Leistung von Tragwerksplanern im Bestand

Wenn es um Um-, Aus- und Weiterbau geht, kommt TragwerksplanernInnen einen ­besondere Sorgfaltspflicht zu – auch zur Eigenabsicherung. Denn leicht können Sie ­
in eine Situation geraten, in der nicht erkannte oder geprüfte Mängel des Bestands zu ihren Lasten gehen.

Wird ein Tragwerksplaner im Rahmen eines umfangreichen Umbauvorhabens in einem Teilbereich mit der Grundlagenermittlung beauftragt, hat er das gesamte Tragwerk des Bestandsgebäudes zu prüfen – wenn, wie bei Bestandsbauten im Allgemeinen, die ursprünglichen Planungsunterlagen nicht vorliegen, Unstimmigkeiten zwischen später erstellten Plänen bestehen und der vorhandene Deckenbeton sowie die Bewehrung beschädigt sind.

Das bestätigt das Oberlandesgericht Naumburg in einer spannenden Entscheidung aus dem Jahr 2019 die sich hervorragend in das Heftthema – Tragwerk – eingliedert. 

Der Fall: Statische Probleme zu spät bemerkt

Anfang der 2000er-Jahre plante der Bauherr die umfangreiche Sanierung eines Gebäudes seines Klinikums, das 1903 errichtet und in den 1970er-Jahren umgebaut wurde. Es handelte sich um ein zweigeschossiges, unterkellertes Gebäude mit ausgebautem Dachgeschoss. Vollständige Unterlagen lagen hierzu nicht vor. Die geplanten Umbaumaßnahmen umfassten im Erdgeschoss die Schaffung eines zentralen Schwesterndienstplatzes, von Pflegerarbeitsplätzen (rein/unrein), einer Stationsküche und eines Aufenthaltsraumes. Im 1. Obergeschoss sollten in den Patientenzimmern nach der ursprünglichen Planung Sanitäreinrichtungen (Toiletten/Duschen) eingebaut werden. Die Trennwände der Badzellen und der Funktionsräume sollten als nichttragende Wände auf die Bestandsdecke gestellt werden, wodurch die Geschossdecken eine zusätzliche Beanspruchung erfahren hätten. Insgesamt waren Abbrucharbeiten, Rohrarbeiten (mit Eingriffen in die vorhandene Statik des Gebäudes), Installationsarbeiten im Bereich der Gebäudeausrüstungstechnik und Innenausbauarbeiten notwendig gewesen.

Später kam es zu einer Umplanung der Nutzung des 1. Obergeschosses. Entgegen der ursprünglichen Planung mit Pflegezimmern sollten dort jetzt Besprechungs-, Büro- und Laborräume entstehen. Die statische Folge war, dass die zu beherrschende Traglast gegenüber der ursprünglichen Planung geringer ausfiel.

Anlässlich einer Baubegehung im Januar 2009 forderte der zuständige Prüfingenieur eine Überarbeitung der Statik des Gebäudes. Bei der durchgeführten Untersuchung stellte sich heraus, dass der vorhandene Deckenbeton beschädigt war und nicht mehr die erforderliche Druckfestigkeit aufwies. Die vorhandene Bewehrung zeigte keinen ausreichenden Korrosionsschutz, sodass bereits an mehreren Stellen Korrosionsschäden entstanden waren.

Bis zur Klärung der Situation hatte die Klägerin bereits 2009 einen Baustopp für die Arbeiten am Gebäude verhängt. Die Arbeiten wurden nicht wieder aufgenommen. Die Sanierung des Gebäudes einschließlich der notwendigen Standsicherheit hätte Kosten in Höhe von ca. 1,3 Mio. Euro verursacht. Demgegenüber fielen bei einem Neubau zwar Kosten von ca. 1,4 Mio. Euro an, aber bei nur halb so langer Bauzeit gegenüber einer Sanierung. Die bis zum Baustopp bereits angefallenen Kosten von ca. 1 Mio. Euro seien nach Ansicht der Klägerin daher nutzlos aufgewandt worden und müssten von der Beklagten ersetzt werden. Die Beklagte sei auf der Basis des Vertrages über die Tragwerksplanung zu der Prüfung verpflichtet gewesen, inwieweit die Bausubstanz hinsichtlich der vorhandenen Baustoffe nach Bauart und altersbedingtem Abnutzungsgrad für den Umbau geeignet gewesen seien. Dazu habe insbesondere gehört, auf Maßnahmen zur Prüfung der Standsicherheit hinzuwirken. Dies habe die Beklagte bis zur Verhängung des Baustopps pflichtwidrig unterlassen, sodass sie nicht nur die bereits nutzlos angefallen Kosten auszugleichen habe, sondern auch für sämtliche in der Folge deshalb noch anfallende Kosten verantwortlich sei.

Die Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, dass es durch die geplanten – teilweise auch durchgeführten – Arbeiten nicht zu statisch relevanten Eingriffen in das Bestandgebäude gekommen sei (bzw. wäre), sodass die Forderung der Klägerin nach einer Bestandsanalyse des kompletten Bestandsgebäudes nicht berechtigt sei, weil dies nicht zu den Aufgaben der Grundlagenermittlung im Sinne des geschlossen Vertrages gehöre.

Das Urteil

Die Richter des mit dem Fall befassten Oberlandesgericht Naumburg sowie später auch der Bundesgerichtshof sahen dies jedoch anders.

Es läge ein Planungsfehler aufgrund einer mangelhaften Grundlagenermittlung vor. Zu der notwendigen Grundlagenermittlung im Rahmen der Tragwerksplanung gehöre nämlich auch, dass der Tragwerksplaner prüfe, ob die vorhandenen Decken tragfähig seien. Es sei eine Bestandsaufnahme durchzuführen, die konstruktive und sonstige Bauschäden erfasse. Die Beklagte habe sich nicht auf etwaige Pläne oder statische Unterlagen (es lagen nur Unterlagen über die Umbaumaßnahmen in den Jahren 1974 bis 1976 vor; nicht aber die ursprünglichen Bestandunterlagen aus dem Jahre 1903, aus denen sich hätte ergeben können, dass die Dicke der Decken teilweise nur etwa 10 cm betragen hat) verlassen dürfen, ohne die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort zu überprüfen, zumal klar gewesen sei, dass Umbauten durchgeführt werden sollten, die auch die Decken zusätzlich belasten bzw. zu einer anderen Verteilung der Lasten führen würden. Gerade weil die Bestandsdokumentation unvollständig gewesen sei, das Gebäude bereits ein Alter von 99 Jahre gehabt habe und die Umbauarbeiten einen erheblichen Umfang gehabt hätten, sei eine tatsächliche Bestandsanalyse des Gebäudes erforderlich gewesen. Da dies nicht erfolgt sei, stehe der Klägerin dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gemäß § 635 BGB a.F. zu. Der Mangel habe sich bereits unmittelbar am Gebäude verwirklicht, sodass eine Nachbesserung nicht mehr möglich sei. Die Beklagte treffe auch ein Verschulden gemäß § 276 BGB.

Praxishinweis

Ob dem Gericht hier in seiner Auffassung, es sei Pflicht des Tragwerksplaner gewesen, auch den übrigen Bestand zu untersuchen, vollständig zu folgen ist, mag vielleicht sogar zweifelhaft sein, kann aber dahingestellt bleiben. Zwar ist die Planung mangelhaft, wenn die Berücksichtigung aller Bereiche des Positionsplans zum Leistungsbereich des Tragwerksplaners gehören, weil die Tauglichkeit der Leistung zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht gegeben ist. Aber auch dann, wenn die Planung hinsichtlich der weiteren Bereiche als solche nicht geschuldet war, wäre angesichts der unzureichenden Unterlagen ein Hinweis an den Auftraggeber erforderlich gewesen, um nicht den Erfolg der Maßnahme zu gefährden. Wäre ein Hinweis erteilt worden, dass weitere Überprüfungen erforderlich sind, hätte dies den Bauherrn möglicherweise veranlasst, weitere Untersuchungen in Auftrag zu geben.

Festzuhalten bleibt jedoch, dass jedenfalls der Tragwerksplaner bei größeren Umbauarbeiten in und an Bestandsgebäuden gut beraten ist, jedenfalls dann die Statik des Gebäudes zu überprüfen  –  und den Bauherrn hierüber zu informieren  –  wenn die Wahrscheinlichkeit, oder auch nur die Möglichkeit besteht, dass durch die Bautätigkeiten die bestehende Statik verändert wird. Und das wird im Zweifel fast immer der Fall sein! Viele Bauherren werden jedoch vermutlich schon aus Kostengründen die Hinzuziehung eines Statikers scheuen. Hier kann dem Planer nur geraten werden, seinen diesbezüglichen Hinweis und die Ablehnung durch den Bauherren so zu dokumentieren, dass er einem eventuellen Prozess entspannt entgegensehen kann. Sonst kann es nämlich teuer werden!

Nach OLG Naumburg, Urteil vom 09.02.2017 – 1 U 111/13; BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 84/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Anm. der Autoren: Die Nutzung der männlichen Form in Fällen der Allgemeingültigkeit dient ausschließlich der Lesbarkeit juristischer Texte.

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