Architekt muss Tragwerksplaner überwachen, ob Tragwerksplaner richtig überwacht!

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 – 14 U 50/17 – Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen

Folgender Rechtsstreit befasst sich mit der Frage, wie weit die Überwachungs- und Koordinationspflicht des Objektplaners in Bezug auf die Sonderfachleute, hier speziell der Tragwerksplaner und die entsprechenden ausführenden Gewerke wie z.B. die Bewehrungsarbeiten, geht.

Ein Bauherr beauftragte den Architekten mit der Objektplanung inklusive der Bauüberwachung ‑ Leistungsphase 8 ‑ eines Einfamilienhauses. Den Statiker beauftragte der Bauherr mit der Tragwerksplanung. Eine Bauüberwachung durch den Statiker beauftragte der Bauherr nicht. Es kam wie es kommen musste: Nach der Bauausführung wurde festgestellt, dass die Garagendecke und Terrassenüberdachung wegen unzureichender Bewehrung nicht tragfähig waren. Die Folge war ein Abriss und Neubau. Den Schaden machte der Bauherr auch gegen den Architekten geltend. Dieser verteidigt sich dagegen, dass er für die Überwachung und Abnahme der Bewehrungsarbeiten nicht verpflichtet war.

Ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht verurteilte den Architekten entsprechend zur Zahlung von Schadensersatz. Zwar trifft es zu, dass der mit der Objektplanung und Bauüberwachung betraute Architekt grundsätzlich nicht die Ausführung der Tragwerkgewerke überwachen muss. Die Bewehrungsarbeiten stellen jedoch schwierige und im Gesamtzusammenhang gefährliche Arbeiten dar. Der Architekt hätte erkennen müssen, dass keine Überwachung bei einem Sonderfachmann beauftragt worden ist und sogleich dem Bauherrn empfehlen müssen, eine solche Überwachung zu beauftragen. Dies folgt aus der Koordinationspflicht des Objektplaners. Demnach ist der Architekt im Rahmen seiner geschuldeten Baukoordination über die zeitliche und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht verpflichtet nachzuprüfen, ob der Fachplaner mit der Bauüberwachung beauftragt wurde und dieser auch nachkommt. Anderenfalls muss er beim Bauherrn entsprechend auf eine Beauftragung hinwirken.

Was folgt hieraus? Der Architekt muss bei sensiblen Arbeiten nicht nur im eigenen Leistungsbild der Objektplanung genau hinschauen, sondern auch, ob bei den Sonderfachleuten ein Fachplaner entsprechend beauftragt wurde und dieser seiner Überwachungsarbeit nachkommt. Insoweit hat der Architekt weitgehend die Interessen seines Bauherrn zu achten und zu wahren.


Autor:

Jochen Mittenzwey, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Gesellschafter bei MO45LEGAL Rechtsanwälte und Notare
www.mo45.de mittenzwey@mo45.de

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