HOAI Klageverfahren – Schlussantrag des Generalanwalts: HOAI verstößt gegen EU-Recht

Aus für HOAI?

Im Vertragsverletzungsverfahren bezüglich der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) gegen die Bundesrepublik Deutschland meint der Generalanwalt, dass diese in Teilen europarechtswidrig sei. Der Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieuren e.V. (BDB) sieht die Qualität des Planens und Bauens in Deutschland bedroht. Auch Bundesingenieurkammer und Bundesarchitektenkammer äußern sich zur Urteilsempfehlung.

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist eine Verordnung des Bundes zur Regelung der Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen in Deutschland. Die HOAI gilt für alle Planer, die im Inland für inländische Projekte Architekten- oder Ingenieurbauleistungen erbringen. Die seit 1977 bestehende Ordnung gewährleistet die Qualität des Bauens und den fairen Wettbewerb in Deutschland.

Die EU-Kommission leitete 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein, weil sie der Auffassung war, dass die HOAI mit ihren Sätzen zur Höchst- und Mindestvergütung gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstoße und die Niederlassungsfreiheit behindere.

Wird es die HOAI bald nicht mehr geben?

Der Generalanwalt legte heute seine Schlussanträge dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor. Er gab damit dem Gericht seine Urteilsempfehlung: Die HOAI der Bundesrepublik Deutschland verstoße gegen das EU-Recht und müsse dem europäischen Recht angepasst werden. Diese Verkündung lässt nichts Gutes ahnen. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts häufig folgt und die finale Entscheidung dementsprechend ausfallen könnte.

Die Folgen eines Entscheids des EuGH gegen die HOAI

Eine solche Entscheidung des EuGH wäre eine Ohrfeige für den Verbraucherschutz!

-Billiganbietern wird die Möglichkeit gegeben, sich auf dem deutschen Markt zu etablieren.

-Bauherrn müssen schlechtere Planungsleistungen in Kauf nehmen.

-Die Bauqualität wird leiden, da diese nicht zuletzt durch die deutschen Vergütungsregelungen der Honorarordnung sichergestellt ist.

-Wenn keine auskömmlichen Preise mehr erzielt werden können, droht ein massiver Qualitätseinbruch.

Es muss nun alles dafür getan werden, dass die HOAI so weit wie irgend möglich weiter angewendet werden kann. „Deutschland muss verteidigen, was erhalten werden kann“, so der BDB-Präsident Hans Georg Wagner. Die HOAI soll den Architekten und Ingenieuren weiterhin ein auskömmliches Honorar gewährleisten und den Bauherren die Qualität ihrer Bauprojekte sichern!

Bundesingenieurkammer und Bundesarchitektenkammer sprechen sich für HAOI und gegen die Urteilsempfehlung aus

Auch die Bundesingenieurkammer sieht die Urteilsempfehlung als keine gute Entwicklung. „Jeder weiß, dass für einen zu niedrigen Preis keine hinreichende Qualität geliefert werden kann – das gilt auch für Ingenieurleistungen. Daher befürchten wir, dass nach einem Wegfall der Mindestsätze der HOAI nur noch der Preis darüber entscheidet, was bzw. wie geplant und gebaut wird. Die Qualität wäre dann zweitrangig. Wer beim Planen spart, zahlt hinterher beim Bauen drauf“, sagt Dipl.-Ing. Hans-Ullrich Kammeyer, Präsident der Bundesingenieurkammer.

Auch Barbara Ettinger-Brinckmann, Präsidentin der Bundesarchitektenkammer, äußert sich zur Urteilsempfehlung: „Die Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar sind ein schwerer Rückschlag. Wir bedauern es außerordentlich, dass ihn die Argumente der Bundesregierung nicht überzeugt haben. Die Bundesregierung hat, wie auch die europäischen Berufsorganisationen der Architekten und Ingenieure und die Interessenverbände der Bauherren in Deutschland, ausführlich dargelegt, dass über ein gesellschaftlich so hohes Gut wie die Baukultur nicht im Preis-, sondern vielmehr im Qualitätswettbewerb entschieden werden muss. Gerade die Vertreter der Bauherren, die die Europäische Kommission mit ihrem Vorgehen gegen die HOAI angeblich schützen will, haben damit besonders die Bedeutung der Sicherung der Planungsqualität und Verbraucherschutz durch Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs hervorgehoben. Wir setzen darauf, dass die europäischen Richter, deren Entscheidung nun erst ansteht, gerade vor dem Hintergrund der kürzlich verabschiedeten europäischen „Davos Erklärung zur Baukultur“ Vernunft walten lassen und dem Votum des Generalanwaltes nicht folgen.“

Das Urteil des EuGH wird für das zweite oder dritte Quartal 2019 erwartet.

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