Rechtsprechung

Kostenschätzung oder Kostenberechnung nach vorzeitiger Vertragsbeendigung?

Ob nach vorzeitiger Vertragsbeendigung das Honorar des z.B. Objektplaners gemäß der Kostenberechnung oder gemäß der Kostenschätzung zu berechnen ist, hängt maßgeblich auch davon ab, ob eine Kostenberechnung bereits vorliegt, vgl. 6 Abs. 1 Nr.1 HOAI. Wenn eine solche nicht vorliegt, wird die Kostenschätzung für die Berechnung herangezogen.

Das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urt. v. 25.1.2019 - 16 O 274/17) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem im Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsbeendigung noch keine Kostenberechnung vorlag und der Architekt in seiner Schlussrechnung auf die Kostenschätzung abstellte. Der Auftraggeber wendete gegen diese Schlussrechnung fehlende Prüffähigkeit ein, da diese anhand der Kostenberechnung (Leistungsphase 3) erstellt hätte werden müssen. Zu Recht, wie auch das Landgericht Düsseldorf entschied.
 
Der Architekt war mit der Objektplanung, den Leistungsphasen 1 bis 3 HOAI beauftragt worden. Zu seinen Leistungspflichten gehörte demnach auch im Rahmen der Entwurfsplanung die Erstellung der Kostenberechnung. Nach Auffassung des LG Düsseldorf musste der Schlussrechnung auch die geschuldete Kostenberechnung zu Grunde gelegt werden. Die Ausnahme einer Berechnung aufgrund der Kostenschätzung gelte nur für den Fall, dass eine Kostenberechnung ausdrücklich nicht beauftragt worden ist oder im Zeitpunkt einer Kündigung eine geschuldete Kostenberechnung noch gar nicht vorliegen konnte, dem Architekten eine Erstellung also nicht möglich war. Dies sei im vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Hier gab der Architekt selbst zu erkennen, die Entwurfspläne fertiggestellt zu haben. Bis zur hier vorliegenden konkludenten Kündigung des Auftraggebers verging zudem noch geraume Zeit, sodass es dem Architekten möglich gewesen wäre, eine Kostenberechnung zu erstellen. Diese Möglichkeit sollte schon ausreichen, um eine Abrechnung auf dieser Basis durchzuführen.
 
Im Ergebnis muss der Architekt hier also trotz gekündigten Vertrages für die Schlussrechnung die Kostenberechnung nachholen.

Die Autoren, Axel Wunschel und Jochen Mittenzwey, sind Rechtsanwälte bei Wollmann & Partner Rechtsanwälte mbB, Berlin, www.wollmann.de.

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