Was schuldet der Tragwerksplaner in Leistungsphase 4?
Muss der Planer in der Genehmigungsplanung bereits eine prüfbare statische Berechnung erbringen, die den Nachweis der Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit des geplanten Gebäudes gewährleistet? Ja, entschied das OLG Schleswig.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Geklagt hatten die Bauherren eines Doppelhauses. Nach einem Sturm waren an beiden Doppelhaushälften Risse aufgetreten. Nach einem ersten Gutachten hatten die Risse ihre Ursache in Windsogkräften, die für die vorhandene Statik zu groß waren. Eine entsprechende Berechnung fehlte. Der für das Bauvorhaben verpflichtete Planer war mit der Genehmigungsplanung (Leistungsphase 4), der Objektplanung sowie bezüglich der Tragwerksplanung mit allen Leistungsphasen bis einschließlich zur Genehmigungsplanung (Leistungsphasen 1 bis 4) beauftragt. Er berief sich darauf, dass eine tiefergehende Darstellung der Statik, einschließlich der Berechnungen zur Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit, hier insbesondere der Ableitung der Windsogkräfte, erst in der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5) geschuldet seien. Mit dieser war er nicht beauftragt.
Dem OLG Schleswig zufolge war die Planung mangelhaft. Es fehlte ihm die Ableitung der Windsogkräfte. Zwar schuldete der Planer nur die Planung bis einschließlich der Genehmigungsplanung. Hier hätte er aber bereits die Nachweise für die Ableitung der Windsogkräfte führen müssen. In der Genehmigungsplanung schuldet der Planer nämlich eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung. Diese muss gem. § 64 Abs. 3 HOAI 2002 (jetzt: Anlage 14 zu § 51 HOAI 2013) bereits eine prüffähige statische Berechnung enthalten. In der nachfolgenden Ausführungsplanung ist nur noch das Durcharbeiten der Ergebnisse der Entwurfs- und Genehmigungsplanung vorgesehen. Daher ist bereits in der Genehmigungsplanung der Nachweis der Standsicherheit und Gebrauchsfähigkeit des geplanten Gebäudes geschuldet. Sinn dieses Nachweises ist, ob und ggf. wie das Gebäude standsicher errichtet werden kann. Ein gerichtliches Gutachten bestätigte, dass die Risse auf die zu starke Sogwirkung der Winde zurückzuführen sei. Der Planer wurde zur Leistung von Schadensersatz verurteilt.
In der Oktoberausgabe der DBZ werden wir uns noch einmal mit den Auswirkungen des Urteiles des EuGH zu den Mindest- und Höchstsätzen der HOAI auseinandersetzen. Hier gibt es bereits erste obergerichtliche nationale Urteile, die sich aber diametral widersprechen.