Neue Effizienzstandards für Gebäude – die EnEV 2014

Die Bundesregierung hat 2011 als einen der Eckpunkte zur Energiewende beschlossen, die Effizienzstandards von Gebäuden ambitioniert zu erhöhen, soweit dies im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Belastungen der Eigentümer und Mieter wirtschaftlich vertretbar ist. Dar­über hinaus gilt es, die im Jahr 2010 novellierte Richtlinie über die Gesamtenergieeffi­zienz von Gebäuden (EPBD) in nationales Recht zu überführen. Vor diesem Hintergrund wurde parallel zur Energieeinsparverordnung auch das Energieeinsparungsgesetz fortgeschrieben. Ein weiterer Anlass für die Novellierung der Energieeinsparverordnung war die Einbeziehung der fortgeschriebenen Normen für die energetische Bilanzierung von Gebäuden (DIN V 18599) und für die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz (DIN 4108-2). Der Referentenentwurf vom Oktober 2012 wurde unter Berücksichtigung der Eingaben des Bundes und der Länder am 16.10.2013 verabschiedet. Die Verordnung wird voraussichtlich Mitte 2014 in Kraft treten.

Wesentliche Änderungen der Verordnung sind die Verbesserung des Anforderungsni­ve­aus bei der Neuerrichtung von Gebäuden von 25 % bezüglich des Primärenergiebedarfs und von ca. 20 % bez. des baulichen Wärmeschutzes (Transmissionswärmeverluste) ab 2016. Die Pflicht zum Austausch alter Heiz­kessel wurde erweitert. Bei den Energieausweisen wird die zusätzliche Angabe einer Energieeffizienzklasse (A+ bis H) eingeführt. Für Wohngebäude, deren Energieausweis eine solche Effizienzklasse aufweist, sind diese künftig in Immobilienanzeigen aufzunehmen.

Anforderungen für den Neubau

Kernstück der Anforderungsformulierung ist weiterhin das in 2009 eingeführte Referenzgebäudeverfahren. Bis Ende 2015 bleibt das Anforderungsniveau unverändert bestehen. Das heißt, für das zu errichtende Gebäude wird der Jahres-Primärenergiebedarf unter Zugrundelegung der Elemente des Referenzgebäudes – die unverändert aus der EnEV 2009 übernommen werden – berechnet und es resultiert der max. zulässige Jahres-Primär­energiebedarf. Ab dem 1.1.2016 ist der so ermittelte Wert um 25 % zu reduzieren und es ergibt sich dadurch das neue Anforderungsniveau. Diese Methode und auch die Anforderungshöhe ergibt sich sowohl für den Anwendungsfall Wohngebäude als auch für den Fall Nichtwohngebäude. Die zuvor genannten Schritte bei der Bestimmung des Anforderungsniveaus und der Vergleich mit dem zu errichtenden Gebäude ist schematisch in Bild 1 dargestellt.

Praktische Konsequenz aus diesem Vorgehen ist, dass ab 2016 das Referenzgebäude nicht mehr direkt „baubar“ ist. Der künftig einzuhaltende Jahres-Primärenergiebedarf ergibt sich also nicht aus einer Kombination vorgegebener Komponenten, sondern muss unter Berücksichtigung der Verbesserung von baulichen und anlagentechnischen Maßnahmen eingehalten werden. Der Vorteil an dieser Vorgehensweise ist, dass künftig das Referenzgebäude nicht mehr falsch verstanden werden kann: In vielen Fällen wurde das Verfahren dahingehend gedeutet, dass die Elemente des Referenzgebäudes für sich genommen eingehalten werden müssten.

Auch die Formulierung und Höhe der Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz (Nebenanforderung) bleibt bis Ende 2015 unverändert. Ab 2016 wird für Wohngebäude ein neues Verfahren für die Vorgabe der Anforderungen eingeführt. Dieses orientiert sich an der Methode, die bereits jetzt von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Rahmen von Fördermaßnahmen verwendet wird. Analog zum Verfahren der Bestimmung des max. zulässigen Jahres-Primärenergie­bedarfs resultiert künftig der Maximalwert des spezifischen Transmissionswärmeverlusts aus der baulichen Qualität des Referenzgebäudes. Dieser Schritt war notwendig und sinnvoll, da mit einer festen Vorgabe eines Zahlenwerts, abhängig von der Art des Gebäudes (bisheriges Verfahren), durchaus strenge Limitierungen des Fensterflächenanteils bei Wohngebäuden resultierten. Diese Problematik wird künftig dadurch gelöst, dass der Fensterflächenanteil praktisch zum „durchlaufenden Posten“ wird. Eine Deckelung resultiert daraus, dass die aktuell und bis Ende 2015 gültigen Höchstwerte nicht überschritten werden dürfen. Mit der konkreten Anforderungsformulierung, dass der bauliche Wärmeschutz ab 2016 nicht schlechter sein darf als der spezifische Transmissionswärmeverlust, der aus dem Referenzgebäude gemäß EnEV 2009 resultiert, wird die Höhe des Anforderungsniveaus deutlich. Ab 2016 wird ein Gebäude baubar sein, welches der baulichen Ausführung des Referenzgebäudes entspricht und als Wärmeerzeuger bspw. eine Wärmepumpe oder einen Biomassewärmeerzeuger aufweist.

Für Nichtwohngebäude bleibt es bei der Gestaltung der Nebenanforderung über mittlere Wärmedurchgangskoeffizienten bestim­m­ter zusammengefasster Komponenten der Gebäudehülle. Für die einzelnen Elemente werden ab 2016 verringerte Werte der zulässigen mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten vorgegeben.

Berechnungsverfahren

Für Wohngebäude bleibt nach wie vor die Wahl des Berechnungsverfahrens bestehen. Entweder es kommt DIN V 18599 oder alternativ DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 zur Anwendung. Für die energetische Bewertung von Nichtwohngebäuden ist DIN V 18599 zu verwenden. DIN V 18599 ist im Dezember 2011 neu erschienen und in der EnEV 2014 wird diese Neufassung in Bezug genommen. Dadurch ergeben sich zahlreiche Verbesserungen, die aus den erweiterten Berechnungsansätzen und aus Fehlerkorrekturen resultieren.

Auch wenn, wie zuvor geschildert, bis Ende 2015 keine Veränderungen im Anforderungsniveau erfolgen, so werden die Berechnungsergebnisse, die aus den Randbedingungen der EnEV 2014 resultieren, nicht mehr mit den Ergebnissen der EnEV 2009 vergleichbar sein. Hintergründe hierfür liegen insbeson­dere in den neu zu verwendenden Klimadaten und in den modifizierten Primärenergiefaktoren für den Energieträger Strom. In 2011 wurden vom Deutschen Wetterdienst neue Klimadaten bereitgestellt, die auf der Auswertung von Klimaereignissen der jüngeren Vergangenheit basieren und damit tatsächliche Gegebenheiten besser wiederspiegeln. Die geänderten Primärenergiefaktoren für Strom sind mit dem fortschreitenden Ausbau der erneuerbaren Energien begründet und berücksichtigen eine Prognose des weiteren Ausbaus für die kommenden Jahre. Als praktische Konsequenz aus den veränderten Randbedingungen folgt bspw. bei Zugrundelegung der Elemente des Referenzgebäudes eine Reduktion des Heizenergiebedarfs bei Wohngebäuden von ca. 5 %. Bei Einsatz eines strombasierten Heizungssystems können die Absenkungen durchaus größer ausfallen.

Gebäudebestand

Die Anforderungen an den Gebäudebestand bleiben weitestgehend unverändert bestehen. Die Methodik bei der Vorgehensweise des Nachweises im Falle von Ausbau und Erweiterung im Bestand wurde modifiziert und verbessert formuliert. Bei Ausbau und Er­weiterung um mehr als 50 m² Nutzfläche ist künftig auch der Nachweis zum sommerlichen Wärmeschutz zu erbringen. Die Anbringung einer Innendämmung ist nicht mehr mit einer Anforderung an einen einzuhaltenden U-Wert verbunden. In diesen Fällen, bei denen bislang die Anforderungen der EnEV oftmals Hemmnisse darstellen, sollen vielmehr individuelle und bauphysikalisch sinnvolle Lösun­gen umgesetzt werden.

Energieausweis

Auf dem Energieausweis erfolgt weiterhin die Darstellung der energetischen Qualität eines Gebäudes in Form des „Bandtachos“. Zu­sätz­lich zu dieser Darstellung werden künftig Energieeffizienzklassen in Form von Buchstabenkennzeichnungen in den Klassen A+ bis H angegeben (Bild 2). Hiermit soll eine bessere Vergleichbarkeit mit den in anderen Energieverbrauchsbereichen eingeführten Effizienzklassen erreicht werden. Neu geregelt wird, dass der Hausbesitzer bzw. der Vermieter bereits bei der Besichtigung einer Wohnung den Energieausweis vorlegen muss und diesen, nach Abschluss eines Mietvertrags, an den neuen Mieter übergibt. In Immobilienanzeigen ist künftig – sofern ein Energieausweis vorliegt – eine Angabe zur energetischen Qualität des Gebäudes zu treffen.

Sommerlicher Wärmeschutz

Unter Berücksichtigung der neu bereitgestellten Klimadaten und mit dem Ziel der verbesserten Bewertung über das vereinfachte Nachweisverfahren (Sonneneintragskennwerte) wurden die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz im Rahmen der DIN 4108-2 in der Ausgabe von Februar 2013 neu gefasst. Mit Inkrafttreten der EnEV 2014 wird die aktualisierte Normfassung in Bezug genommen. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Wärmebelastung im Sommer resultieren künftig zum Teil höhere Anforderungen an die Qualität von Sonnenschutzeinrichtungen. Dies gilt sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude. Mit der Bereitstellung eines verbesserten Sonnen­eintragskennwerteverfahrens, welches im Gegensatz zu dem bisherigen Verfahren tendenziell auf der sicheren Seite liegt, wird die Planungssicherheit deutlich erhöht.

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