Aus der Rechtsprechung

Achtung bei Verträgen mit Verbrauchern - Belehrungspflicht

OLG Köln, Urteil vom 08.04.2024 - 11 U 215/22 (nicht rechtskräftig)

Ein Architekt wurde Anfang 2021 schriftlich mit Grundleistungen der Objektplanung für ein privates Bauvorhaben (Verbrauchervertrag) beauftragt. Das Honorar wurde nach Stundenaufwand vereinbart. Eine Belehrung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HOAI 2021 erfolgte nicht. Der Architekt rechnet gegenüber dem Verbraucher nach Stundenaufwand eine Summe von 6.304,83 € ab. Dem trat der Auftraggeber entgegen. Es kam zum Streit, sodass der Architekt sein Honorar klageweise geltend machen musste.

Der Auftraggeber hält der Forderung entgegen, dass keine Belehrung darüber erfolgte, dass eine Honorierung unterhalb oder über den Honorarwerten in den Honorartafeln der HOAI 2021 vereinbart werden kann. Der Architekt erwiderte, dass sein Honorar nach den Basissätzen 17.000,00 € betragen hätte.

Vor dem Landgericht und vor dem Oberlandesgericht verlor der Architekt seine Honorarklage. Er habe das Honorar nicht schlüssig dargelegt. Auf Grund der fehlenden Belehrung nach § 7 Abs.2 Satz 1 HOAI 2021 ist das vom Architekten maximal zu erlangende Honorar auf die Honorar-Basissätze beschränkt. Der Architekt konnte sich demnach nicht allein darauf berufen, dass er nach Stundenaufwand, der minutengenau protokolliert worden sei, abgerechnet hatte, sondern hätte darlegen müssen, dass dieser Stundenaufwand das maximal zu erlangende Basishonorar nicht übersteigt. Die Behauptung, das Basishonorar hätte 17.000,00 € betragen konnte der Architekt nicht schlüssig darlegen, sodass die Klage abzuweisen war.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es beschreibt aber recht deutlich die Gefahr, die aus einer unterlassenen Aufklärung eines Verbrauchers nach § 7 Abs.2 Satz 1 HOAI 2021 folgt. Für die Schlüssigkeit der Klage reicht es demnach allein nicht mehr aus, das Honorar aus der Honorarvereinbarung schlüssig darzulegen. Vielmehr braucht es zusätzlich noch eine schlüssige Berechnung nach den Basissätzen der HOAI 2021. Allein aus diesem Grunde sollte eine ausdrückliche Belehrung (mindestens Textform / besser noch in Schriftform) an den Verbraucher erteilt werden, dass ein Honorar auch unter oder über den Honorartafeln in der HOAI 2021 wirksam vereinbart werden kann. Um eine ordnungsgemäße Belehrung später beweisen zu können, sollten Architekten sich die Belehrung vom Verbraucher unterzeichnen lassen.


Foto: Privat

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