im hier entschiedenen Fall konnte der Architekt / Ingenieur noch nicht einmal nachweisen mit welchen Leistungen er vom Auftraggeber beauftragt worden sei. Klar war, dass einige Leistungen beauftragt worden waren. Jedoch konnte der Architekt / Ingenieur nicht für alle der mit Schlussrechnung abgerechneten Leistungen eine Beauftragung nachweisen. Allein das Berufen auf die HOAI verhalf dem Architekten / Ingenieur nicht zum Erfolg. Das Leistungssoll kann zwar grundsätzlich auch nach den Leistungsphasen der HOAI vereinbart werden, wenn hierzu ein konkreter Bezug auf das Leistungsbild und die Leistungsphase genommen wird. Dann gelten die dort aufgezählten Leistungen als vereinbarter Teilerfolg des geschuldeten Gesamtwerkerfolges. Aber selbst eine solche Beauftragung konnte der Architekt / Ingenieur nicht nachweisen. Allein darin, dass der Auftraggeber die Höhe der Schlussrechnung sowie auch deren Prüffähigkeit gerügt hatte, liegt kein Anerkenntnis. Dies gilt ebenso für geleistete Abschlagszahlungen. Abschlagszahlungen des Auftraggebers stellen ohne ausdrückliche Erklärung kein Anerkenntnis für eine etwaige (volle) Beauftragung oder der mangelfreien vollständigen Erbringung dieser Leistung dar. Da der Architekt / Ingenieur auch keine Abnahme nachweisen konnte, verlor er insgesamt den Prozess auf Honorar.

Im Ergebnis gilt der von uns bereits oft angesprochene Grundsatz: Wer schreibt der bleibt! Sowohl beim Vertragsschluss als auch bei der Durchführung sollte genauestens der Auftraggeber, das Leistungssoll, die Vergütung sowie die Leistungserbringung dokumentiert werden. Dies kann nach der HOAI 2021 auch in Textform erfolgen, setzt also keinen schriftlichen (von beiden Seiten unterschriebenen) Vertrag mehr voraus. Sofern also mit kaufmännischen Auftraggebern kein schriftlicher Vertrag zu Stande kommen sollte, kann immer noch mit Hilfe eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens an den Auftraggeber die Vertragsdetails dokumentiert werden, wenn dieser nicht widerspricht und die Leistungen auch tatsächlich erbracht werden.

Die Nutzung der männlichen Form in Fällen der Allgemeingültigkeit dient ausschließlich der Lesbarkeit juristischer Texte.

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