Rechtsprechung

Schluss heißt Schluss!

OLG Koblenz, Urteil vom 23.05.2019 - 2 U 1447/16; BGH (Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 29.01.2020 zurückgewiesen - VII ZR 129/19)

Mit dem Thema Abrechnungen und Zahlungsverzug hatte sich das OLG Koblenz zu befassen. Der Sachverhalt stellte sich bezüglich des Themas Abrechnungen vereinfacht dargestellt wie folgt dar:

Ein Ingenieurbüro wurde mit der Erbringung erheblicher Planungsleistungen beauftragt. Während der Planung stellte das Ingenieurbüro regelmäßig Abschlagsrechnungen. Nachdem es über anrechenbare Kosten und eine damit einhergehende Honorarerhöhung zu einem nicht mehr auflösbaren Streit zwischen dem Ingenieurbüro und dem Auftraggeber kam, wurde das Vertragsverhältnis beendet. Eine zu dieser Zeit vom Ingenieurbüro gestellte Abschlagsrechnung wurde vom Auftraggeber nicht mehr bezahlt. Erst Jahre später stellte das Ingenieurbüro seine Honorarschlussrechnung. In dem anschließenden Rechtsstreit verlangt das Ingenieurbüro neben anderen Forderungen auch die Verzugszinsen vom Auftraggeber auf u.a. diese letzte Abschlagsrechnung.

Dies lehnte das OLG Koblenz ab. Im Zeitpunkt der Stellung der Abschlagsrechnung wurde das Vertragsverhältnis beendet. Das Ingenieurbüro hätte daher die Leistungen schon damals konkret schlussrechnen müssen. Es sei hier auch nicht ersichtlich gewesen, warum das Ingenieurbüro dies nicht hätte tun können. Zwar handelte es sich zwar wohl um eine äußerst komplexe Abrechnung der erbrachten und nicht erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung von Honorarerhöhenden Faktoren wie z.B. einer deutlichen Erhöhung der anrechenbaren Kosten und diverser Einzelprobleme diesbezüglich. Andererseits war das Ingenieurbüro aber durch eigene Berechnungen sowie im Vorfeld ausgetauschte Anwaltsschreiben nach Ansicht des Gerichts sehr wohl in der Lage, hier zeitnah eine ordnungsgemäße Schlussrechnung zu stellen. Der Auftraggeber konnte daher mit der Zahlung der letzten Abschlagsrechnung nicht in Zahlungsverzug kommen.

Hieraus ist zu folgern, dass auch selbstbei schwierigen Auftragsverhältnissen jederzeit die Stellung einer Schlussrechnung möglich sein sollte. Ansonsten werden u.U. erhebliche Zinsbeträge verschenkt.


Die Autoren Axel Wunschel (links) und Jochen Mittenzwey
Foto: Wollmann & Partner

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